Falsch !
Steht eine Straftat im Raum, können Beamte sogar bis zu 30 Kilometer über das eigene Territorium hinaus Maßnahmen durchführen – fährt also zum Beispiel ein erkennbar betrunkener Autofahrer über die deutsche Grenze nach Belgien, kann ihn eine deutsche Polizeistreife auf den ersten 30 Kilometern
in Belgien durchaus noch stoppen.
Bei einer normalen, allgemeinen Verkehrskontrolle dürfen die Polizeibeamten nicht ohne weiteres in den Kofferraum schauen. Um den Kofferraum zu öffnen, brauchen die Polizeibeamten grundsätzlich einen Durchsuchungsbefehl. Dieser muss in der Regel von einem Richter angeordnet werden. Ist genau wie der Schutz der Wohnung.
Ohne Durchsuchungsbefehl dürfen die Polizeibeamten den Kofferraum nur bei Gefahr im Verzug öffnen lassen. Diese ist dann anzunehmen, wenn die durch die Anrufung des Richters bedingte Zeitverzögerung den Zweck der Durchsuchung vereiteln würde. Die Polizeibeamten müssen zudem einen
begründeten Verdacht für eine rechtswidrige Tat oder eine rechtswidrige Handlung haben.
Allgemeine Berufserfahrung genügt nicht zur Begründung eines solchen Verdachts.