Waffe zugriffsbereit führen?

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Das Thema wurde sicherlich schon mehrfach durchgekaut.
Trotzdem würde ich es gerne nochmal aufrollen, weil es in meinem privaten Umfeld wieder aufgeflammmt ist.

Das wir als Jäger unsere Waffen, also Langwaffe und Kurzwaffe, im Revier schussbereit führen dürfen ist klar!
Selbstverständlich unter Beachtung der UVV.

Jetzt nochmal zum zugriffsbereiten führen einer oder mehrer Waffen vom Wohnort zum Revier.

Nach meiner Auffassung, darf ich mit meinen Waffen (unverschlossen aber zugriffsbereit) das Haus verlassen, ins Auto steigen und ins Revier fahren!
Das heißt Pistole im Holster (nicht geladen, kein Magazin in der Waffe), Magazin befindet sich in der Beintasche.
Langwaffe ist im Futteral, ebenfalls nicht geladen und kein Magazin in der Waffe.
Könnte ich mir theoretisch aber auch um die Schulter hängen, nicht praktisch beim Autofahren und ohne Futteral im Auto auch nicht geschützt vor Kratzern und Stößen!

Ist das okay so oder würde ich damit bei einer Kontrolle Probleme kriegen?

Laut diesem Anwalt ist das richtig und in Ordnung:
https://www.natuerlich-jagd.de/im-revier/so-transportiere-ich-waffen-richtig-im-auto.html

Dieser Anwalt rät dringend davon ab und meint man sollte die Waffe lieber in einem verschlossenen Behältnis führen/transportieren:
https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/waffentransport/

???
 
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Darfst Dich auch aufs Fahrrad schwingen, Drilling über die Schulter, Revolver ins Holster... Dackel auf den Gepäckträger und die Hauptstraße runter, auf den Forstweg und quer durch Nachbars Revier, bis zu deinem Lieblingshochsitz.
 
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Darfst Dich auch aufs Fahrrad schwingen, Drilling über die Schulter, Revolver ins Holster... Dackel auf den Gepäckträger und die Hauptstraße runter, auf den Forstweg und quer durch Nachbars Revier, bis zu deinem Lieblingshochsitz.

..glaub ich jetzt aber nicht...nur wenn es keine ander Möglichkeit gäbe, ins Revier zu fahren (z.B. auf einem Jägernotweg). Oder irre ich mich?
 
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Langwaffe ist im Futteral, ebenfalls nicht geladen und kein Magazin in der Waffe.
Die Langwaffe lege ich auf den Rücksitz, nicht geladen, aber mit Magazin im Gewehr. Kammer geöffnet.
Eventuell noch zugedeckt mit einer Jacke.

Im Futteral nur bei Transport, also Schießstand oder Büchsenmacher oder Drückjagd längerer Weg.
 
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Mein Setup im Sommer
KW im Holster, Magazin (bestückt) in der Tasche.
LW auf dem Rücken, Patronen in einem Etui in der Tasche
Fahrzeug Krad oder Quad, je nachdem ob noch einer zum Bergen/Transportieren im Revier unterwegs ist.
Fahre dabei durch zwei bzw. drei Reviere. Je nachdem wo ich in unserem Revier hin will.

Einmal hat mich ein Grynveg aner St asirentner aus der Nachbarschaft bei der Polizei gemeldet.
Ausser einem netten Gespräch und einem freundlichen Waidmannsheil gab es da aber nichts.
 
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..glaub ich jetzt aber nicht...nur wenn es keine ander Möglichkeit gäbe, ins Revier zu fahren (z.B. auf einem Jägernotweg). Oder irre ich mich?

Du irrst!
Der Forstweg ist ein öffentlicher Weg. Und auf öffentlichen Wegen darf ich wie beschrieben in mein Revier fahren.
jägernotweg kannst du vergessen, gibt es kaum mehr.
 
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Die Langwaffe lege ich auf den Rücksitz, nicht geladen, aber mit Magazin im Gewehr. Kammer geöffnet.
Eventuell noch zugedeckt mit einer Jacke.

Im Futteral nur bei Transport, also Schießstand oder Büchsenmacher oder Drückjagd längerer Weg.

Wenn Du Patronen im Magazin haben solltest, wird es rechtlich eng.

Zu Dr. Schmitz:
finde seine Anmerkungen eigentlich gut. Nicht alles was erlaubt ist, muss auch gut und vernünftig sein. Von daher sind seine Ratschläge aus meiner Sicht in Ordnung.

wipi
 
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Aus der WaffVwV, §12:

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12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z.B. von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten:


12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z.B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z.B. ohne Futteral, z.B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem BJagdG nicht verboten sind.


Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein. Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd wird hingewiesen.


Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.


12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.


Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.


Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).


Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.
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Giltet die Waffen Verwaltungs Vorschrift eigentlich noch? :unsure: :whistle:
 

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