Volvos fahren künftig maximal 180 km/h ...

G

Gelöschtes Mitglied 4026

Guest
§ 5 Überholen



2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.


Damit wäre wohl geklärt wer beim Überholen auf den anderen zu achten hat!
 
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23 Mai 2009
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Dürfte auf bezug Beschluss. OLG Hamm sein, dieser bezieht sich auf lkw. Morgen mehr dazu....
Sicher bezog sich das auf LKW. Für PKW habe ich kein Urteil bzw. eine konkrete Zahl gefunden.
Dürfte aber keineswegs höher sein, da der Überholvorgang schneller abgeschlossen ist (Bei LKW bis 45 sec zulässig) und damit keine außerordentliche Behinderung darstellt.

Ein Gedankengang: Es gibt in D den Begriff der Gefährdungshaftung. D.h. auch ohne eigenes Verschulden kann der Besitz bzw. der Gebrauch eines potentiell gefährlichen Gegenstandes einer Haftpflicht unterliegen. Nun halte ich einen PKW mit 230 km/h für eindeutig gefährlicher als einen mit 130 km/h.......
Dem folgten auch damals die Versicherungen, die den PS-starken Boliden in der Regel einen höheren Beitrag aufbrummten.
 
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21 Jun 2014
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3.850
Euch fehlt der Spass.
Ich kann es euch nicht verdenken, es geht wohl heute nicht mehr.
Dennoch grinse ich noch wenn ich an den Irrsinn von früher denke - und kann es nicht lassen.
Nicht RASEN sondern fahren.
Egal ob 2CV oder ein CX GTI oder die Plastikautos von heute...
 

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