[RLP] Vorsitz Jagdgenossenschaft in Personalunion Jagdpächter ?

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@Waldgänger

sie sind Student der Rechtswissenschaft? Das würde zumindest erklären, wie sie zu der Annahme kommen, es gäbe rechtlich einwandfreie Aussagen. Die gibt es leider nicht, auch nicht in diesem Fall.
 
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Die Verpachtung kann nur erfolgen,wenn die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen und der Fläche erreicht wird. Die Willenserklärungen von Vorstand und Vorsitzendem sind da völlig egal.
Aber selbst das hat dann vorher Genossenschaftsversammlung beschlossen. Ist zwar dumm, aber Dummheit steht nicht unter Strafe.
@Waldgänger

sie sind Student der Rechtswissenschaft? Das würde zumindest erklären, wie sie zu der Annahme kommen, es gäbe rechtlich einwandfreie Aussagen. Die gibt es leider nicht, auch nicht in diesem Fall.

Sorry, aber rechtlich einwandfreie Aussagen gab und gibt es durchaus - auch in diesem Fall (zumindest solange, bis die eigentlich korrekt beantwortete Ausgangsfrage wieder zerredet wurde).

Allerdings ist das mit dem Senden und v.a. dem Empfangen einer Botschaft gerade in der Juristerei so eine Sache...
 
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Sorry, aber rechtlich einwandfreie Aussagen gab und gibt es durchaus - auch in diesem Fall (zumindest solange, bis die eigentlich korrekt beantwortete Ausgangsfrage wieder zerredet wurde).

Allerdings ist das mit dem Senden und v.a. dem Empfangen einer Botschaft gerade in der Juristerei so eine Sache...
Es geht um den Sachverhalt, ob in RLP der Vorsitzende einer Jagdgenossenschaft auch Pächter sein darf. Ja, darf er, so lange die Satzung der Jagdgenossenschaft nichts anderes bestimmt. Entscheidend für die Verpachtung sind die Mehrheit der Fläche und der anwesenden oder vollmachtgebenden Jagdgenossen.

Hier werden immer so lange Ausnahmen und Kuriositäten herbeigeredet, bis so eine einfache Frage zerredet und zerschossen ist! Gerne auch von Juristen!
 
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Es geht um den Sachverhalt, ob in RLP der Vorsitzende einer Jagdgenossenschaft auch Pächter sein darf. Ja, darf er, so lange die Satzung der Jagdgenossenschaft nichts anderes bestimmt. Entscheidend für die Verpachtung sind die Mehrheit der Fläche und der anwesenden oder vollmachtgebenden Jagdgenossen.

Hier werden immer so lange Ausnahmen und Kuriositäten herbeigeredet, bis so eine einfache Frage zerredet und zerschossen ist! Gerne auch von Juristen!

Nö, in diesem Fall von einem offensichtlichen Nicht-Juristen!
Deine Sätze zwei (2. Halbsatz) und drei stellen nämlich genau den Beginn dieses Zerredens dar, weil sie so pauschal zusammengestellt, juristisch einfach unpräzise und damit fehlerhaft sind!
 
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Nö, in diesem Fall von einem offensichtlichen Nicht-Juristen!
Deine Sätze zwei (2. Halbsatz) und drei stellen nämlich genau den Beginn dieses Zerredens dar, weil sie so pauschal zusammengestellt, juristisch einfach unpräzise und damit fehlerhaft sind!
Was zerrede ich? Das in RLP ein Pachten der Jagd durch den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft nicht verboten ist? Das in wenigen Ausnahmen das Pachten der Jagd durch den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft durch die Satzung der Jagdgenossenschaft verhindert wird? Mache ich seltene Ausnahmen zur allgemeingültigen Regel?

Hier im W&H-Forum machen einige gerne den dicken Max, wenn man sie dann drauf festnagelt, dann sind sie beleiddigt.
 

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