Waffe zugriffsbereit führen?

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Zum Zusammenhang mit der JAgd
VG Minden, Urt. v. 23.6.2015 - 8 K 3010/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.10.2014 - 4 K 2472/14 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.5.2013 - 22 K 7560/11 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 21 Cs 10.392 -, juris; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013 , Rdnr. 1425).

Verschieden Gerichte haben dann nicht auf den Kommentar gehört, sonder den direkten Hin- und Rückweg sowie den zeitlichen Zshg. mehr fach betont. (VG Karlsruhe, VG Saarland)
 
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Zum Zusammenhang mit der JAgd
VG Minden, Urt. v. 23.6.2015 - 8 K 3010/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.10.2014 - 4 K 2472/14 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.5.2013 - 22 K 7560/11 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 30.3.2010 - 21 Cs 10.392 -, juris; Heller/Schoschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013 , Rdnr. 1425).

Verschieden Gerichte haben dann nicht auf den Kommentar gehört, sonder den direkten Hin- und Rückweg sowie den zeitlichen Zshg. mehr fach betont. (VG Karlsruhe, VG Saarland)

VG Minden:

Der Fall stinkt zum Himmel; hier wollte der Jagdpächter dem Forstbeamten eins reinwürgen. Das Urteil stellt aber in erster Linie darauf ab, daß das Fahrzeug nicht abgeschlossen war, nach dem er sich vom Fahrzeug entfernt hat. Hierbei ist es unerheblich, ob dies vorsätzlich, versehentlich oder aufgrund eines technischen Defektes nicht abgeschlossen war.

VG Karlsruhe:
"Am 09.04.2014 - gegen Mitternacht - wurde der Antragsteller im Stadtgebiet von Karlsruhe nach telefonischer Meldung eines Passanten von der Polizei in seinem Pkw schlafend angetroffen, wobei auf dem Beifahrersitz eine nicht geladene Langwaffe sowie Munition (offen) lagen. Bei dem Versuch der Polizeibeamten, die Seitenscheiben der Beifahrerseite, auf deren Sitz die Langwaffe nebst Munition lag, einzuschlagen, erwachte der Antragsteller und öffnete auf Anweisung sein Fahrzeug. Die Waffe wurde anschließend sichergestellt. "
Das dürfte klar sein... Die Scheibe einzuschlagen war ausserdem vermutlich der 2. Versuch der Beamten, nachdem ein Klopfen ihn nicht geweckt hat :)

VG Düsseldorf: Der Fall ist off-topic
"Die Aufbewahrung zweier erlaubnispflichtiger Schusswaffen nebst Munition für mehrere Stunden in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum eines PKW, der in der privaten Parkgarage eines Bürogebäudes abgestellt ist, genügt ersichtlich den waffenrechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht. "

Bay VGH:
Das ist ein Grenzfall, den man auch anders sehen kann.
Es ist nicht auszuschließen, sogar eher wahrscheinlich, dass das Gericht sich hier auch durch den zweiten Sachverhaltsteil hat leiten lassen, nachdem der Antragsteller "am montierten Zielfernrohr der Waffe [war bei ihrem Auffinden] eine LED-Taschenlampe mit einem Kabelbinder befestigt" hatte. Hier wäre aber die Beweisführung umfangreicher gewesen. Hard cases make bad law...

Was allen Fällen aber gemein ist, ist die Relevanz der goldenen Regel des Strafrechts:
Wenn man kontrolliert wird, dann ist man jagdlich unterwegs. Punkt. Keine weiteren Angaben gegenüber der Polizei. Ansonsten: Im Zweifel transportieren!
 
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der gesunde menschenverstand legt eigentlich nahe dass offenes führen im dorf wo man sich kennt sowie revier um die ecke eher kein problem ist ( daran denkt auch der gesetzgeber ) während bei einer wohnung mitten in der grosstadt sowie anschliessender anreise durch die halbe republik zum revier es besser ist ein futteral zu nutzen - auch wenn es in beiden fällen der direkte weg zur jagd sein mag .
 
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VG Minden:
Der Fall stinkt zum Himmel; hier wollte der Jagdpächter dem Forstbeamten eins reinwürgen. Das Urteil stellt aber in erster Linie darauf ab, daß das Fahrzeug nicht abgeschlossen war, nach dem er sich vom Fahrzeug entfernt hat. Hierbei ist es unerheblich, ob dies vorsätzlich, versehentlich oder aufgrund eines technischen Defektes nicht abgeschlossen war.

Gerade weil dieses Urteil sehr viele interessante Details in der Begründung enthält, ist es mMn lesenswert:

https://openjur.de/u/854961.html

Es bleibt als wesentliche Erkenntnis, dass die Waffe erst unmittelbar vor dem Antritt der jagdlichen Betätigung aus der sicheren (=häuslichen) Aufbewahrung entnommen werden darf und das man seine Waffe eben NICHT im unbewachten Auto zurücklassen sollte.

basti
 
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Gerade weil dieses Urteil sehr viele interessante Details in der Begründung enthält, ist es mMn lesenswert:

https://openjur.de/u/854961.html

Es bleibt als wesentliche Erkenntnis, dass die Waffe erst unmittelbar vor dem Antritt der jagdlichen Betätigung aus der sicheren (=häuslichen) Aufbewahrung entnommen werden darf und das man seine Waffe eben NICHT im unbewachten Auto zurücklassen sollte.

basti

Grundsätzlich Zustimmung, aber bitte Entscheidungen nicht wie die Bibel lesen. In den Begründungen steht auch öfter mal Mist. Manchmal sogar in Leitsätzen der oberen Gerichte (z.B. Niedersächsisches OVG, 8 ME 50/06 ;-))

Nebenbemerkung:
Die gelegentliche Behauptung, es gebe keine anderen Urteile und deshalb sei dies oder jenes "immer so" geht schon allein deshalb fehl, weil die Behörde in den anderen Fällen, also wo es gerade nicht so ist, keinen belastenden VA erlässt, so dass mangels Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, mithin die Sache gar nicht erst vor Gericht kommt.
 

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