Vorübergehende Munitionsverwahrung

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Hallo Forumsgemeinde,
folgender natürlich rein hypothetischer Fall:
Jäger A kann aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend keinen Jagdschein lösen.
Daraufhin bekommt er in seiner WBK den Munitionsbesitz gestrichen, die Waffen darf er jedoch behalten.
Jäger B mit gültigem Jagdschein übernimmt "leihweise" die Munition (LW, nicht KW)und bewahrt sie für deinen Kollegen auf.
Wenn A jetzt seine Munition wiederhaben möchte, ist B dann verpflichtet sich den gültigen Munitionserwerb (Jagdschein) zeigen zu lassen?
In meinen Augen müsste Jäger B die Herausgabe verweigern, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Jagdschein wiedererlangt ist. Ansonsten macht er sich strafbar, da er Munition einem nicht berechtigten überlässt?
Viele Grüße
Marock
 
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2 Jul 2014
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Jäger B hatte Munition von Jäger A erworben, Bedürfnis: Jagdschein.

Nun das Ganze wieder zurück in die andere Richtung_
Jäger A will Munition von Jäger B erwerben, Bedürfnis: Jagdschein.

Eigentlich recht übersichtlich, der Fall.
Sehe ich genauso. Wollte nur nochmal eine andere Meinung hören.
Thx
 

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