Hallo Forumsgemeinde,
folgender natürlich rein hypothetischer Fall:
Jäger A kann aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend keinen Jagdschein lösen.
Daraufhin bekommt er in seiner WBK den Munitionsbesitz gestrichen, die Waffen darf er jedoch behalten.
Jäger B mit gültigem Jagdschein übernimmt "leihweise" die Munition (LW, nicht KW)und bewahrt sie für deinen Kollegen auf.
Wenn A jetzt seine Munition wiederhaben möchte, ist B dann verpflichtet sich den gültigen Munitionserwerb (Jagdschein) zeigen zu lassen?
In meinen Augen müsste Jäger B die Herausgabe verweigern, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Jagdschein wiedererlangt ist. Ansonsten macht er sich strafbar, da er Munition einem nicht berechtigten überlässt?
Viele Grüße
Marock
folgender natürlich rein hypothetischer Fall:
Jäger A kann aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend keinen Jagdschein lösen.
Daraufhin bekommt er in seiner WBK den Munitionsbesitz gestrichen, die Waffen darf er jedoch behalten.
Jäger B mit gültigem Jagdschein übernimmt "leihweise" die Munition (LW, nicht KW)und bewahrt sie für deinen Kollegen auf.
Wenn A jetzt seine Munition wiederhaben möchte, ist B dann verpflichtet sich den gültigen Munitionserwerb (Jagdschein) zeigen zu lassen?
In meinen Augen müsste Jäger B die Herausgabe verweigern, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Jagdschein wiedererlangt ist. Ansonsten macht er sich strafbar, da er Munition einem nicht berechtigten überlässt?
Viele Grüße
Marock