Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

Fex

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@Fex: Du kannst dich im Ausland nicht auf deutsches Recht berufen. Du sagst, ausserhalb Deutschlands gibt es evt. keine Reviere. Das ist nicht nur eventuell so und das kann man auch fortsetzen: ausserhalb Deutschlands gibt es auch keine "Jagd" im Sinne deutscher Gesetzgebung.

Schon klar. Es geht aber nicht ums Ausland, sondern um Deutschland. Und hier gelten die deutschen Gesetze bezüglich des Weges von der Jagd...

Er betritt ja mit dem Überschreiten der Grenze Deutschland.
 
D

doghunter

Guest
Nein geht es nicht. Weil durch Grenzüberschreitung unterschiedliche Vorschriften gelten.
Fakt ist das Du Deine Waffe auf der Fahrt ins Revier eben nicht "unverschlossen" auf dem Rücksitz liegen lassen darfst, weil dies nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Im Gesetz wird auch nicht festgelegt, das man auf dem Weg zum Revier den Europäischen Feuerwaffenpass braucht.;)

Das ganze ist also ein Diskussion um des Kaisers Bart.

Sollte nämlich der unverschlossene Transport zur Grenze auf deutscher Seite erlaubt sein, müsstest Du vor dem Grenzübertritt Deine Waffe nach den tschechischen Vorschriften verpacken.

Auf der Rückfahrt dürfest Du dann nach erneutem Grenzübertritt Deine Waffe wieder entpacken und auf den Rücksitz legen.

Jemand der sowas praktiziert gilt vielleicht gerade deshalb bei kontrollierenden Beamten als "auffällig".:sneaky:

Ich sehe das ebenso. Hier Grenzübertritt ins Revier, damit "Reise" über eine Grenze, keine einfache Fahrt ins Revier und damit sicherer Transport = verschlossenes Behältnis!

Habe gerade meine beiden Jäger angerufen, beide beim Zoll. Die sagen dasselbe...Grenzübertritt = Waffe muss verschlossen sein, egal ob man gerade von der Jagd kommt oder zum Spaß fährt. Die verteilen sonst OwiG
 
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quelle hab ich nicht wäre aber naheliegend . auf ne polizeiwache gehst du eher auch nicht mit zugriffsbereiter waffe .
Warum nicht, bei mir hat es sich schon so ergeben. Auf dem Weg zur Jagd unterwegs ein Nummernschild gefunden. Polizei angerufen, die leider niemanden frei hatten und mich daher fragten ob ich es vorbei bringen könnte. Hab denen am Telefon erklärt das ich eine unverschlossene Jagdwaffe mitführen und die nicht im Auto unbeaufsichtigt liegen lassen möchte. War dann kein Problem und ich bin mit Gewehr über der Schulter dort rein.

Das Thema haben wir aber öfter: wie man in den Wald reinruft...
 
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Habe gerade meine beiden Jäger angerufen, beide beim Zoll. Die sagen dasselbe...Grenzübertritt = Waffe muss verschlossen sein, egal ob man gerade von der Jagd kommt oder zum Spaß fährt. Die verteilen sonst OwiG

Jetzt kommt der Dritte umme Ecke und fragt: Auf Grundlage welchen Tatbestandes machen sie das?

(Es gibt keinen!)
 
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Es geht hier aber um den umgekehrten Fall - es geht um den Rückweg von der Jagd....
Schon klar. Es geht aber nicht ums Ausland, sondern um Deutschland. Und hier gelten die deutschen Gesetze bezüglich des Weges von der Jagd...

Er betritt ja mit dem Überschreiten der Grenze Deutschland.
Es gibt hier keine "Jagd", von der er auf dem Rückweg ist. Eine solche kann nur in Deutschland stattgefunden haben.
 
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Ich würde ja jetzt gerne die Dienstvorschrift meines Dienstherrn zum Thema Waffen zitieren, immerhin eine Bundesoberbehörde, die ist jedoch VS-NfD. :)

Tenor zum Verbringen ist folgender:

Bei Grenzübertritt ist der Vorgang des Verbringens abgeschlossen. Oder der Vorgang des Verbringens endet im Geltungsbereich des WaffG.

Im Geltungsbereich des WaffG finden die waffenrechtlichen Tatbestände des Besitzes, Führens oder Überlassens Anwendung.

Ergo: Rückweg von der Jagd = Unverschlossen erlaubt.
 
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Hallo.

Grundsätzlich dienen Gesetze und Verordnungen dazu das tägliche Miteinander zu regeln. Mal grundsätzlich und vielfach speziell. Der Gesetzgeber versucht in den entsprechenden Regelungen meist erfolgreich seinen "Tenor" darzustellen und es für alle gleich zu gestalten. Manchmal gelingt dies besser und manchmal scheint es auch für Laien schlecht gemacht /umgesetzt. Es ist aber tatsächlich so, dass viele spezielle Fragen sich erst im Nachhinein durch entsprechende Gerichtsurteile endgültig klären (lassen). Dies liegt an dem Umstand, dass auch der Gesetzgeber schlicht nicht alle Einzelfälle und Möglichkeiten im Vorfeld beachten kann.
Vor diesem Hintergrund wird es vermutlich auch bei Rechtswissenschaftlern in diesem Fall unterschiedliche Auslegungen geben, die sich letztlich erst durch hochinstanzliche Urteile beilegen lassen.
Hinzu kommen die Einzelheiten des konkreten Falls, der ja auch häufig nochmal von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird.

Vor diesem Hintergrund kann jeder in seiner Überzeugung leben und es ggfs. darauf ankommen lassen (mit den möglichen Nebenwirkungen).
Ich persönlich würde mich rechtlich eher in den Bereich von @Mantelträger begeben und vermuten, dass der Grenzübertritt durch die Mitnahme ins Ausland einen Transport erfordert.

Leider dürfte es i.d.R. durch entsprechende Urteile eher zu einer Verschärfung des gesamtes Paketes kommen. Von daher macht es aus meiiner Sicht auch Sinn, den aktuellen Status des Führens auf dem Weg zur Jagd nicht auszureizen.

wipi
 
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Schon klar. Es geht aber nicht ums Ausland, sondern um Deutschland. Und hier gelten die deutschen Gesetze bezüglich des Weges von der Jagd...

du kommst hier aber nicht von der jagd innerhalb des geltungsbereiches deutscher waffengesetze sondern aus dem ausland zurück.

das deutsche waffengesetz erlaubt das offene führen im zusammenhang mit dem weg von der jagd nach hause.

wie kann es etwas erlauben was gar nicht in seinem geltungsbereich stattgefunden hat ( nämlich die jagd ) ?

vermute ich zumindest mal dass das so ist...
 
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Warum kann eine Jagd nur in Deutschland stattgefunden haben? In welchem Gesetz oder in welcher Verordnung ist das festgelegt?
Es geht darum, dass das Gesetz nur für Deutschland gelten kann. Es kann keine regelung für andere Staaten treffen.
Es ist ein reiner AMngel an Definitionsmöglichkeit.
Natürlich war man im Ausland jagen. Aber nicht nach deutschem Gesetz. Ab der Grenze beginnt der Regelungsgehalt. Im Geltungsbereich des Gesetzes kommt man aus dem Ausland unter Mitnahme von Waffen. Nicht von einer Jagd.
 
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Warum kann eine Jagd nur in Deutschland stattgefunden haben? In welchem Gesetz oder in welcher Verordnung ist das festgelegt?
Es geht nicht darum, was eine "Jagd" im umgangssprachlichen Sinne ist, sondern darum, was deutsche Gesetze unter dem Begriff definieren. Egal wie sie sie definieren, sie definieren sie nur für den Gültigkeitsbereich deutschen Rechts.
Edit: Mantelträger war schneller.:rolleyes:
 
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Ich würde ja jetzt gerne die Dienstvorschrift meines Dienstherrn zum Thema Waffen zitieren, immerhin eine Bundesoberbehörde, die ist jedoch VS-NfD. :)

Tenor zum Verbringen ist folgender:

Bei Grenzübertritt ist der Vorgang des Verbringens abgeschlossen. Oder der Vorgang des Verbringens endet im Geltungsbereich des WaffG.

Im Geltungsbereich des WaffG finden die waffenrechtlichen Tatbestände des Besitzes, Führens oder Überlassens Anwendung.

Ergo: Rückweg von der Jagd = Unverschlossen erlaubt.
Diese Schlußfolgerung verstehe ich nicht.
Zunächst aber handelt es sich hier nicht um Verbringen, sondern die Mitnahme.
Dann kann ich nicht nachvollziehen wo der Zusammenhang bestehen soll?
Und aus das Fazit steht da leer im Raum ohne für mich nachvollziehbaren Grund.

Ich bin da von echtem Interessewo es bei mir klemmt.
 
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Natürlich. Und die Mitnahme der waffen ist sogar erlaubnispflichtig für den Grenzübertritt.
Mit jedem Grenzübertritt gelten auch andere Gesetze. Die Grenze ist also von erheblicher Bedeutung.
Nur weil die Bundesrepublik meint, sich nicht um ihre Grenze kümmern zu wollen, ist sie doch wichtig.
Frag mal das Finanzamt ;)
 
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