Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

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neee neeee so einfach kommst aus der Nummer nicht raus du hast da was angefangen dann bring es auch zu ende und stell dich.:mad:
Wo steht eine Verweigerung?
Ich fordere nur gleich die volle Höhe, um abkürzen zu können und nicht weiter durch unsinnige Fragen aufgehalten werde ;)
 
D

doghunter

Guest
Auf Grundlage welchen Tatbestande
§12 Abs.3 (2) WaffG und der AVV dazu

"Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. "
 
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Es soll ja eine knappe Handvoll Schweißhundführer geben, die Nachsuchen grenzüberschreitend nach F durchführen dürfen.

Müssen die dann beim Sprung über den Grenzgraben den 98er entladen und ins verschließbare Futteral packen?

Ich frag' ja nur....:rolleyes:

basti
Beim Absprung in Deutschland sind die Läufe zu entladen, wegen der VSG 4.4
Ob bei der Landung wieder geladen sein darf, ist an den französichen Vorgaben zu prüfen ;)
 
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§12 Abs.3 (2) WaffG und der AVV dazu

"Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist.
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. "
Vorsicht, hier gehts es dann um die Aufbewahrung auf Reisen (Lagerung im Auot, Hotelzimmer etc.)
Die konkreten Aufbewahrungsvorschriften können auf reisen meist nicht gewährleitet werden.
 
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Guest
Ich habe heute mal mit einem Anwalt für Waffenrecht telefoniert.
Der ist der Meinung ,das der entscheidene Passus im Waffengesetz " befugte Jagdausübung"
lautet.
Eine Befugnis zur Jagdausübung (also die Tätigkeit nicht die Berechtigung) kann aber nur im Geltungsbereich des Waffengesetzes erteilt werden.
Insofern würde Auslandsjagd nicht als befugte Jagdausübung gemäß dem Waffengesetz gelten.
Das wäre seine Interpretation.
 
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Ich habe heute mal mit einem Anwalt für Waffenrecht telefoniert.
Der ist der Meinung ,das der entscheidene Passus im Waffengesetz " befugte Jagdausübung"
lautet.
Eine Befugnis zur Jagdausübung (also die Tätigkeit nicht die Berechtigung) kann aber nur im Geltungsbereich des Waffengesetzes erteilt werden.
Insofern würde Auslandsjagd nicht als befugte Jagdausübung gemäß dem Waffengesetz gelten.
Das wäre seine Interpretation.
Warum bekommen dann Auslandsjäger eine WBK?
 
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EFWP und der berechtigt mich meine Waffen bei mir zu führen?
Kann man das irgendwo auch nachlesen das währe gut wenn du da verweise hättest aus dehnen das hervorgeht.
Hatten wir hier alles schon. Jagd in CZ ist das Bedürfnis, Mitnahme der Waffe im Waffengesetz geregelt. Da auch nachzulesen. Für Grenzübertritt mit Waffe ist der EFWP in diesem Fall zwingend erforderlich. Details dazu im von Basti verlinkten Merkblatt dazu. Ich glaube aber du hast es schon verstanden :cool: also immer schön locker.
 
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Reine Auslandsjäger müssen ein Bedürfnis nach § 8 WaffG glaubhaft machen, für sie ist § 13 nicht anwendbar (sofern sie nicht Inhaber eines deutschen Jagdscheines sind, sind sie im Sinne des WaffG keine "Jäger")
 
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Reine Auslandsjäger müssen ein Bedürfnis nach § 8 WaffG glaubhaft machen, für sie ist § 13 nicht anwendbar (sofern sie nicht Inhaber eines deutschen Jagdscheines sind, sind sie im Sinne des WaffG keine "Jäger")
Brauchen die dann auch einen "Waffenschein", um mit ihrer Elefantenbüchse zum "Grenzübertritt" zu gelangen?

basti
 
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Er würde nicht schaden. Es dürfte aber fraglich sein, ob sie einen erhalten ;)
Die Waffe muss natürlich dem Zwecke der Verteiding auch tauglich sein, sonst nix Waffenschein :D
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Hatten wir hier alles schon. Jagd in CZ ist das Bedürfnis, Mitnahme der Waffe im Waffengesetz geregelt. Da auch nachzulesen. Für Grenzübertritt mit Waffe ist der EFWP in diesem Fall zwingend erforderlich. Details dazu im von Basti verlinkten Merkblatt dazu. Ich glaube aber du hast es schon verstanden :cool: also immer schön locker.
ok langsam also das Bedürfnis zum Führen ist Jagd in CZ hab ich das so richtig verstanden dann gilt solange ich mich in D befinde also das Waffengesetz der §13 ist das so richtig??
 

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