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hatte ich schon zuvor (sogar zweimal) beantwortet. Der Jagdschein ist unerheblich. Wenn vorhanden begründet er lediglich das Bedürfnis. Ist keiner da ist das Bedürfnis anders belegt worden (was recht schwierig ist) Die Grundlage hatte ich unter ein zitat deinerseits geschrieben und dann nochmal die Unterschiede WBK, Jagdschein im zshg mit dem Schlagwort Bedürfnis angeführt..Ließ einfach nochmal meinen #273 und bedenke, dass eben KEIN deutscher JJS vorhanden ist.
Später können wir dann mal aufdröseln, warum man seine über JJS-Bedürfnis erworbenen Waffen für eine im Ausland stattfindene Betätigung, die nach Einzelmeinung keine Jagd im bundesdeutschen Sinn sein scheint, überhaupt führen darf.
Aber zuerst #273, damit das vom Tisch ist.
basti
Das beantwortet 273, die schon zuvor angefragte Rechtsgrundlage und auch die letzte Frage gleich.
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