Hallo zusammen ich erlaube mir mal das einzufügen die Abstimmung wurde ja wegen corona verschoben.
Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2020
Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)
Änderung vom 27. September 2019
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20171,
beschliesst:
I
Das Jagdgesetz vom 20. Juni 19862 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In Artikel 11 Absätze 2–4 wird «Jagdbanngebiete» durch «Wildtierschutzgebiete» ersetzt.
2 In den Artikeln 7 Absatz 6, 12 Absatz 2bis, 14 Absatz 3, 22 Absätze 1, 2 und 3 sowie 25 Absatz 3 wird «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt.
3 Betrifft nur den französischen und italienischen Text. Art. 3 Abs. 1 und 2
1 Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksich- tigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wild- tierbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten möglich sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden.
1 2
BBl 2017 6097 SR 922.0
2017-1579 6607
Jagdgesetz BBl 2019
2 Die Kantone legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. Sie erteilen die Jagdberechtigung aufgrund einer Jagdprü- fung, eines Nachweises der Treffsicherheit, der periodisch zu erbringen ist, und weiterer Anforderungen nach Massgabe des kantonalen Rechts.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b, c, l, m, o, p, q sowie 2, 3, 5 und 6
1 Die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
b. Wildschwein
vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, die jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit
c. Aufgehoben
l. Birkhahn und Schneehuhn
vom 1. Dezember bis 15. Oktober
m. Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Eichelhäher und Elster
vom 16. Februar bis 31. Juli; für Nebel- und Rabenkrähen, die in Schwär- men auftreten, gilt auf landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit
o. Blässhuhn, Haubentaucher, Krickente, Reiherente, Stockente vom 1. Februar bis 31. August
p. Waldschnepfe
vom 15. Dezember bis 15. Oktober
q. Kormoran
vom 16. März bis 31. August.
2 Aufgehoben
3 Die Kantone können während des ganzen Jahres den Abschuss folgender Tiere
zulassen:
a. nicht einheimische Tierarten;
b. verwilderte Haus- und Nutztiere.
5 Die Kantone können nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern, die Artenvielfalt zu erhalten oder seuchenpolizeiliche Massnahmen umzusetzen.
6 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch einschränken oder deren Schonzeiten verlängern, wenn dies zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig ist, und diese Massnahmen wieder aufhe- ben, wenn die zunehmenden Bestände dies erlauben.
Art. 7 Abs. 2 und 3 Aufgehoben
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