VG Darmstadt zur wiederkehrenden Bedürfnisprüfung bei Sportschützen

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Nachfolgend eine Pressemeldung zu einer aktuellen Entscheidung des VG Darmstadt zur Frage des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei Sportschützen (Fortbestand des Bedürfnsses):



Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigt den Entzug einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen

10.07.2019
Pressestelle:
VG Darmstadt

Die unter anderem für Waffenrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Urteil vom 27.06.2019 eine Entscheidung des Landkreises Offenbach bestätigt, in der dem Mitglied eines Schießsportvereins die im Jahr 1990 bzw. 2004 ausgestellten Waffenbesitzkarten für insgesamt acht Waffen (sechs Kurzwaffen, eine Repetierflinte und ein Wechselsystem) widerrufen wurden.
Die Behörde hatte den Kläger zuvor aufgefordert, den Fortbestand eines „waffenrechtlichen Bedürfnisses“ für den Besitz seiner Waffen im Hinblick auf die regelmäßige Ausübung des Schießsports zu belegen. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Bescheinigungen vor, wonach er in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig geworden sei, regelmäßig am Training teilgenommen habe und durchschnittlich an vier Tagen in der Woche in der Schießanlage tätig gewesen sei.
Die zuständige Aufsichtsbehörde des Landkreises Offenbach widerrief daraufhin die vorgenannten Waffenbesitzkarten mit der Begründung, der Kläger habe das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis als aktiver Sportschütze nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. In seiner Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz ein Erlaubnisinhaber u.a. ein Bedürfnis für den konkreten Waffenbesitz nachweisen müsse und das Fortbestehen dieses waffenrechtlichen Bedürfnisses auf Nachfrage der Behörde jederzeit nachzuweisen sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Zwar sei dieser Mitglied eines Schützenvereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre. Allein daraus ergebe sich aber noch nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze. Unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11.03.2009 sei das Waffengesetz entsprechend geändert worden, so dass kein ernstlicher Zweifel bestehe, dass der Fortbestand eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen sei. Ein solches Bedürfnis liege nur vor, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben werde. Dies sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigsten 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe derjenigen Art betrieben habe, für die er ein Bedürfnis geltend mache. Der Kläger habe diesen Nachweis nicht erbracht, da die vorgelegten Bescheinigungen weder den Umfang noch die Art der Schießleistung konkretisierten.
Gegen die Entscheidung kann der Kläger binnen eines Monats ab Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 5 K 1357/16.DA.
Hinweis:
§ 8 Waffengesetz lautet (auszugsweise):
„Der Nachweis eines (waffenrechtlichen; Anm. des Unterzeichners) Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

  1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, (...) und
  2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.“
 
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In dieselbe Richtung entschied auch schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 21.3.2019, 4 A 2355/17.Z): Hiernach hat der Schütze auf Anfrage der Behörde jederzeit nachzuweisen, dass er mit JEDER Waffe, für die er ein Bedürfnis geltend macht, regelmäßige Schießübungen (18x jährlich oder einmal monatlich intensiv) absolviert.

Leitsatz:


"Die einem Sportschützen erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das für deren Erteilung notwendige Bedürfnis entfallen ist.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, wenn für eine regelmäßige Sportausübung im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen verlangt werden; das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe."
 
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Ich sehe in diesen Urteilen reichlich Spielraum für das Forum Waffenrecht auf eine Unterstützung in der nächsten Instanz oder eine Musterklage.

WMH
T.
 

Westwood

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Hallo,

ich bin im dem Thema Sportschießen absoluter Leihe.
In dem oben genannten Fall übt der Mann den Schießsport doch aktiv aus?!
Wie soll man denn noch aktiver sein als 4 Tage in der Woche eine Schießanlage zu besuchen?

Wie viel Schuss muss ein Sportschütze denn Nachweisen um ein anerkanntes Bedürfniss zu besitzen?

Gruß

Westwood
 
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Problematisch ist hier wohl, dass die Anwesenheit auf dem Schiessstand nicht automatisch mit "hat geschossen" gleichgesetzt wird. Er hätte wohl ein Heft mit "Datum / Disziplin oder Waffe / Anzahl Schuss" oder so vorlegen sollen.
 
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Problematisch ist hier wohl, dass die Anwesenheit auf dem Schiessstand nicht automatisch mit "hat geschossen" gleichgesetzt wird. Er hätte wohl ein Heft mit "Datum / Disziplin oder Waffe / Anzahl Schuss" oder so vorlegen sollen.

Natürlich nicht, entscheiden sind die Teilnahme an den Vereinsmeisterschaften und mögl. an den Kreismeisterschaften, wenn das neben den Training (Schießkladde) , je Disziplin vorliegt, gibt es keinen Grund
das Bedürfnis zu entziehen.

Remy
 
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Natürlich doch , denn was ist eine Schiesskladde anderes als ein Heft mit Datum / Disziplin / Anzahl Schuss? :rolleyes:
 
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Hallo,

ich bin im dem Thema Sportschießen absoluter Leihe.
In dem oben genannten Fall übt der Mann den Schießsport doch aktiv aus?!
Wie soll man denn noch aktiver sein als 4 Tage in der Woche eine Schießanlage zu besuchen?

Wie viel Schuss muss ein Sportschütze denn Nachweisen um ein anerkanntes Bedürfniss zu besitzen?

Gruß

Westwood

Das Problem bei dieser Auslegung, die, wie AndreGeronimo richtig schreibt, schon mehrfach angewandt wurde, ist das sklavisch angewendete Mindesterfordernis von 18 Mal jährliches aktives Schießtraining oder einmal monatlich intensiv (und wiederum aktiv) zur Beibehaltung des Bedürfnisses. Und das - jedenfalls meint das VG Darmstadt dies - für jede einzelne Waffe und nicht nur den konkreten Waffentyp bzw. das Kaliber.

Ob es uns gefällt oder nicht, kann man Verbänden (die sich über die Formulararbeit gewiss freuen werden...) und Sportschützen nur empfehlen, das einmal monatliche intensive Training oder eben 18maliges Training im Jahr nach Art und Umfang detailliert zu bescheinigen bzw. sich bescheinigen zu lassen. Nach Ansicht der hessischen Gerichte muss diese Zahl an Übungen mit jeder einzelnen Waffe absolviert / für jede Waffe bescheinigt werden. Wer insgesamt "nur" 18x p.a. schießen will, wird künftig also mit seiner Sammlung erscheinen dürfen: Denn 18maliges Training mit der 9mm Parabellum bringt eben noch kein Bedürfnis für eine .44 Magnum.

Die Wettkampfteilnahme betrifft meines Erachtens ein anderes Thema: Sie ist erforderlich für die Überschreitung des sog. Grundkontingents.
 

Westwood

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Das Problem bei dieser Auslegung, die, wie AndreGeronimo richtig schreibt, schon mehrfach angewandt wurde, ist das sklavisch angewendete Mindesterfordernis von 18 Mal jährliches aktives Schießtraining oder einmal monatlich intensiv (und wiederum aktiv) zur Beibehaltung des Bedürfnisses. Und das - jedenfalls meint das VG Darmstadt dies - für jede einzelne Waffe und nicht nur den konkreten Waffentyp bzw. das Kaliber.

Ob es uns gefällt oder nicht, kann man Verbänden (die sich über die Formulararbeit gewiss freuen werden...) und Sportschützen nur empfehlen, das einmal monatliche intensive Training oder eben 18maliges Training im Jahr nach Art und Umfang detailliert zu bescheinigen bzw. sich bescheinigen zu lassen. Nach Ansicht der hessischen Gerichte muss diese Zahl an Übungen mit jeder einzelnen Waffe absolviert / für jede Waffe bescheinigt werden. Wer insgesamt "nur" 18x p.a. schießen will, wird künftig also mit seiner Sammlung erscheinen dürfen: Denn 18maliges Training mit der 9mm Parabellum bringt eben noch kein Bedürfnis für eine .44 Magnum.

Die Wettkampfteilnahme betrifft meines Erachtens ein anderes Thema: Sie ist erforderlich für die Überschreitung des sog. Grundkontingents.

Danke für die Info
 
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Es gibt auf Ebene der Verwaltungsvorschriften Bestimmungen, die der Auslegung der Gerichte wiedersprechen. Insbesondere wird diesbezüglich gerne auf §4 Abs. 3 der WaffVwV verwiesen. Inwiefern diese in die jüngsten Urteilsbegründungen mit eingeflossen sind oder eine Rolle spielten, werden wir sehen.
 
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Denn 18maliges Training mit der 9mm Parabellum bringt eben noch kein Bedürfnis für eine .44 Magnum.

Fürs Grundbedürfniss ist es schonmal egal.

18x mit erlaubnispflichtiger Waffe. Art ist egal.

Grübel............. dachte immer Bedürfnis bestätigt der Verband, und nicht die Behörde.

Die füllen nur das Formular aus und machen die Abfragen.

Denke die Aussage vom Mike ist falsch. ( Nachtrag, glaube Mike meint / schreibt zukünftig :) )
 
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In meinen Zweitverein herrscht die Meinung: 18 mal im Jahr und du bist sicher, auch wenn du nur auf die Bahn gehst und 5 Schuss abgibst. Ob das mal gut geht...

Bei uns fordert die Behörde im Zweifelsfall eine Bescheinigung des Vereins dass der Schütze regelmäßig am Schießbetrieb teilnimmt. Den genauen Wortlaut habe ich grade nicht vorliegen, es geht aber in die Richtung, Traning nach Sportordnung und Wettkampf Vorbereitung.

Die Teilnahme am Wettkampf ist aber keine Vorraussetzung!
 
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Fürs Grundbedürfniss ist es schonmal egal.

18x mit erlaubnispflichtiger Waffe. Art ist egal.

Grübel............. dachte immer Bedürfnis bestätigt der Verband, und nicht die Behörde.

Die füllen nur das Formular aus und machen die Abfragen.

Denke die Aussage vom Mike ist falsch. ( Nachtrag, glaube Mike meint / schreibt zukünftig :) )

Der VGH Hessen sieht es so:

"das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe."
 
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Bei uns fordert die Behörde im Zweifelsfall eine Bescheinigung des Vereins dass der Schütze regelmäßig am Schießbetrieb teilnimmt. Den genauen Wortlaut habe ich grade nicht vorliegen, es geht aber in die Richtung, Traning nach Sportordnung und Wettkampf Vorbereitung.

Die Teilnahme am Wettkampf ist aber keine Vorraussetzung![/QUOT
te

Genau so ist es richtig.
Es gibt keine Verpflichtung ein Schießbuch zu führen. PUNKT
Der Verein bescheinigt , wie oben beschrieben. PUNKT
Ende;)

Alles andere ist vorauseilender Gehorsam.
Nichts desto Trotz ergehen anderslautende Urteile:mad:
 

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