Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

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Daraufh hin habe ich die Situaton einen Bekannten von der örtlichen Polizeiinspektion geschildert, er ist Jäger und Jungjägerausbilder. Er will die Lage noch einmal eingehend prüfen, ihm ist aber nichts bekannt, dass für einen Grenzübertritt, den es ja eigentlich formell nicht mehr gibt eine derartige Regelung besteht. Das Ergebnis steht noch aus.

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Hallo.
Hat er nicht gleich mit der WaffVwV gekontert?

12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z.B. von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten:


12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z.B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z.B. ohne Futteral, z.B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem BJagdG nicht verboten sind.


Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein. Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd wird hingewiesen.


Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.


12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.


Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.


Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).


Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.


Ich führe diesen Teil ausgedruckt bei meinen Papieren mit mir, wenn ich einer Einladung folgen darf... Gilt natürlich nur für Bananenland 2020
 
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Hi,
wenn ich es richtig verstanden habe, hast du gegen geltendes Recht verstoßen: Waffe war nicht in geschlossenem Behältnis verstaut bei Grenzüberschreitung weil der Reißverschluss nicht zu ging da kaputt.
Am Ende kommst zu mit einer Verwarnung davon... was willst du mehr?
Verschlossen heißt nicht mit Schloß oÄ gesichert sondern zu.

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Waidmannsheil
Peter


WaffVwV:

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Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.


12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.


Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.


Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).
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Ohne das ich mir jetzt den ganzen Thread durchgelesen habe -
Fakt 1 - das Waffengesetz gilt nur in Deutschland!
Fakt 2 - das heißt nein, ich befinde mich nicht auf dem direkten Weg von bzw. zu der befugten Jagdausübung! Also gilt hier -> Transport der Waffe ins Ausland bzw. Transport aus dem Ausland.
Was wiederum bedeutet - Waffe in einem verschlossenen Behältnis, getrennt von der Munition.
Und da ist es völlig egal ob man 5m vor der Grenze wohnt und die Jagdmöglichkeit 5m hinter der Grenze anfängt.

Und was die Kenntnisse bezüglich des Waffenrechts bei der Bundespolizei angeht - ja, die ist erschreckend mangelhaft. Da Schwerpunkt bei der Ausbildung leider nur auf Hieb-undStichwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte gelegt ist. Legalwaffenbesitz wird nur am Rande erwähnt. Und - eine Ausbildungsstätte der Bundespolizei hatte bei meinem letzten Lehrgang zum Thema Waffenrecht im Jahr 2014 noch nicht einmal einen Satz Blankodokumente an waffenrechtlichen Erlaubnissen im Original als Anschauung zu Ausbildungszwecken da. Dank meiner guten Connection zu unserer Waffenbehörde hab ich dort einen kompletten Satz (als Muster ungültig gemacht) bekommen können. Weil leider auch der Dienstherr nicht dazu in der Lage war. Traurig, aber wahr.



Gruß der olle pudlich
 
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Ob der Jurist den Grenzübertritt noch als "Jagd auf dem Nachhauseweg" deutet, wage ich zu bezweifeln.
Hätt er statt 20 km von seinem Revier in Tschechien mit dem Auto heimzufahren 500 km nach Prag fahren und den Flieger nehmen sollen, oder wie?

Und wenn man doch erstmal die VwV lesen würde. Wort für Wort, ohne was hinzu zu dichten?
Was steht da?
"von der Jagd auf Bundesgebiet"? "ohne vorherigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets"?
Eine Ein- / Ausreise kann den DIREKTEN WEG (würde man lesen können, wenn man denn mal liest) durchaus unterbrechen. Aber nicht in jedem Fall.

Fakt 2 - das heißt nein, ich befinde mich nicht auf dem direkten Weg von bzw. zu der befugten Jagdausübung!
Kein Fakt. Außer Du wärst jetzt der Erste der eine Rechtsgrundlage hätte.
 
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@Löffelmann - wie ich schon schrieb -> das deutsche Waffenrecht beginnt bzw. endet an der Grenzlinie. Ein gleiches gilt für das BJG.
Damit sollte eigentlich alles gesagt bzw. geschrieben sein.
Ansonsten ist dies eindeutig beschrieben unter " Verbringen in bzw. aus dem Geltungsbereich des WaffG".
(Tante Googel hilft da weiter)


Gruß der olle pudlich
 
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Ich würde hier mal den betreffenden Abschitt im Waffengesetz zum Thema Verbringen von Waffen aus und in den Geltungsbereich des Gesetzes heranziehen. Da wird deutlich von Transport gesprochen.
 

BAL

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Ich lese hier immer von einem Grenzübertritt. Klar, der hat stattgefunden, aber im Schengenraum. Schengen! Das hat man doch erfunden, um den Bürgern der Mitgliedsstaaten das Leben einfacher zu machen!
 
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@Löffelmann - wie ich schon schrieb -> das deutsche Waffenrecht beginnt bzw. endet an der Grenzlinie. Ein gleiches gilt für das BJG.
Ja. Dort wo auch die Kontrolle stattfand. Deswegen reden wir ja auch über das deutsche Recht.
Ansonsten ist dies eindeutig beschrieben unter " Verbringen in bzw. aus dem Geltungsbereich des WaffG".
(Tante Googel hilft da weiter)
Und wenn Du es dann auch mal nach dem Googeln lesen würdest um was es dabei geht?
Auch dort wird "nur" vom Transport geredet - und der wiederum ist klar an anderer Stelle geregelt. Womit wir wieder bei den Transportvorschriften für Jäger wären. Die wiederum von und zur Jagd...
 
G

Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Ich lese hier immer von einem Grenzübertritt. Klar, der hat stattgefunden, aber im Schengenraum. Schengen! Das hat man doch erfunden, um den Bürgern der Mitgliedsstaaten das Leben einfacher zu machen!

Du bist nicht der Einzige der Schengen hier nicht begreift.
 
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Ich lese hier immer von einem Grenzübertritt. Klar, der hat stattgefunden, aber im Schengenraum. Schengen! Das hat man doch erfunden, um den Bürgern der Mitgliedsstaaten das Leben einfacher zu machen!
....genau das ist der Punkt. Von einem Geltungsbereich in einen anderen Geltungsbereich eines Gesetzes. Das EU und Schengen den Waffenbesitzern irgend etwas einfacher machen will halte ich für Wunschdenken.
 

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