Vor der Waffenkontrolle geschlafen?

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https://www.infranken.de/lk/hassber...U_S0rroECaUxb1HoSF7q2gCrxFWq1Z-2p4LBFCPRE2Jss


Er hat sich da selbst reingeritten. In den 5 Minuten hätte er die Waffe auch aufräumen können oder sagen, dass er gerade auf dem Weg zur Jagd ist und die Waffe eben erst aus dem Schrank geholt hat...

so ist es, jeder Jäger sollte sich immer vor Augen führen, dass er jederzeit kontrolliert werden kann und dann im Zweifel immer die richtige Antwort parat haben!
D.T.
 
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In dem Artikel steht, dass ein Büchsenmachermeister bei der Prüfung zugegen war. Ist das zulässig? Dieser ist ja keine „Amtsperson“, oder kann eine Behörde einfach eine art „Hilfssheriff“ beauftragen?

Evtl. kann der Anwalt dann die Prüfung im Ganzen anfechten?
 
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In dem Fall Anwalt . Ich selber Sportschütze seid 1997 Jäger seit 2017 , keine Überprüfung von der Behörde bisher . Schüsseltreiben mit Waffe im Auto mache ich nicht . Bringe sie Heim . Besuche nur eine DJ im Heimat Revier und 2 bei den Nachbarn
 
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In dem Artikel steht, dass ein Büchsenmachermeister bei der Prüfung zugegen war. Ist das zulässig? Dieser ist ja keine „Amtsperson“, oder kann eine Behörde einfach eine art „Hilfssheriff“ beauftragen?

Evtl. kann der Anwalt dann die Prüfung im Ganzen anfechten?

Dort steht
Die Kontrolleure, eine Mitarbeiterin der Behörde sowie ein Büchsenmachermeister als Sachverständiger wurden ebenfalls als Zeugen befragt.
Der Büchsenmachermeister war bei der Kontrolle NICHT zugegen, nur als Sachverständiger vor Gericht.

Im Landkreis Tübingen wurde die Kontrolle "outgesourct" AFAIk auch bei anderen Landkreisen in BaWü. Hat schlicht damit zu tun, dass die allermeisten Waffenbesitzer tagsüber beim Arbeiten sind und die Mitarbeiter der Waffenbehörde (bei meiner Stadt der Leiter Ordnungsamt und eine Mitarbeiterin) zig Überstunden schieben müssten. Da kommt es günstiger zwei Personen anzustellen die das Abends machen.
 
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HAb ich auch schon etwas ausführlicher gelesen.
Da kann man einiges besser machen.
1. Die Kontrolleure mit vorgeschobenen Termingründen nicht einlassen.
2. Nicht selbst auch noch sagen, dass man geschlafen hat und sich erst etwas überziehen muss.
3. Die nächste Gerichtsbarkeit anrufen.

1. und 2. hätten die Notwendigkeit von 3. sicher verhindert.


Solange er die Aufsicht über die waffe tatsächlich ausübt, ist alles i.O. Ich stelle sie dann aber zum Trocknen bspw. nicht in den Schrank. Das wäre ja kontraproduktiv.
Solange du beim Schüsseltreiben deine waffe beaufsichtigst, hast du auch kein Problem.

Regel 1 Nochmal zur Widerholung: Man lässt in dem Fall die Kontrolleure mit Angabe eines nachvollziehbaren Grundes nicht ein.

Die goldene regel ist immer: Keine Angaben machen. Null.
Warum ich mich anziehen musste? Warum die Knarre im Esszimmer stand und der Schalli danebenlag?

Meine Frau hat doch gesagt ich war nicht im Schlafzimmer... soll ich euch reinlassen wenn meine Frau noch aufm Küchentisch liegt und ich die ehelichen Pflichten erfülle?

Nein, danke, wir waren schon komplett und brauchten keine Mitspieler mehr...

Außerdem: Wenn sie will, dann kriegt sie‘s. Euer Pech, wenn eure Alte keinen Bock mehr auf euch hat.
 
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Tja, ich hätte es so gelesen, als seien die Mitarbeiterin der Behörde und der Büchsenmachermeister die Kontolleure.
Danke für die Aufklärung!
 
G

Gelöschtes Mitglied 27341

Guest
Gibt es eigentlich von WuH oder vom DJV eine Checkliste, wie man sich auf so einen Termin vorbereiten soll ?

In unserer KG (Bayern) wurden folgende Verhaltenstipps bzgl einer Vorort-Waffenkontrolle gegeben.
Juristisch kann ich sie nicht bewerten, klingen aber plausibel und uU hilfreich:

Wenn es – unangemeldet oder angemeldet – klingelt und die Beamten stehen vor der Tür, um die Aufbewahrung
von Waffen und Munition zu kontrollieren, sollte man folgende Regeln beachten:
1. Keine Panik
Ruhig und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt, hat nichts zu befürchten. Die
Behördenvertreter tun lediglich die ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht, also bitte niemanden beschimpfen.
2. Unangemeldeter Besuch
Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis
höchstpersönlich ist. Ist nur ein nicht berechtigter Familienangehöriger wie die Ehefrau zu Hause, sollte diese den
Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist oder wie die Kombination lautet).
3. Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
Der Erlaubnisinhaber ist aber nicht verpflichtet, den Zutritt sofort zu gewähren (Art. 13 Grundgesetz). Wer also die
Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Nachschau ablehnen. Hat der Erlaubnisinhaber
hierfür einen guten Grund (Besuch beim Arzt, Weg zur Arbeit), so darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen.
4. Wer darf nachschauen?
Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde (Polizei oder
Ordnungs-/Landratsamt) und deren Mitarbeiter.
5 . Ausweis
Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Dienstausweis ausweisen, deren Daten (Name
des Beamten, Dienststelle, Ausweisnummer) notiert werden sollten.
6 . Zahl der Kontrolleure
Mehr als zwei Kontrolleure müssen nicht in die Wohnung gelassen werden. Insbesondere haben
uniformierte Polizeibeamte bei der Nachschau als reines Verwaltungshandeln nichts zu suchen.
7. Zeugen
Nach Möglichkeit sollte ein Zeuge (z.B. Nachbar) hinzugezogen werden.
8. Wann darf nachgeschaut werden?
Die Nachschau soll nicht zur Unzeit erfolgen, also nicht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit von 21 bis 6
Uhr.
9 . Wo darf nachgeschaut werden?
Grundsätzlich nur in dem Raum oder den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und
Munition aufbewahrt werden. Nur Waffenschränke dürfen kontrolliert werden.
10. Was darf nachgeschaut werden?
Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür
muss es auch geöffnet werden. Nach der Verwaltungsvorschrift kann der Waffenbestand mit der WBK
abgeglichen werden. Die Kombination des Schrankes darf den Kontrolleuren nicht mitgeteilt werden!
11. Kontrolle der Waffen
Fordert der Beamte den WBK-Inhaber auf, zum Zwecke des Vergleichs der Waffe mit dem Eintrag auf der WBK,
die Waffe aus dem Schrank herauszunehmen, ist äußerste Vorsicht angebracht. Es darf unter keinen Umständen
der Eindruck erweckt werden, dass die Waffe in irgendeiner Form gegen den Beamten gerichtet werden könnte.
Auf eine sachgemäße Handhabung ist besonders zu achten.
12. Munition
Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung
vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl. Auf Jagdschein kann jegliche, nicht verbotene Munition erworben werden.
13. Protokoll anfertigen
Falls es die Kontrolleure nicht machen, sollte der Erlaubnisinhaber einen schriftlichen Vermerk über die Nachschau anfertigen mit Datum, Namen der
Behördenmitarbeiter, Zeitdauer der Nachschau, Namen anwesender Zeugen sowie dem Ergebnis. Forderungen
oder Empfehlungen der Kontrolle sollen ebenfalls schriftlich festgehalten werden. Die Behördenvertreter sollten
gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen – wozu sie allerdings nicht verpflichtet sind.
 
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