Vorsatzgeräte für BW frei

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Ich vermute mal, dass es sich mit den Genehmigungen ähnlich verhalten wird wie in Bayern - ausgesuchte Berufsjäger und Förster.


Die rein theoretische Frage wäre dann, was hätten Berufsjäger oder Förster in einem von mir gepachteten Jagdrevier mit dem entsprechenden Gerät zu suchen?


wmh

Jäger
 
G

Gelöschtes Mitglied 9073

Guest
Die Sichtweise ändert sich zum einen, wenn einem dann ein Jagdverbot eingeholt hat oder wenn man im Rahmen der Seuchenbekämpfung zu gesetzlichen Pflichten herangezogen wird :wink:

Das Thema der gesetzlichen Pflichten bei Seuchenbekämpfung wäre interessant, bisher war aber der Tenor, daß es solche für Jäger nicht gibt. Der Gesetzgeber kann bisher nur Anreize für freiwillige Aktivitäten geben. Niemand ist verpflichtet Kadaver zu suchen, Proben zu entnehmen oder Kadaver zu entsorgen. Auch gibt es keine Verpflichtung zum Fang oder Massenabschuss. Nicht umsonst hat man bereits mancherorts als Anreiz Geldprämien ausgelobt.

Wie Jäger teilweise ticken sieht man ja in diversen Ereignissen. Ich frage mich deshalb ernsthaft ob alle für 50€ Kadaver suchen und Proben entnehmen, wenn sie im Fall einer positiven Probe jagdlich am Ende wären. Ich wette mal, daß da für den einen oder anderen die Versuchung groß ist dem Verwesungsgeruch in der Dickung nicht nachzugehen.
 
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........Hier geht es darum, alle weiteren Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine dieser Möglichkeiten ist eben das NSG.
12 x Mond im Jahr, theoretisch mit 6 Tagen Licht für die Nachtjagd. Jetzt ziehen wir von diesen möglichen 72 Tagen die Tage ab, an denen das Licht nicht reicht oder andere Wetterbedingungen die Jagd verbieten. Und nun stehen die Sauen an den verbliebenen Nächten auch nicht gerade Schlange.

Mit einem NZG hätte ich theoretisch an 365 Tagen Licht. Für mich bedeutet das - ich kann immer dann rausgehen, wenn die Chancen gut stehen, dass Sauen im Revier sind.


:thumbup::thumbup::thumbup:

Genau diese Rechnung habe ich vor einiger Zeit auch schon aufgemacht und genau das ist das erste Argument, welches man anführen sollte, um ein NZG genehmigt zu bekommen. Das zweite und nicht minder wichtige Argument ist das wesentlich sichere Ansprechen der Stücke.

Das sind die Hauptargumente, mit denen man die Sache vorantreiben kann, denen sich auch Nichtbefürworter dieser Technik nicht von vorne herein verschließen können.



wmh

Jäger:cool:
 

Fex

Moderator
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Der nach dem alten Jagdgesetz in der Rechtsordnung anerkannt zu schützende Wert war, dem Wild Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten zu gewähren. Das ist bei einer Bejagbarkeit rund um die Uhr nicht gewährleistet.
Ich kann im Moment nicht sagen, inwiefern das Wildmanagementgesetz sich dahingehend noch äußert.

Die Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten des Wildes sind bei einem Seuchenzug zweitrangig - es geht jetzt in erster Linie um Prävention. Sollte die Seuche dann bei uns angekommen, gibt es wieder ausreichend Ruhe, denn dann ist erstmal Jagd vorbei. Im übrigen gilt die Beauftragung für drei Jahre. Was danach kommt, wird m an sehen.



Btw:
Um den Faden Deiner Argumentation weiter zu spinnen, müßten demnach Vorsatzgeräte und auch Nachtzielgeräte auf alles Wild uneingeschränkt freigegeben werden. Das wäre dann der nächste logische Schritt.

Wie kommst du darauf? Die Nachtjagd ist nach wie vor auf bestimmte Wildarten begrenzt, warum sollte sich das durch die Freigabe einer Technik ändern?
 

KHH

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Btw:
Um den Faden Deiner Argumentation weiter zu spinnen, müßten demnach Vorsatzgeräte und auch Nachtzielgeräte auf alles Wild uneingeschränkt freigegeben werden. Das wäre dann der nächste logische Schritt.
...

Da die Nachtjagd sowieso nur eingeschränkt erlaubt ist, wäre die 'uneingeschränkte' Freigabe auf alle Wildarten von vornherein recht begrenzt. Und für die Arten, für die die Nachtjagd erlaubt ist, sollte es die gleichen Vorteile mit sich bringen. Ein sauberer Schuss ist ja nicht nur für Schwarzwild sinnvoll.

Edit: Fex war schneller
 
Zuletzt bearbeitet:

Fex

Moderator
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Die rein theoretische Frage wäre dann, was hätten Berufsjäger oder Förster in einem von mir gepachteten Jagdrevier mit dem entsprechenden Gerät zu suchen?


wmh

Jäger

Das Thema ist durch, die Beauftragung wird nicht an eine Berufsgruppe gebunden sein.
Stand heute:

"Voraussetzung:
Die Verwendung muss im Auftrag einer unteren Jagdbehörde erfolgen. Der genaue Antragsablauf für die Beauftragung von maximal drei Jahren und welche untere Jagdbehörde zuständig ist (wohnortbezogen oder jagdrevierbezogen) ist noch nicht abschließend geklärt. Hierüber werden wir Sie informieren, sobald uns die Regelungen durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vorliegen."
 
G

Gelöschtes Mitglied 9073

Guest
In Bayern längst Realität: Dort bekommt der beauftragte Pächter eine Liste um seine Begeher einzutragen die dann eben gleich mitbeauftragt werden.

Muss der Pächter dann sofort die UJB informieren und das NSG sicherstellen, wenn er dem JAGDGAST Begeher den Begehungsschein entzieht?

Das Konstrukt einem Gast, der jederzeit aus der Jagd fliegen kann, mit einem NSG zu beauftragen scheint mir auf dünnsten Eis zu stehen und auch der Begeher könnte dann seine Investition auf Sand gebaut haben.

Das Auf und Ab zwischen Pächter und Begeher hat hier ja schon verdammt viele Seiten gefüllt. Ein Gast ist darüber hinaus zu überhaupt nichts verpflichtet und an nichts gebunden. Wenn also Begeher so leicht an ein NSG kommen, kann man es getrost auch beim Aldi für alle verkaufen.
 
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G

Gelöschtes Mitglied 9162

Guest
Ich vermute mal, dass es sich mit den Genehmigungen ähnlich verhalten wird wie in Bayern - ausgesuchte Berufsjäger und Förster durften auch schon in der DDR nicht nur mit der Flinte, sondern auch mit der Büchse und abgezählter Munition jagen..

Ich habe mal frei ergänzt...:roll:
 
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Moin!

Muss der Pächter dann sofort die UJB informieren und das NSG sicherstellen, wenn er dem JAGDGAST Begeher den Begehungsschein entzieht?

Da das ja nur die Montage eines ansonsten legalen Nachtsichtvorsatzes an einem ZF betrifft und das Gerät an sich ja nicht illegal ist muss da keiner wen irgendwo melden. Wer aus der Jagd fliegt und nicht mehr beauftragt sein kann (weil es sinnlos wäre) darf halt nicht mehr montieren - das iast alles.

Viele Grüße

Joe
 
G

Gelöschtes Mitglied 9073

Guest
Schon klar, aber es macht den Sonderweg der Beauftragung sinnlos.

Dann könnte man auch jeden JJ mit dem Jagdschein zugleich die NSG Erlaubnis mit dem Zusatz übergeben: "Nur bei bei einer Jagdgelegenheit zu verwenden. "
 
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Und dass können und tun sie ohne NSG nicht?

Man könnte den Sachverhalt mit einem NSG erkennen und den Sauen den Weg in den Wind verlegen/ abschneiden.
Nur müsst man dann dazu abbaumen...:no::lol:
...und die Ausrede für Unfähigkeit "die Sauen haben Wind bekommen..." würde auch nicht mehr ziehen......
Alle theutschen Sauen drohen übrigens in Westfrankreich im Atlantik zu ersaufen, weil sie nur gegen den Wind ziehen :twisted:
Gruß-Spitz
 
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NOCHMAL FÜR ALLE:

1. Die haben sich schon was dabei gedacht nur DUAL USE (Vorsatz-)Geräte durch Beuftragung frei zu geben.
2. Es wird zu 100% niemandem sein jetzt schon völlig legales DUAL USE Gerät auch nach dem Ende der Beauftragung genommen werden.
Wie auch? Gesetze gelten für alle. Ohne Änderung der aktuell bereits geltende Gesetze würde das nicht funktionieren. Man darf es dann eben nach dem Ablauf der Beauftragung nur nicht mehr auf ZF montieren. Deswegen wird es ja nicht unbrauchbar...
3. In Bayern dürfen ohne weiteres ganz "normale" Pächter eine entsprechende Beauftragung beantragen und bekommen die auch.
4. Es wird niemand gezwungen sich beauftragen zu lassen oder entsprechende Geräte zu nutzen.
 

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