Waffe im eigenen befriedeten Besitztum "stets ungeladen"?

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Das gilt ja für alles. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Also auch der Mord wird dich nicht in Schwierigkeiten bringen, wenn man dich nicht überführen kann.

Dennoch ist das nicht ganz richtig jemanden zu ermorden ;)

Es ist also kein Problem weit und breit. Dennoch sollte man die korrekte Rechtslage kennen, um in der Lage zu sein auch korrekt zu handeln. Auch der Irrglaube, das wäre schon iwie ok, schützt einen nicht vor Strafe.
 
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Die UVV Jagd sind bei dieser Fragestellung jedenfalls irrelevant, da sie ausschließlich für die Jagd und das jagdliche Schießen gelten.
 
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Was man früher noch durfte und heute nicht mehr.......
vor 50 Jahren bin ich in meinem Heimatort mit dem LG rumgelaufen und hab' Spatzen von den Dächern geschossen. Ein Bauer hat mich angeredet und gesagt ich soll lieber in seinen Hof kommmen und die Ratzen schießen - hab' ich gemacht....... und eine Wurst bekommen... :ROFLMAO:

CD
 
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Die UVV Jagd sind bei dieser Fragestellung jedenfalls irrelevant, da sie ausschließlich für die Jagd und das jagdliche Schießen gelten.
Eben nicht. Deshalb greifen die Richter auch auf die Vorgaben dazu zurück. Es geht um die Beurteilung der Zuverlässigkeit. Der Umgang muss ordnunsggemäß sein. Das wird erkannt, sobald man irgendeine Vorgabe missachtet.
Wozu zitiert man eigentlich?
 
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Umgang nur zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck.
.., und wer entscheidet wann dieser Fall eintritt, und in welcher Zeitspanne dies andauern darf bis man die Waffe wieder entladen und einsperren muß? Dieses Szenario kann doch auch über einen längeren Zeitraum ordnungsgemäß sein.
 
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Die UVV Jagd sind bei dieser Fragestellung jedenfalls irrelevant, da sie ausschließlich für die Jagd und das jagdliche Schießen gelten.
Bei jur. Gutachten holt man sich die UVV aber heran. Analoge Anwendung.

Und ich hätte auch gerne, dass es anders wäre, aber Mantelträger hat recht.

Seht es vereinfacht so: Waffen haben 3 "Aggregatzustände". 1. Sie werden transportiert (geht nur gewerblich), 2. sie werden geführt und 3. sie werden aufbewahrt (mit allen Beschränkungen, sofern keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, IMMER!).
Und da Waffen böse sind, wird in 99,9% der Fälle sehr restriktiv beurteilt. Ist die heutige Realität. Zumindest die juristische. Die schlägt aber spätestens dann ordentlich in die eigene Realität ein, "wenn man erwischt wird".
 
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Nur zu 1. möchte ich ergänzen: Man kann auch nicht gewerblich transportieren/befördern.
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
...
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
Dafür benötigt man dann keine Erlaubnis zum Führen.
Hier die gewerbsmäßige Beförderung
2.
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
Es gibt also beides.
 
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Der gesunde Menschenverstand ;)
.., versteht dich schon, nur was nützt ein genau definiertes Waffengesetz, wenn es von
einem Feuchttoilettenpapierbenutzer auf Grund von Ermessensspielräumen wieder ausgehebelt wird, so ist man nie auf der sicheren Seite, außer man lässt die Waffe immer im Schrank :mad:
 
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Eigentlich ist man doch klar genug reguliert.
Der Sportschütze lädt auf dem Stand zum Zwecke der Schussabgabe und der Jäger bei der Jagdausübung. er darf natürlich auch auf den Stand. :D
Also nur mal als grobe Richtlinie mit der man keine Probleme bekommt.
Es sei denn hier im Forum will wieder irgendwer irgendws anderes mit unterrühren. ;)
 
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.., versteht dich schon, nur was nützt ein genau definiertes Waffengesetz, wenn es von
einem Feuchttoilettenpapierbenutzer auf Grund von Ermessensspielräumen wieder ausgehebelt wird, so ist man nie auf der sicheren Seite, außer man lässt die Waffe immer im Schrank :mad:

Weil Gesetze nicht jeden Einzelfall abbilden können. Gesetze müssen ausgelegt werden.

Und beim Waffenrecht ist das nun einmal sehr eng hin zu:

 

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