Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

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Hi,
wenn ich es richtig verstanden habe, hast du gegen geltendes Recht verstoßen: Waffe war nicht in geschlossenem Behältnis verstaut bei Grenzüberschreitung weil der Reißverschluss nicht zu ging da kaputt.
Am Ende kommst zu mit einer Verwarnung davon... was willst du mehr?
Verschlossen heißt nicht mit Schloß oÄ gesichert sondern zu.

Ich wünschte mir, der eine oder andere Jäger wäre besser ausgebildet und damit bei Kontrollen wesentlich entspannter und damit auch freundlicher zur Polizei - gut für den Ruf der Jägerschaft.
Dann fangen wir vielleicht mal mit Deiner eigenen Ausbildung an, nur um den Ruf der Jägerschaft etwas zu verbessern??? :rolleyes::unsure:

Die Jägerleins sind im § 13 WaffG zu finden.
In der Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) finden wir dann die Konkretisierung zum Absatz 6 des § 13 WaffG.

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.

So, was sagt uns das jetzt? :geek:
 
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Es geht aber hier um einen Grenzübergang. Man kann zufrieden sein wenn der Zoll sich nicht zusätzlich in die Angelegenheit einmischt , egal ob EU oder International.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Es geht aber hier um einen Grenzübergang. Man kann zufrieden sein wenn der Zoll sich nicht zusätzlich in die Angelegenheit einmischt , egal ob EU oder International.

Richtig. Und da kennt der Zoll bei Grenzübertritt nach meinen Informationen nur "Verbringen" und "Mitnahme".
Die Waffe in eine intakte Tasche zu packen und ein "Schloss" ranmachen ist aber auch recht viel verlangt.
 
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Danke, da waren einige schneller als ich....(y)Man muss unterscheiden zwischen Waffentransport zum Beispiel auf dem Weg zum Schießstand oder Fahrten zum Revier und nach Hause auf direktem Weg.
Glaubt Ihr wirklich, wenn die Rechtslage so einwandfrei für die Bundespolizei gewesen wäre, man hätte mir als Legalwaffenbesitzer nicht mit Wonne den A. bis zu den Ohren aufgerissen? Incl. Pressemeldung wie die innere Sicherheit wieder mal gewährleistet wurde.
Ich fahre ja jede Woche ein paar Mal über die Grenze, mit dem Zoll hatte ich noch nie Probleme. Die Gewehrtasche liegt immer offen auf dem Rücksitz weil ich ja nach der Grenze sie brauche.
 
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Richtig. Und da kennt der Zoll bei Grenzübertritt nach meinen Informationen nur "Verbringen" und "Mitnahme".
Die Waffe in eine intakte Tasche zu packen und ein "Schloss" ranmachen ist aber auch recht viel verlangt.
Ich hätte gerne die Rechtsgrundlage dafür
.
Hier "führt" ein Deutscher, in Deutschland. Ab der Ausreise führt er als Deutscher im Ausland, nach den dort geltenden Bestimmungen.
Das hat nichts mit einer Einfuhr oder Durchfuhr zu tun. Er importiert oder exportiert nichts aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.
Er ist Jäger und für den Weg von und zur Jagd ist die Sache klar geregelt! Nirgends steht was davon dass der Weg zur Jagd vor einer Grenze endet.

Nochmal, dazu bitte eine Rechtsgrundlage bringen. Hörensagen, "Glauben" und "Meinen" ist nichts wert.
 

FTB

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Naja, die Fragestellung ist mit Grenzübertritt ist ja nicht wirklich alltäglich für die meisten, kein Grund gleich so scharf zu werden.
Kann man doch ganz vernünftig drüber reden/schreiben, oder?
Einerseits darf man seine Waffen auf dem Weg zur Jagd (ungeladen) führen.
Andererseits steht in Anlage 1 Abschnitt 2 Waffg:

"...nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,..."
Mitnehmen ist da also abweichend erwähnt.
Ich würde sagen, Mal eben zur Jagd zu fahren ist keine Reise. Aber drauf ankommen lassen würde ich es nicht wollen.
 
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Wenn das Futteral nicht verschlossen war, ist nach meinem Verständnis die Verwarnung in Ordnung.
Ich kopiere mal aus dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/.../merkblatt_efp.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Wie hat der Transport der Waffen und Munition zu erfolgen?
Waffen dürfen in Deutschland nur nicht geladen, nicht zugriffsbereit und getrennt von der Muniti- on transportiert werden. Nicht zugriffsbereit sind Waffen, wenn diese entweder in einem vom Fahrgastraum eines PKW getrennten Kofferraum oder in einem verschlossenen Behältnis transpor- tiert werden. Für den Weitertransport nach dem Grenzübertritt gelten die jeweiligen ausländischen Bestimmungen.
Falsch. Auf Weg Jagd <-> Heim darf er das Ding neben sich im Fußraum des Beifahrersitzes stehen haben.

Darf nur nicht geladen sein oder Patronen im eingeführten Magazin drin sein.
 
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Ich empfehle mal die allgemeine Verwaltungs Vorschrift zum Waffenrecht zu lesen, da steht alles drin.
Es fängt ab 12.3.3 an
 
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