Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Der Auslandsjäger jagd nicht als Ausländer in Deutschland, sondern ist Deutscher, der im Ausland jagd.
Das nicht mit dem Ausländerjagdschein verwechseln.
das war gerade eine ganz andere Baustelle die hat mit dem Thema nix zu tun du weichst nur aus :unsure:
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Puh, ok. Ich sagte keine Mätzchen.
Eine Chance gebe ich dir noch, vernünftig zu fragen oder es ist mir dann auch egal.
Frage handelt es sich um eine Berechtigte Jagdausübung wenn ich ein Revier in CZ habe und dort zur Jagd fahre.
Sollte sie fahrt zur Jagd nach CZ ein dem Bedürfnis umfassenden zweck entsprechen warum findet dann §13 Waffe Gesetz hier keine Anwendung
Wenn nein Darf ich meine Waffe mitführen zu einem nicht dem Bedürfnis umfassenden Zweck?
 
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Nö. Man hat es ja extra ins Gesetz geschrieben, was sie können und sogar das wie. Und das ist unterschiedlich für verschiedene Angelegenehiten.
;)
Wie gesagt, ich brauche da etwas Hülfe: wo ist der Bedürfnisumfang der Auslandsjäger-WBK geregelt (Stichwort: "aus dem Tresor nehmen") und womit legitimiert er sich beim Führen zum Flughafen?

Anders gefragt: woher weiss der Schutzmann, dass er hier einen bundesdeutschen Auslandsjäger vor sich hat, wenn selbiger doch nix weiter als eine WBK vorweisen kann?

Am Tropenhelm? :cool:

basti
 
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Sorry, ich habe damit keine Erfahrung, deshalb nachgefragt: womit legitimiert sich der Auslandsjäger beim Führen in D? Hat der dazu 'nen Text in der WBK?

basti

Ich kann dir für den umgekehrten Fall antworten:
Da ich Besitzer eines deutschen Ausländerjagdscheines bin, habe ich natürlich das Recht mich von meinem Domizil in Luxemburg, zur Grenze nach Deutschland zu bewegen mit meiner Jagdwaffe. Ich habe sogar das Recht eine KW in Luxemburg mit zu führen um die Jagd in Deutschland auszuführen! Natürlich immer verschlossen und ungeladen! Weil ich mit meinem deutschen Ausländerjagdschein ein Bedürfnis nachweisen kann für eine KW, und dem deutschen Jagdschein gleichgestellt bin.
Natürlich brauche ich folgende Dokumente:

-Ausweis

-Deutscher Ausländerjagdschein

-Entweder eine Einladung zur Jagd in Deutschland, einen deutschen Begehungsschein für ein Revier in Deutschland, oder den Eintrag in meinem Deutschen Ausländerjagdschein dass ich in Deutschland Pächter eines Revieres bin (mein Fall)

-Meinen Luxemburger Waffenschein (identisch mit der deutschen Waffenbesitzkarte)

-Meinen Europäischen Waffenpass in dem die Waffen eingetragen sind die ich transportiere

-Man sollte auch immer seine Haftpflichtversicherung für die Jagd oder eine zertifizierte Kopie dabei haben.

-Natürlich transportiere ich die Waffe / Waffen immer verschlossen und ungeladen über die Grenze und es macht keinen Sinn, dieselben dann gleich hinter der Grenze auszupacken um ins Revier zu fahren



Ich möchte noch etwas ganz wichtiges hinzufügen:

Es hat noch nie geschadet etwas vorsichtiger zu sein und die Grenzen des Gesetzes der Machbarkeit nicht auszureizen. Weil was man sich mehr dieser Grenze nähert, was der Weg über die Grenze zur Illegalität kürzer ist!
 
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Wie gesagt, ich brauche da etwas Hülfe: wo ist der Bedürfnisumfang der Auslandsjäger-WBK geregelt (Stichwort: "aus dem Tresor nehmen") und womit legitimiert er sich beim Führen zum Flughafen?

Anders gefragt: woher weiss der Schutzmann, dass er hier einen bundesdeutschen Auslandsjäger vor sich hat, wenn selbiger doch nix weiter als eine WBK vorweisen kann?

Am Tropenhelm? :cool:

basti
Wozu soll das denn von bedeutung sein?
Es ist doch klar geregelt.
Das Bedürfnis wird über den jagdschein nachgewiesen.
Was soll das alles für den "Schutzmann" für eine Rolle spielen?
Wenn er zur Jagd ins Ausland aufbricht ist das doch hinreichend legitimiert.
Was soll denn da offen sein?
Die Abläufe dazu sind nebenbei von dir selbst verlinkt worden.

Ich glaube es liegt immer noch ein Missverständnis oder eine Vermischung von zwei unterschiedlichen Sachverhalten vor.

Manchmal hilft es kurz zurückzutreten, Luft zu holen. Nichmal kurz nachdeneken und erkennt dann die zwei verschiedneen Fälle ;)
Geht mir auch manchmal so.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Ich kann dir für den umgekehrten Fall antworten:
Da ich Besitzer eines deutschen Ausländerjagdscheines bin, habe ich natürlich das Recht mich von meinem Domizil in Luxemburg, zur Grenze nach Deutschland zu bewegen mit meiner Jagdwaffe. Ich habe sogar das Recht eine KW in Luxemburg mit zu führen um die Jagd in Deutschland auszuführen! Natürlich immer verschlossen und ungeladen! Weil ich mit meinem deutschen Ausländerjagdschein ein Bedürfnis nachweisen kann für eine KW, und dem deutschen Jagdschein gleichgestellt bin.
Natürlich brauche ich folgende Dokumente:

-Ausweis

-Deutscher Ausländerjagdschein

-Entweder eine Einladung zur Jagd in Deutschland, einen deutschen Begehungsschein für ein Revier in Deutschland, oder den Eintrag in meinem Deutschen Ausländerjagdschein dass ich in Deutschland Pächter eines Revieres bin (mein Fall)

-Meinen Luxemburger Waffenschein (identisch mit der deutschen Waffenbesitzkarte)

-Meinen Europäischen Waffenpass in dem die Waffen eingetragen sind die ich transportiere

-Man sollte auch immer seine Haftpflichtversicherung für die Jagd oder eine zertifizierte Kopie dabei haben.

-Natürlich transportiere ich die Waffe / Waffen immer verschlossen und ungeladen über die Grenze und es macht keinen Sinn, dieselben dann gleich hinter der Grenze auszupacken um ins Revier zu fahren



Ich möchte noch etwas ganz wichtiges hinzufügen:

Es hat noch nie geschadet etwas vorsichtiger zu sein und die Grenzen des Gesetzes der Machbarkeit nicht auszureizen. Weil was man sich mehr dieser Grenze nähert, was der Weg über die Grenze zur Illegalität kürzer ist!
das ist alles richtig aber es geht ja nicht darum was man klugerweise macht sondern darum was das Gesetz vorschreibt
 
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Wozu soll das denn von bedeutung sein?
Es ist doch klar geregelt.
Das Bedürfnis wird über den jagdschein nachgewiesen.
Moin!

Ich rede und frage hier ganz konkret über den --> Auslandsjäger mit einem WBK-Bedürfnis "Auslandsjagd" und OHNE deutschen Jagdschein.

Jetzt?

basti
 
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Worin soll denn da das Problem liegen?
Ist doch auch mehrfach beantwortet. Der JAgdschein ist auch unwichtig.
So wie deine jagdreise auch.
Die tatsächliche Schwierigkeit ist es hierzulande dafür eine WBK zu bekommen.
Darum dreht sich alles iZshg m dem Bedürfnis (Schlagwort)
Jetzt die Geschichte aufgedröselt?

Nur hat das ja garnichts mit colchius Sachverhalt zu tun.
 
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Worin soll denn da das Problem liegen?
Ließ einfach nochmal meinen #273 und bedenke, dass eben KEIN deutscher JJS vorhanden ist.

Später können wir dann mal aufdröseln, warum man seine über JJS-Bedürfnis erworbenen Waffen für eine im Ausland stattfindene Betätigung, die nach Einzelmeinung keine Jagd im bundesdeutschen Sinn sein scheint, überhaupt führen darf.

Aber zuerst #273, damit das vom Tisch ist. :)

basti
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Später können wir dann mal aufdröseln, warum man seine über JJS-Bedürfnis erworbenen Waffen für eine im Ausland stattfindene Betätigung, die nach Einzelmeinung keine Jagd im bundesdeutschen Sinn sein scheint, überhaupt führen darf.

Man darf sie ja eben nicht führen. Man darf sie aber ins Ausland zur Jagd transportieren.
Im übrigen ist es Jagd, jedoch ohne Befugnis durch deutsche Gesetzgebung.
 
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FTB

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Ließ einfach nochmal meinen #273 und bedenke, dass eben KEIN deutscher JJS vorhanden ist.

Später können wir dann mal aufdröseln, warum man seine über JJS-Bedürfnis erworbenen Waffen für eine im Ausland stattfindene Betätigung, die nach Einzelmeinung keine Jagd im bundesdeutschen Sinn sein scheint, überhaupt führen darf.

Aber zuerst #273, damit das vom Tisch ist. :)

basti

Verstehe deinen Einwand nicht ganz.
Man hat die Plempe im Koffer und seine Papiere dabei. Dazu braucht man doch in dem Fall keinen JJS.
Sportschützen nehmen ihre Püster doch auch mit aus dem Land, wenn irgendwo Wettkampf ist.
 

Fex

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Ich hab mir jetzt die Mühe gemacht und alles zweimal durchgelesen. Folgendes habe ich als Ergebnis erhalten:

Ich reise mit Waffe über die Grenze nach CZ. Nach deutschem Recht dürfte ich auf dem Weg zu Jagd (ich finde in keinem Gesetz eine Anmerkung, dass diese Jagd in D stattfinden muss) die Waffe wie vom TS beschrieben bis zur Grenze mitführen. Was nach Grenzübertritt passiert, geht den deutschen Grenzen nix mehr an.

Ich reise mit der Waffe über die Grenze zurück nach D. Hier gilt aber - Transport in verschlossenem Behältnis, weil der Grund "Jagd" deshalb nicht greift, weil diese nicht in D stattgefunden hat (steht das irgendwo geschrieben)?
 
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Sorry, ich habe damit keine Erfahrung, deshalb nachgefragt: womit legitimiert sich der Auslandsjäger beim Führen in D? Hat der dazu 'nen Text in der WBK?

basti

Die bekommen eine ganz normale grüne WBK ohne irgendwelche "Zusatzeinträge" (genau wie Sportschützen für Waffen, die nicht auf die gelbe WBK kommen).

Bei Kontrollen muss man halt glaubhaft darlegen können, "warum und wieso" man mit Waffen unterwegs ist...
 
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hast du mal gerade die Stelle im Gesetz zur Hand aus der das hervorgeht??(y)(y)


Da für Personen ohne deutschen Jagdschein § 13 Abs. 6 WaffG nicht anwendbar ist, dürfen diese Waffen nur ungeladen und nicht zugriffsbereit sowie nur im Zusammenhang mit einem "vom Bedürfnis umfassten Zweck" führen (ugs. "Transportieren") - § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.

Das Gesetz macht da keinen Unterschied, ob Auslandajäger, Sportschütze, Waffensammler etc.
 
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