W & H 15/2020 Rechtslage Nachtsicht- Was darf ich, was nicht?

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Hallo zusammen,

ich bin eben richtig erschrocken, als ich in o. a. Artikel las und auf der Übersichtskarte auf S. 58 sah, dass angeblich das Land Hessen Nachtsichvor- und -aufsatzgeräte "noch nicht" erlaubt - und das mit Stand 10.07.2020!
Habe das mal im Hessischen Jagdgesetz nachgeschlagen, und da heißt es in § 23 HJagdG – Sachliche Verbote und Ausnahmen unter (2a):
"Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166), zulässig ist."
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexso...ocument&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=169536,24


Es ist mir völlig unverständlich, wie der Redaktion solch ein Fauxpas unterlaufen konnte, zumal die W & H darüber auch schon selbst berichtet hat:

https://wildundhund.de/hessen-jagdgesetzaenderung-nachtsichttechnik-auf-sauen-wird-erlaubt/

Sind noch andere Bundesländer mit solch einem unrichtigem Sachstand betroffen?
 
Zuletzt bearbeitet:

Fex

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Es sind noch andere Fehler enthalten: In BaWü ist der Einsatz von Nachtsicht auf alles Wild erlaubt.

"Der Einsatz der Nachtsichttechnik ist auch nicht mehr auf Schwarzwild beschränkt, sondern gilt grundsätzlich für alle Wildarten. Für Rehwild, Damwild, Gamswild, Sikawild und alles Federwild gilt das „Nachtjagdverbot“ nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 weiterhin (Nachtzeit = 1,5h nach Sonnenuntergang und 1,5h vor Sonnenaufgang), weibliches Rotwild und Rotwildkälber dürfen nach Sonnenuntergang nur bis 22h erlegt werden. Für Raubwild gelten keine Beschränkungen."
 

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