Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

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Das merk ich. Praktische Umsetzung ist sch...egal. Hauptsache ein Paragraphenreiter hoppelt sich definitionsmäßig einen runter.
.
Und man kann Rücksicht auf den richtigberkannten, dürftigen kenntnisstand nehmen.
Das wird schnell nachgelesen und abgehakt.
Das macht es am ende einem selbst leichter und man ist auch für die Situationen gewappnet, wo es eben nicht erlaubt ist zugriffsbereit zu führen.
 
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kurze andere frage : darf man unabhängig von der frage des führens / transportierens überhaupt eine waffe aus dem ausland nach deutschland mal eben so einführen oder bedarf das immer einer genehmigung ? ( rückreise von jagdreise zb )

"Einführen" klingt so nach "dauerhafter Verbringung". Dauerhafte Verbringung hat aber nichts mit dem zu tun, was du eventuell ansprichst.
Zu dauerhafter Verbringung gibt es klare rechtliche Regelungen.

Genauso wie es diese klaren rechtlichen Regelungen für die Mitnahme, zum jagdlichen Führen einer Waffe, gibt.
 
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Dann bitte kurzes Zitat zur klaren Regelung für die Mitnahme, zum jagdlichen Führen einer Waffe
 
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nicht wirklich . waffe auf dem rücksitz im futteral mit defektem reissverschluss und ohne schloss / kabelbinder etc ist zugriffsbereites führen , da haben schon genug leute vor gericht verloren die anderer meinung waren .

zugriffsbereit führen darf der jäger nur auf dem direkten weg ins/vom revier .

wenn es somit eine auslandsjagd mit eigener waffe und nicht der direkte vom revier war bist du mit einer zugriffsbereit geführten waffe auf deutschem boden drann.

Zugriffsbereit ist die Jagdwaffe, wenn sie völlig frei, ohne Futteral, auf der Rückbank liegt.
Um Zugriff auf die Jagdwaffe zu erlangen, muss man sie zuerst einmal aus dem Futteral entnehmen. Bis zur Entnahme habe ich nur Zugriff auf das Behältnis inkl. Inhalt.
Das ist aber nur meine ganz persönliche Ansicht.

Ich lese, ganz schnell, in der WaffVwV nichts davon, dass das Revier in Deutschland sein muss.
Wie gesagt, ich bin gespannt darauf, ob wir die Auskunft des Ausbilders erfahren werden.
 
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Zugriffsbereit ist die Jagdwaffe, wenn sie völlig frei, ohne Futteral, auf der Rückbank liegt.

du irrst dich hier wirklich . ein unverschlossenes futteral - dazu noch mit defekten reissverschluss - auf der rückbank ist vor gericht wie waffe einfach so auf dem rücksitz weil der richter die drei handgriffe so sieht :

1- futteral aufmachen
2 - waffe entnehmen
3- waffe in anschlag

das schlösschen / kabelbinder leitet den 4ten schritt ein ( schlösschen aufmachen )

und erst dadurch ist vor gericht die waffe nicht in drei schritten in den anschlag zu bringen und damit nicht zugriffsbereit .

ist blöd aber ist so , es gibt gerichtsurteile
 
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Leute noch einmal, manche lesen nur Teilstücke:
Nach einer Stunde sind die Beamten zu dem Schluss gekommen, ich darf die Waffe auf dem Heimweg führen, auch ohne Futteral auf dem Rücksitz liegend. Das hatte ich auch in Papierform dabei für den Fall der Fälle.
Es ging einzig und alleine darum, dass das Verhängeschloss für den Grenzübertritt von den Beamten frei erfunden wurde, war wohl Wunschtraum ohne gesetzliche Grundlage.
Ich konnte soweit vermitteln: In CZ brauche ich das Futteral aber keinen Verschluss, das gilt bis zur Grenze. Inwieweit der kaputte Reißverschluss Probleme bereitet hätte, wissen nur die Tschechen. Das geht die Deutschen nichts an.
Wenn ich einen Kilometer weiter kontrolliert worden wäre, hätte es auch eine Wartezeit für Weiterbildung gegeben, so ist das nun mal.
Der Aussage nach muss die Waffe beim Grenzübertritt verschlossen sein und das stimmt nicht. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der Länder und keine Lex Grenze.
 
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Servus miteinander,
irgendwie kann ich die Einstellung mancher Diskutanten nicht verstehen.
Muss man bei in jeder Situation sein Recht einfordern? Muss man bei Nacht, Nebel und Regenwetter darauf beharren, dass der behördliche Gegenüber jeden Gesetzestext auswendig kennt und jeden „Spezialfall“ aus dem FF richtig interpretiert?
Ja, ich gebe Euch Recht, manchmal wird man vorschnell & unfair behandelt. Ich weiß wovon ich spreche, hab als zweieinhalb-Zentner Glatzenträger auch schon vieles erlebt was nicht korrekt war. Erschwerend kam hinzu dass ich als Musiker und Türsteher zu den entsprechenden Zeiten auf dem Heimweg war.
Mir stinkt das auch gewaltig, aber wenn Du ein paar Jungs von der Rennleitung gut kennst, erfährst Du, was die heutzutage für Situationen und Schoten erleben, und man muss erkennen, dass sich einiges geändert hat in diesem Land.
Man gesteht uns Jägern waffenrechtlich viele Freiheiten zu. Und damit das so bleibt, kann man doch eigentlich etwas vorausschauend agieren, und muss nicht alles auf die Spitze treiben - auch wenn man im Recht ist, oder?
Dass es rechtlich nicht in Ordnung ist, wie man manchmal drangsaliert wird, ist keinesfalls ok. Aber das sollte man vielleicht nicht situationsbezogen mit dem Beamten diskutieren, sondern endlich mal organisiert öffentlich. Momentan fordert doch jeder sein Recht ein, Schwarze, Grüne, Diverse, Tschurangrati...
Der teutsche Waidmann nicht - der verrichtet lieber im Verborgenen den Dienst an der Natur und spricht lieber nicht drüber.
Die Gesellschaft ist eine andere als vor zwanzig Jahren, darauf müssen wir uns alle einstellen.
In diesem Sinne,
Da Grandler
 
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du irrst dich hier wirklich . ein unverschlossenes futteral - dazu noch mit defekten reissverschluss - auf der rückbank ist vor gericht wie waffe einfach so auf dem rücksitz weil der richter die drei handgriffe so sieht :

1- futteral aufmachen
2 - waffe entnehmen
3- waffe in anschlag

das schlösschen / kabelbinder leitet den 4ten schritt ein ( schlösschen aufmachen )

und erst dadurch ist vor gericht die waffe nicht in drei schritten in den anschlag zu bringen und damit nicht zugriffsbereit .

ist blöd aber ist so , es gibt gerichtsurteile
du musst doch nur die WaffVwV lesen.. habe ich zwei Mal draus zitiert..

Das mit dem Futteral oder ohne Behältnis 3 Handgriffe, 3 Sekunden, trifft ja nur zu, wenn man mit der Waffe zum Schießstand oder zum Büchsenmacher fährt.

ich zitere kein drittes Mal...

Auf der Fahrt zur Jagd und von der Jagd darf die Waffe zugriffbereit, u n g e l a d e n ! , im Auto liegen. Edit; von aussen nicht erkennbar!
Und genau darum gehts, in der Fragestellung: ob der Grenzübertritt Einfluss auf diese Regelungen hat.
 
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Leute noch einmal, manche lesen nur Teilstücke:
Nach einer Stunde sind die Beamten zu dem Schluss gekommen, ich darf die Waffe auf dem Heimweg führen, auch ohne Futteral auf dem Rücksitz liegend. Das hatte ich auch in Papierform dabei für den Fall der Fälle.
Es ging einzig und alleine darum, dass das Verhängeschloss für den Grenzübertritt von den Beamten frei erfunden wurde, war wohl Wunschtraum ohne gesetzliche Grundlage.
Ich konnte soweit vermitteln: In CZ brauche ich das Futteral aber keinen Verschluss, das gilt bis zur Grenze. Inwieweit der kaputte Reißverschluss Probleme bereitet hätte, wissen nur die Tschechen. Das geht die Deutschen nichts an.
Wenn ich einen Kilometer weiter kontrolliert worden wäre, hätte es auch eine Wartezeit für Weiterbildung gegeben, so ist das nun mal.
Der Aussage nach muss die Waffe beim Grenzübertritt verschlossen sein und das stimmt nicht. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der Länder und keine Lex Grenze.
sag ich doch... jedenfalls interpretiere ich die WaffVwV in diese Richtung!
 
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Ich hab das auch. Allerdings würde ich 2 Schlösser benötigen , weil an beiden Seiten offen.
Ist deines auf der anderen Seite zugenäht? Wäre zwar „sicherer“, aber in meinen Augen deutlich weniger praktisch...
Nee, ich hab ihn einfach mit starken Kabelbinder verschlossen.
 
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du musst doch nur die WaffVwV lesen.. habe ich zwei Mal draus zitiert..

Das mit dem Futteral oder ohne Behältnis 3 Handgriffe, 3 Sekunden, trifft ja nur zu, wenn man mit der Waffe zum Schießstand oder zum Büchsenmacher fährt.

ich zitere kein drittes Mal...

Auf der Fahrt zur Jagd und von der Jagd farf die Waffe zugriffbereit, u n g e l a d e n ! , im Auto liegen.
Und genau darum gehts, in der Fragestellung: ob der Grenzübertritt Einfluss auf diese Regelungen hat.

??? worüber reden wir dann wenn dir das klar ist ?

in diesem fall hat er die waffe klar so auf dem rücksitz gehabt wie es nur auf dem direktem weg von/ins revier erlaubt ist , nämlich zugriffsbereit und ungeladen.

und die frage geht zurück ob der übertritt einer staatsgrenze als direkter weg ins revier gesehen werden kann .
 
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Übrigens noch ein Tip. Ich habe Zahlen Vorhängeschlösser angebracht. Das hat 3 Vorteile: Legal, man vergisst niemals den Schlüssel Zuhause oder verliert ihn, die 3 Sekunden Regelung ist niemals unterschritten!
 
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Zugriffsbereit ist die Jagdwaffe, wenn sie völlig frei, ohne Futteral, auf der Rückbank liegt.
Um Zugriff auf die Jagdwaffe zu erlangen, muss man sie zuerst einmal aus dem Futteral entnehmen. Bis zur Entnahme habe ich nur Zugriff auf das Behältnis inkl. Inhalt.
Das ist aber nur meine ganz persönliche Ansicht.

Ich lese, ganz schnell, in der WaffVwV nichts davon, dass das Revier in Deutschland sein muss.
Wie gesagt, ich bin gespannt darauf, ob wir die Auskunft des Ausbilders erfahren werden.
Hapert es manchmal schon an den ganz einfachen Sachen? Deutsches recht kann nur auf deutschem Boden gelten. Das kann man im Geltungsbereich des GEsetzes nachelsen.
Das ist nun wirklich Grundstufe.

Im Fall ist garnichts klar. Daher ist der Rat auch hier kein unnötiges Risiko eingehen.
Wenn man an den passenden Richter gerät fährt der Schlitten mit einem.
Ein Grenzübertritt ist keine Fahrt ins Revier. An der Grenze endet das deutsche Recht udn daher kann die fahrt ins revier nach deutschem recht auch nicht durchgeführt werden. Es ist dann eine Reise und eine Mitnahme.
Bumms ist man dran.
ein zweiter Verstoß und die Zuverlässigkeit ist weg.

Möglicherweise kommt man bei einem andere Richter damit durch. Dann ist es gut für einen gelkaufen.
Will man wirklich auf die wette spekulieren an welchen Ricter man gerät?

Jeder ist seines Glückes Schmied, aber hier zu behautpen, dass wäre ganz sicher rechtlich einwandfrei, ist doch wirklich fern der Realität.
 
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Leute noch einmal, manche lesen nur Teilstücke:
Nach einer Stunde sind die Beamten zu dem Schluss gekommen, ich darf die Waffe auf dem Heimweg führen, auch ohne Futteral auf dem Rücksitz liegend. Das hatte ich auch in Papierform dabei für den Fall der Fälle.

wie soll das gehen ?

du darfst innerhalb des deutschen waffg auf dem weg vom revier nach hause offen führen , korrekt .

du warst aber überhauptnicht in einem revier innerhalb des deutschen waffg sondern im ausland.

du kommst damit im sinne des deutschen waffg nicht aus dem revier sondern aus tschechien ...

du hast echt glück gehabt , ganz im ernst .
 
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Es ging einzig und alleine darum, dass das Verhängeschloss für den Grenzübertritt von den Beamten frei erfunden wurde, war wohl Wunschtraum ohne gesetzliche Grundlage.
Das ist eben nicht eindeutig. Vielleicht hast du Recht. Vielleicht die Beamten.
Wenn dir das ganze nicht als Fahrt ins revier angerechnet wird, dann kann dieser verienfachte Transport nicht geltend gemacht werden und die Beamten haben recht.
Dabei gehts nicht um die einfach praktische Sache, dass du ins Revier gefahren bist, sondern dass du technisch eine Mitnahme ins Ausland gemacht hast, was dann nur als Jagdreise ausgelegt werden könnte und dann natürlich das schloß erfordrt.
Du fährst eben nicht innerhalb deutscher Regukarien ins Revier, sondern über eine Grenze. Innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erreichst du kein Revier.

Es ist nicht eindeutig. Beides kann richtig sein.

Daher zukünftig besser mit Schloß.
 
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