Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

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Ich mag mir ja gar nicht vorstellen, wie es wohl wäre, wenn unser Colchicum nicht in D, sondern in CZ wohnen würde, und dann eben mal 10km über die Grenze in sein bundesrepublikanisches Revier fahren wollte.......*OMG* o_O

Basti
 
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wenn ich das richtig gelesen habe war der vorwurf dass die waffe weder ver noch abgeschlossen war und er damit zugriffsbereit geführt hat . das gegenargument : zur jagd darf er das .

jetzt die preisfrage ob er das auch grenzüberschreitend und auf dem gebiet eines kontrollpostens darf ...

ich bin nicht der typ 'voreilender gehorsam' aber mal ehrlich : ist es schlau die absoluten grenzbereiche des gesetzestextes auszuloten und um ärger zu bitten anstatt ohne grosse mühe ( mach in 5 sek schlösschen drumm ) sich aus ärger rauszuhalten und fix zu hause zu sein ?

im zugriffsbereiten offenem führen auf dem weg zur jagd hatte der gesetzgeber das dorf mit dem revier um die ecke im kopf und nicht grenzüberschreitende reisen oder die wohnung am kurfürstendamm in berlin mit dem jagdrevier in bayern .

wollen wir es mit grenzwertigen konstellationen drauf anlegen dass der gesetzgeber diesen passus streicht ?
Das Problem ist, dass ein Gesetz viele verschiedene Sachverhalte abdecken soll und im Endeffekt niemals einen Einzelfall regeln darf (was bedeutet, dass es nur etwas für einen Menschen, eine Firma etc. regelt -> das VW-Gesetz in Niedersachsen ist daher Grauzone par excellence). Wenn der Gesetzgeber Opa Willi im Kopf hatte, der auf der Kreidler mit der Flinte über dem Rücken zur Hasenjagd ins Nachbardorf fährt, soll er eben ein Limit einsetzen (20km, 30min, was auch immer), ab dem nur verschlossen gefahren werden darf. Ansonsten sehe ich nicht, dass hier der Randbereich ausgelotet wird.
 
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Etwas polemisch: nach dem Grenzübertritt (also dem Passieren des Schildes mit den deutschen Hoheitsabzeichen, sicherheitshalber aber erst nach den ersten deutschen Verkehrsschildern, aber vor dem Kontrollposten, hält man dann also am besten an, packt die Wumme aus und legt sie dann, den deutschen Regelungen entsprechend, unverpackt auf den Rücksitz, alles in Sichtweite des Polizeipostens. Dann ist der "deutsche" Zustand hergestellt und der "tschechische", der deutsche Beamte eigentlich nicht interessieren sollte, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Was würde dann passieren :) ? Ich glaube, ich weiss es...
 
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Hier treffen zwei Rechtsbereiche aufeinander:

1) Rückweg vom Revier, durch § 13 abgedeckt
und
2) Mitnahme in den Geltungsbereich durch einen Jäger, § 32 Absatz 3.

Bei 1) ist der Transport geregelt (und ohne Schloss etc. zulässig), bei 2) ist hierzu nichts geregelt.

Fraglich ist nun,

a) welcher Rechtsbereich greift hier und
b) sofern 2) zutreffend ist, ergibt sich eine Verpflichtung zum "Abschließen" der Waffe?

Wie bereits geschrieben, regelt der § 32 Absatz 3 hierzu nichts.

Zwar ist das Waffenrecht in Deutschland restriktiv gehalten, sodass man durchaus die Auffassung vertreten könnte, es gelten die Transportvorschriften wie z. B. zum BüMa oder SchiSta.

Andererseits könnte auch das lex specialis nach § 13 greifen, sodass der "offene" Transport zulässig wäre. Dies ist auch meine Einschätzung. Unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 3.

Eine Ordnungswidrigkeit (oder gar Straftat) ist es jedoch definitiv nicht, die Waffe unverschlossen mitzunehmen, es existiert kein entsprechender Tatbestand.

Ob es Probleme mit der Zuverlässigkeit geben könnte? Nun, der § 5 ist ja sehr weit gefasst, in Frage käme hier jedoch wohl § 5 Abs. 1 Nr. 2 b).

Wobei es m. E. n. kein Mangel an Zuverlässigkeit darstellt, wenn man die Waffe so transportiert, wie es das Gesetz (§ 13) explizit vorsieht, nur dass man in diesem Fall halt aus einem anderen Mitgliedsstaat kommt.

Hätte der Gesetzgeber es gewollt, die Waffe nicht zugriffsbereit über die Grenze mitzunehmen, hätte er es wohl in § 32 Abs. 3 reingeschrieben.

Grüße
 
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Servus miteinander,
irgendwie kann ich die Einstellung mancher Diskutanten nicht verstehen.
Muss man bei in jeder Situation sein Recht einfordern? Muss man bei Nacht, Nebel und Regenwetter darauf beharren, dass der behördliche Gegenüber jeden Gesetzestext auswendig kennt und jeden „Spezialfall“ aus dem FF richtig interpretiert?
Nein, aber er hat sich freundlich zu verhalten, bei schwierigeren Sachverhalten an entsprechender Stelle nachzufragen und er darf sich eben auch nur im Rahmen der Gesetze bewegen. Tut er das letztgenannte nicht, fordere ich mein Recht ein. Im Nachhinein über meinen Anwalt. Inklusive Dienstaufsichtsbeschwerde. Und das ist nur richtig so. Judikative kontrolliert Exekutive,... etc.
 
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Zuverlässigkeitsprobleme sehe ich erst im Wiederholungsfall (mehrfach)
Die mögliche OWi sähe ich, sofern man unterstellt es fände ein Transport für eine Mitnahme statt.
Mit Fokus auf den Geltungsbereich fände keine Fahrt ins Revier statt.
In dieser Lesart findet abschließend ein Transport zum Grenzübertriit statt.

Aber auch das ist nur ein theoretisches Denkspiel.
Man weiss es nicht.

Eine direkt schwere Folge ensteht jedenfalls nicht. Aber es braucht nur 2 OWis im Waffenrecht um unzuverlässig zu gelten.
Einmal mit dem einhandmessser erwischt, ist auch schnell passiert
 
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Bei diesen Umständen und so einer Kontrolle hätte ich den Beamten einfach kackfrech gesagt, mein Revier liegt direkt an der Grenze CZE/D. Reviergrenze ist gleichzeitig Landesgrenze. :giggle:

So etwas soll es ja geben, Todesstreifen und Niemandsland ist innerhalb der EU ja nicht mehr so angesagt, außer wir haben Corona.

Es gibt ja mittlerweile Feldwege die völlig ungesichert sind und von einem Land ins nächste führen. Also angenommen, ich wohne in D, fahre 5 km bis zur Landesgrenze, überfahre die und bin in meinem Revier, Knarre lag offen und ungeladen auf dem Rücksitz. Bei der Rückfahrt werde 10 m nach Revierausfahrt und überqueren der Ländergrenze angehalten. Was gilt dann? Recht ist doch auch an Grund- und Boden gebunden. Ändert sich der Rechtstatus automatisch immer bei überschreiten einer Landesgrenze?
 
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Da ich als Verwaltungsmensch ä weng mit Gesetzen zu tun habe, lautet meine Einschätzung ebenfalls, dass hier kein Führen vorliegt, da eine Staatsgrenze überschritten wird. Waffen- und Jagdgesetze gelten nur im Gebiet des erlassenden Staates.
Und auch einen Kilometer nach der Grenze darf man immer noch nicht führen, da man von keinem deutschen Revier nach Hause fährt.
Sorry ;-)
 
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Ändert sich der Rechtstatus automatisch immer bei überschreiten einer Landesgrenze?

Dies habe ich etwas ungenau ausgedrückt. Ich meinte wenn ich schon bei Antritt der Fahrt weiss das ich ins Revier ins benachbarte Ausland fahre, ändert das dann auch schon die Vorschriften bezügl. Waffentransport? Müsste ja eingentlich.
 
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gibt man für unerlaubtes führen ( zb waffe lose im auto auf dem weg zum schiesstand ) nicht plug and play seine grüne pappe ab ?
Es wird eventuell eine großzügige Zweiwochenfrist zum Erledigen der waffenrechtlichen Dinge eingeräumt...ist nicht wie beim Führerschein, der ja gern mal "vor Ort" eingezogen wird.
 
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gibt man für unerlaubtes führen ( zb waffe lose im auto auf dem weg zum schiesstand ) nicht plug and play seine grüne pappe ab ?
Das Führen ist nicht unerlaubt. Es ist nur die OWi nicht verschlossen, wenn man das denn so sehen möchte. Und es bedarf des wiederholten Verstoßes bei einer OWi. Also mindestens 2 OWis.
Das kann hier aber niemand sagen.
Das ist etwas defiziler zu betrachten.
Beides ist möglich.
 

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