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Gelöschtes Mitglied 16028
Guest
BY hat geregelt. Infrarot ist ok und ganz BY ist bedürftig. Formloser Antrag vom Pächter an die UJB mit Angabe aller Mitjäger.
#1.140 das klingt aber anders als wie "BY hat geregelt".
BY hat geregelt. Infrarot ist ok und ganz BY ist bedürftig. Formloser Antrag vom Pächter an die UJB mit Angabe aller Mitjäger.
#1.140 das klingt aber anders als wie "BY hat geregelt".
Da dürftest Du gute Chancen haben. Wenn er seinem Arbeitgeber unnötige Kosten sparen möchte, sollte er sich das nochmal überlegen: "ganz By bei Vorkommen von Schwarzwild". Unterstrichen. Die kennen ihre Pappenheimer."Dann klagen Sie doch" ist seine Antwort gewesen :-(
Also ist nix geregelt jede UJB wie sie mag?Da dürftest Du gute Chancen haben. Wenn er seinem Arbeitgeber unnötige Kosten sparen möchte, sollte er sich das nochmal überlegen: "ganz By bei Vorkommen von Schwarzwild". Unterstrichen. Die kennen ihre Pappenheimer.
Eben nicht. Technisch erforderliches ir ist zulässig. Mords Erläuterungen dazu, warum; ernsthaft betrachtet ne rote Karte an die Verfasser der Waffengesetzänderung. Und Erlaubnis soll jeder Pächter inklusive Mitjägern bekommen, wo Schwarzwild vorkommt. Natürlich nur für Schwarzwild.... Nix über Schäden, nix über persönliche Beantragung, Antrag vom JAB reicht für alle im Revier.
Hm. Unsere UJB ist bisher auch als ausgesprochen restriktiv verschrien. In den Nachbarlandkreisen haben alle ne Beauftragung. Bin gespannt, wie sich das hier gestaltet. Wie gesagt, so wie das formuliert ist, ist die Intention eigentlich klar.Absolut korrekt, läuft andernorts auch so. Nur bei uns nicht. Nachdem ich ab 01.04. in 2 anderen Revieren Begeher bin, kratzt mich das nicht. Die haben schon entsprechende Erlaubnisse. Andere UJB zuständig.
Meine Zeit als Pächter ist nach 20 Jahren vorbei. Irgendwann wird man mürbe.
Mit dem Schreiben Aktenzeichen F8-2130-1/149 / E4-2 13 1-2-14 vom 24.02. des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an die höheren und unteren Jagdbehörden läufts in By überall wo Schwarzwild vorkommt in jedem LKR gleich. Da gibts nichts mehr zu Interpretieren.Absolut korrekt, läuft andernorts auch so.
Note vorzüglich für deinen Beitrag!!! Wird kopiert und gespeichert!!Mit dem Schreiben Aktenzeichen F8-2130-1/149 / E4-2 13 1-2-14 vom 24.02. des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an die höheren und unteren Jagdbehörden läufts in By wo Schwarzwild vorkommt überall gleich. Da gibts nichts mehr zu Interpretieren.
- Beantragt werden kann vom JAB, dieser legt den zu beauftragenden Personenkreis fest
- Bauftragt wird die Verwendung von Aufhellern bzw. TaLa nach WaffG sowie die Ausnahme des Verbots nach BJagdG zur Bejagung mit Nachtsicht, Wärmebild, IR-Aufheller oder TaLa von Schwarzwild.
- Wärmebild, Okular- oder Objektiv-Lösung ist völlig egal, nur Dual-Use muß es sein.
- Die Kombination darf explizit auch auf dem Schießstand eingeschossen werden.
Solltest du doch noch Bedarf haben, weise deinen SB auf das Schreiben hin, auch wenn er es sicher schon kennt.
Wenns nichts nutzt, auf dessen Vorgesetzten zugehen, wenns immer noch nicht fruchtet, an die höhere JB wenden.
Besonders für den Teil mit der Taschenlampe an der Jagdlangwaffe kann ich nirgends eine Ausnahme vom bestehenden Verbot erkennen.Demgemäß dürfen sowohl Geräte mit Wärmebildtechnik als auch die in der Praxis übli-chen Restlichtverstärker eingesetzt werden. Letztere sind auch dann erlaubt, wenn die „elektronische Verstärkung“ technisch bedingt mit Hilfe einer künst-lichen Lichtquelle (z.B. Infrarotstrahler) erfolgt. Denn insoweit ist die Rege-lung in Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG ge-genüber der dortigen Nr. 1.2.4.1 (Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten) speziell. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG könnte die beabsichtigte Regelungswir-kung nicht erzielen, wenn von der Ausnahme nicht die in der Praxis ge-bräuchlichen Restlichtverstärker mit Infrarotlicht umfasst würden. Erst Recht dürfen Jäger Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, ohne Restlichtverstär-ker einsetzen (z.B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe).
Mit dem Schreiben Aktenzeichen F8-2130-1/149 / E4-2 13 1-2-14 vom 24.02. des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an die höheren und unteren Jagdbehörden läufts in By überall wo Schwarzwild vorkommt in jedem LKR gleich. Da gibts nichts mehr zu Interpretieren.
- Beantragt werden kann ausschließlich vom JAB, dieser legt jedoch den zu beauftragenden Personenkreis fest (frei definierbar durch den JAB).
- Beauftragt wird der festgelegte Personenkreis durch die untere JB zur
1. Verwendung von Aufhellern bzw. TaLa nach WaffG auf der Waffe sowie
2. die Ausnahme des Verbots nach BJagdG zur Bejagung mit Nachtsicht, Wärmebild, IR-Aufheller oder TaLa von Schwarzwild.
- Wärmebild, Okular- oder Objektiv-Lösung ist explizit völlig egal, nur Dual-Use muß es sein.
- Die Kombination darf auch auf dem Schießstand eingeschossen werden.
- Möglich ist auch die Allgemeinverfügung für den ganzen Landkreis, damit entfällt den Beantragung durch die einzelnen JAB.
Solltest du doch noch Bedarf haben, weise deinen SB auf das Schreiben hin, auch wenn er es sicher schon kennt.
Wenns nichts nutzt, auf dessen Vorgesetzten zugehen, wenns immer noch nicht fruchtet, an die höhere JB wenden.