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Dann fangen wir vielleicht mal mit Deiner eigenen Ausbildung an, nur um den Ruf der Jägerschaft etwas zu verbessern???Hi,
wenn ich es richtig verstanden habe, hast du gegen geltendes Recht verstoßen: Waffe war nicht in geschlossenem Behältnis verstaut bei Grenzüberschreitung weil der Reißverschluss nicht zu ging da kaputt.
Am Ende kommst zu mit einer Verwarnung davon... was willst du mehr?
Verschlossen heißt nicht mit Schloß oÄ gesichert sondern zu.
Ich wünschte mir, der eine oder andere Jäger wäre besser ausgebildet und damit bei Kontrollen wesentlich entspannter und damit auch freundlicher zur Polizei - gut für den Ruf der Jägerschaft.
Die Jägerleins sind im § 13 WaffG zu finden.
In der Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) finden wir dann die Konkretisierung zum Absatz 6 des § 13 WaffG.
Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.
So, was sagt uns das jetzt?