Waffenaufbewahrung bei Vater/ Schwiegervater

G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Das ist jetzt dann dein dritter Anlauf :ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:

Bei mir brüten die Spatzen und ein Grünspecht, Zweitgelege.
Hat mit dem Anlassfall zwar nichts zu tun, aber gut, dass ich das erwähne....
Gibt doch noch ein paar wenige dinge wenn auch nicht viele wo Du mitreden kannst(y)
 
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Halten wir der Einfachheit halber einmal fest:
da faselt urplötzlich Einer auf meine Einlassung "Leihschein hinlegen!" hin etwas von "ja... der lebt aber in Australien und blablabla.."
Trifft nicht zu, jedenfalls lese ich davon im Eingangsposting nixe, nada niente.. Du etwa?

Ich argumentiere daraufhin sachlich dagegen und urplötzlich "studiert der deutsche Staatbürger für ein Jahr in Australien.. blablabla..."
Trifft nicht zu, jedenfalls lese ich davon im Eingangsposting nixe, nada niente.. Du etwa?
Das war der Kontext eines Fallbeispiels das ohne Leihschein funktioniert hat und mit Leihschein nie geklappt hätte. Es sei denn der Student kommt monatlich zurück nach Deutschland geflogen.

Als nächstens schießt du ums Eck und erzählst unter meinen Zitat etwas davon, dass bei dir keine Waffen kontrolliert werden konnten, weil sie nicht da waren...
Ja genau, wunderbar. Nur darum geht es in der Eingangsfrage absolut nicht!
Doch exact darum geht es, lies den Einganspost nochmal.

Es geht darum, dass beim Vater des Threaderstelles (TE) Waffen stehen die nicht auf ihn (den Vater) angemeldet sind und er (der Vater) bei einer verdachtsunabhängigen unangekündigten Waffenkontrolle einen Beleg zur Herkunft vulgo Besitz dieser Waffe(n( (des Sohnes) vorlegen können muss.
Wo steht das geschrieben dass der Vater einen Beleg für die Herkunft braucht?
Das hast du doch frei erfunden!
Und niemand weiss, wie der / die / das KontrolleuereInnenInnen darauf reagieren / werden / würden.
Das hat also mit deinem Fantasiebeispiel (mehr ist es aus meiner Sicht dazu nicht) gar nichts, a b s o l u t gar nichts!, zu tun.
Man weiß grundsätzlich nie mit Sicherheit wie ein anderer Mensch reagiert.
Man kann aber zumindest annehmen das er nach Recht und Gesetz handelt.

Es steht im Gesetz, dass man dem Leih- oder Überlassungsnehmer einen Wisch ausstellen muss, damit dieser im Falle von.... siehe oben!
Und von @Mantelträger zitiertem Gesetzestext
Lies nochmal, das steht explizit genau nicht im Gesetz.

Ich persönlich präferiere immer noch, trotz dem geringem Nachteil der gesetzlich zeitlichen Befristung, den Leihschein.
Und zwar aus folgendem Grund:

wenns dem Vater einfällt, dass er gerne mit dieser Waffe jagen gehen möchte, dazu bekommt er sie ja geliehen*, dann kann er das recht problemlos tun.

Und jetzt lehne dich entspannt zurück und denke darüber nach. Ob ich dich wirklich angesprochen haben könnte.



* doch, er bekommt sie geliehen. Sagen wir jetzt halt einmal so.
Jetzt hat es aber rein gar nichts mehr mit der Eingangsfrage zu tun.
Dann geht es nämlich nicht mehr um Verwahrung sondern ums führen.

Grüße
Alexander
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Das war der Kontext eines Fallbeispiels das ohne Leihschein funktioniert hat und mit Leihschein nie geklappt hätte. Es sei denn der Student kommt monatlich zurück nach Deutschland geflogen.


Doch exact darum geht es, lies den Einganspost nochmal.


Wo steht das geschrieben dass der Vater einen Beleg für die Herkunft braucht?
Das hast du doch frei erfunden!

Man weiß grundsätzlich nie mit Sicherheit wie ein anderer Mensch reagiert.
Man kann aber zumindest annehmen das er nach Recht und Gesetz handelt.


Lies nochmal, das steht explizit genau nicht im Gesetz.


Jetzt hat es aber rein gar nichts mehr mit der Eingangsfrage zu tun.
Dann geht es nämlich nicht mehr um Verwahrung sondern ums führen.

Grüße
Alexander
Gib dir keine Mühe Er wird es nicht begreifen nicht weil Er es nicht will Nein Er kann es schlicht nicht.;)
 

BAL

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@TheForce da steht:
"Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein."

Der Einzelfall ist hier die Bequemlichkeit (kein Vorwurf!) des OP die Waffen nicht aus dem Revier des Schwiegervaters zu seiner Wohnung und zur Niederwildjagd wieder zurück transportieren zu wollen.
Das Ende der Verwahrzeit kann von vornherein festgelegt werden, aber ich bin mir nicht sicher, ob der Grund der Verwahrung anerkannt wird. Deshalb Leihschein. Da ist kein Grund anzugeben über den man diskutieren könnte.
 
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....

Doch exact darum geht es, lies den Einganspost nochmal.
den fiktiven Fall der unangekündigten, verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle beim Vater habe ich ins Feld geführt :ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:

Rufen wir uns halt das Eingangsposting noch einmal ins Gedächtnis:
Hallo zusammen,

leider bin ich trotz Lektüre etwas unsicher, ob meine Frau und ich unsere Flinten bis zum Beginn der Niederwildjagd im Revier meines Schwiegervaters in seinem Waffenschrank aufbewahren können. Wir haben coronabedingt die letzten Monate bei meinen Schwiegereltern gewohnt (und gejagt) und reisen jetzt wieder nach Hause. Ist nach dem neuen Waffengesetz ein Leihschein erforderlich oder fällt das ggf. unter häusliche Gemeinschaft?

Danke und Gruß
Marodeur
Ich mein ja nur ;)

Wo steht das geschrieben dass der Vater einen Beleg für die Herkunft braucht?
Das hast du doch frei erfunden!
....

Grüße
Alexander
ich behaupte, dass das Waffengesetz das so fordert....
Der Nachweis ist ja leicht zu erbringen.
Wenn dir der Schwarzmarkthändler einen Kaufvertrag aufsetzt, bist du schon auf der Gewinnerseite (y)

Die Sache ist doch ganz einfach: wenn im Waffenschrank eine Knarre steht, deren Besitz du nicht angemeldet hast, wirst du der Amtsperson wohl erklären müssen, woher sie stammt.
Natürlich kannst du die Aussage dazu auch verweigern (das kommt bestimmt auch supergut) :ROFLMAO::ROFLMAO:

Der Leihschein ist schon so ein Beleg, der belegt, dass die Belegung im Waffenschrank des Leihnehmers rechtens ist :whistle:
Oder man zieht die andere Option. Ganz nach persönlichem Gefallen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
den fiktiven Fall der unangekündigten, verdachtsunabhängigen Waffenkontrolle beim Vater habe ich ins Feld geführt :ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:

Rufen wir uns halt das Eingangsposting noch einmal ins Gedächtnis:

Ich mein ja nur ;)


ich behaupte, dass das Waffengesetz das so fordert....
Der Nachweis ist ja leicht zu erbringen.
Wenn dir der Schwarzmarkthändler einen Kaufvertrag aufsetzt, bist du schon auf der Gewinnerseite (y)

Die Sache ist doch ganz einfach: wenn im Waffenschrank eine Knarre steht, deren Besitz du nicht angemeldet hast, wirst du der Amtsperson wohl erklären müssen, woher sie stammt.
Natürlich kannst du die Aussage dazu auch verweigern (das kommt bestimmt auch supergut) :ROFLMAO::ROFLMAO:

Der Leihschein ist schon so ein Beleg, der belegt, dass die Belegung im Waffenschrank des Leihnehmers rechtens ist :whistle:
Oder man zieht die andere Option. Ganz nach persönlichem Gefallen.
bleib doch lieber bei Spatzen und..............:D;)
 
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bleib doch lieber bei Spatzen und..............:D;)
....ich muss mir keine Gschichterln aus dem Hut zaubern.
Es ist allgemein bekannt, dass Spatzen und Grünspechte jetzt das Zweitgelege ausbrüten :ROFLMAO::ROFLMAO::ROFLMAO:

Genau so bekannt ist, dass man über Waffen im eigenen Schrank besser nachvollziehbare Auskünfte erteilen kann. Und für alles ein Papierchen besitzt.
Jedenfalls in Deutschland.... Allgemeine Lebenserfahrung!
 
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@TheForce da steht:
"Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein."

Der Einzelfall ist hier die Bequemlichkeit (kein Vorwurf!) des OP die Waffen nicht aus dem Revier des Schwiegervaters zu seiner Wohnung und zur Niederwildjagd wieder zurück transportieren zu wollen.
Das Ende der Verwahrzeit kann von vornherein festgelegt werden, aber ich bin mir nicht sicher, ob der Grund der Verwahrung anerkannt wird. Deshalb Leihschein. Da ist kein Grund anzugeben über den man diskutieren könnte.
Mit dem zeitlichen Ramen hast Du recht, da ist Spielraum, Ich dachte Du meinst die rechtliche Grundlage mit Bezug auf der Aufbewahrung beim Stiefvater...Aber es besteht ja ein relevanter Grund. Mir wurde gesagt bis zu einem Jahr maximum...
 
Zuletzt bearbeitet:
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ich behaupte, dass das Waffengesetz das so fordert....
Der Nachweis ist ja leicht zu erbringen.
Wenn dir der Schwarzmarkthändler einen Kaufvertrag aufsetzt, bist du schon auf der Gewinnerseite (y)
Und wo ist der Nachweis das es so im Waffengesetz steht?
Der Paragraph sollte ja leicht zu nennen sein.

Die Sache ist doch ganz einfach: wenn im Waffenschrank eine Knarre steht, deren Besitz du nicht angemeldet hast, wirst du der Amtsperson wohl erklären müssen, woher sie stammt.
Natürlich kannst du die Aussage dazu auch verweigern (das kommt bestimmt auch supergut) :ROFLMAO::ROFLMAO:
Erklären ist einfach, dazu brauche ich keinen Beleg, Leihschein oder sonstiges.
Erklären muss ich auch wenn sie bei mir im Schrank fehlen.

Der Leihschein ist schon so ein Beleg, der belegt, dass die Belegung im Waffenschrank des Leihnehmers rechtens ist :whistle:
Oder man zieht die andere Option. Ganz nach persönlichem Gefallen.
Der Leihschein ist i.d.R. erstmal ein Beleg für die Ausleihe für den zum bedürfnis umfassten Zweck sowie das führen und ist auf 1 Monat begrenzt.
Wenn du den also nicht zumindest monatlich neu aufsetzen willst ist das ne Steilvorlage fürs Amt dir ans Bein zu pissen.

Ich leihe nämlich meine Waffen niemandem sondern bewahre sie nur bei meinem Vater auf.
Das sind 2 unterschiedliche paar Schuhe, auch wenn du den Unterschied nicht zu verstehen scheinst.

Grüße
Alexander
 
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Hey nochmal ne kurze Frage in die Runde, obwohl ich glaube die Antwort schon zu kennen!:D

Wegen einer Urlaubreise überlege ich meine Waffen an meinen Vater (Jäger) zwecks Aufbewahrung zu überlassen, fühle mich dadurch wohler!

Reicht ein selbst ausgefüllter Leihschein oder muss ich das auch noch der Behörde melden?

Mein Vater hat eine in die WBK eingetragene 9mm Kurzwaffe, könnte ich ihm meine beiden Glocks ebenfalls für 1 bis 2 Wochen überlassen?
 
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Gelöschtes Mitglied 16028

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Hey nochmal ne kurze Frage in die Runde, obwohl ich glaube die Antwort schon zu kennen!:D

Wegen einer Urlaubreise überlege ich meine Waffen an meinen Vater (Jäger) zwecks Aufbewahrung zu überlassen, fühle mich dadurch wohler!

Reicht ein selbst ausgefüllter Leihschein oder muss ich das auch noch der Behörde melden?

Mein Vater hat eine in die WBK eingetragene 9mm Kurzwaffe, könnte ich ihm meine beiden Glocks ebenfalls für 1 bis 2 Wochen überlassen?
Weder noch gib sie ihm zur Aufbewahrung und alles ist gut.
Die KW erfordern lediglich eine grüne WBK egal was da eingetragen ist.
Leihschein ist nur notwendig wenn er die Waffen führen möchte.
 
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§12WaffG
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
..., oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
Zettel machen kostet nichts und macht auch keinen Ärger und man weiss ja nie was so kommt. Inhalt
§38WaffG (1) 1g)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
 
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Alles klar besten Dank!
Habe schon mehrfach eine Waffe aus- oder verliehen bzw. auch für einen Bekannten kurz aufbewahrt.

Auch immer einen Überlassungsschein ausgefüllt, geht schnell und man ist auf der sicheren Seite.

Allerdings jetzt im Zuge des neuen WaffG so kurz meine Zweifel gehabt, man weiß ja nie, vielleicht hat man doch irgendwas überlesen, was mich nachher meine Zuverlässigkeit kostet.
 

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