Waffengesetz wurde im Bundesrat abgesegnet

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Kann man in der nächsten Gesetzblattausgabe mit der Verkündigung rechnen oder schiebt sich das weiter?
Wir befinden uns im ganz normalen zeitlichen Ablauf für die Fertigung von Gesetzen durch den BuPrä. Es schiebt sich also nichts. Das Zeitfenster Ende Februar wurde von Anfang an vermittelt.
 
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Gelöschtes Mitglied 26340

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1.2.4.1 wäre das Licht gewesen. es ist aber nur 1.2.4.2 vom weiter bestehenden Verbot ausgenommen.
Auf das erwähnte Merkblatt warten wir aber alle sicher sehr gespannt .

Vielleicht lese ich es falsch, aber 1.2.4.1 ist in der Drucksache 19/13839 ebenfalls für jagdliche Zwecke vom Verbot ausgenommen.

„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen ab-
weichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Vorrichtungen haben, die das Ziel nach An-
lage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 beleuchten.“

Gruß Andreas
 
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"Umgang haben" heißt nicht "an der Waffe befestigen".
Gruß-Spitz
 
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Vielleicht lese ich es falsch, aber 1.2.4.1 ist in der Drucksache 19/13839 ebenfalls für jagdliche Zwecke vom Verbot ausgenommen.

„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen ab-
weichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Vorrichtungen haben, die das Ziel nach An-
lage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 beleuchten.“

Gruß Andreas
Ja. Das liest du leider falsch, denn das ist nicht angenommen.
Das steht auch nur in der Stellungnahme des Bundesrates. Drucksache dahingehend mal genau lesen.
BT Drs 19/15875
 
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Gelöschtes Mitglied 26340

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"Umgang haben" heißt nicht "an der Waffe befestigen".
Gruß-Spitz
Die Begründung der Änderung aus o.g. Drucksache :

"Mit dieser Änderung wird die Verwendung von künstlichen Lichtquellen wie zum Beispiel Taschenlampen
ermöglicht. Dieses einfachste und kostengünstigste Hilfsmittel bei der Schwarzwildbejagung unterstützt eine
sichere und damit tierschutzgerechte Erlegung von Schwarzwild während der Dunkelheit. Die Verwendung
von Licht bei der Erlegung von Schwarzwild ist dringend erforderlich und aus Gründen des Tierschutzes
geboten. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum mit der Gesetzesnovelle der Einsatz von Nachtsichttechnik
erlaubt werden soll, die Befestigung einer Taschenlampe am Gewehrlauf aber weiterhin verboten sein soll "

Aber im Endeffekt warten wir auf das versprochene Merkblatt :rolleyes:.
 
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...Es wäre nicht nachvollziehbar, warum mit der Gesetzesnovelle der Einsatz von Nachtsichttechnik erlaubt werden soll, die Befestigung einer Taschenlampe am Gewehrlauf aber weiterhin verboten sein soll ...

Alles richtig, nur steht es bis jetzt noch nirgendswo so drin.
Aber andere Sachen zu Hauf, die nicht nachvollziehbar sind...
Gruß-Spitz
 
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Die Begründung der Änderung aus o.g. Drucksache :

"Mit dieser Änderung wird die Verwendung von künstlichen Lichtquellen wie zum Beispiel Taschenlampen
ermöglicht. Dieses einfachste und kostengünstigste Hilfsmittel bei der Schwarzwildbejagung unterstützt eine
sichere und damit tierschutzgerechte Erlegung von Schwarzwild während der Dunkelheit. Die Verwendung
von Licht bei der Erlegung von Schwarzwild ist dringend erforderlich und aus Gründen des Tierschutzes
geboten. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum mit der Gesetzesnovelle der Einsatz von Nachtsichttechnik
erlaubt werden soll, die Befestigung einer Taschenlampe am Gewehrlauf aber weiterhin verboten sein soll "

Aber im Endeffekt warten wir auf das versprochene Merkblatt :rolleyes:.

angenommen wurde es trotzdem nicht, 1.2.4.1 steht unverändert im Gesetz wie bisher. Ein Teil der Verarsche eben! Da hülft auch kein Merkblatt.
 
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Die Begründung der Änderung aus o.g. Drucksache :

"Mit dieser Änderung wird die Verwendung von künstlichen Lichtquellen wie zum Beispiel Taschenlampen
ermöglicht. Dieses einfachste und kostengünstigste Hilfsmittel bei der Schwarzwildbejagung unterstützt eine
sichere und damit tierschutzgerechte Erlegung von Schwarzwild während der Dunkelheit. Die Verwendung
von Licht bei der Erlegung von Schwarzwild ist dringend erforderlich und aus Gründen des Tierschutzes
geboten. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum mit der Gesetzesnovelle der Einsatz von Nachtsichttechnik
erlaubt werden soll, die Befestigung einer Taschenlampe am Gewehrlauf aber weiterhin verboten sein soll "

Aber im Endeffekt warten wir auf das versprochene Merkblatt :rolleyes:.
Das hätte der Bundesrat gern eingebracht.
Es ist aber in den Ausschuss überwiesen worden und dann nicht als Beschlussempfehlung in die Vorlage gekommen.
Es gab sogar einen Hilfsweise Formulierung, die bei Nichtannahme eingefüt werden sollte.
Die wurde ebenfalls nicht angenommen.

Du zitierst -mal übertragen- aus einem "Antrag". Dieser "Antrag" hat es nicht in den Gesetzesbeschluss geschafft.
 
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/15875

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a)den Gesetzentwurf auf Drucksache 19/13839 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
Die konkreten Maßgaben sind dann aufgeführt und dem gesetzentwurf zuzufügen.
Die Stellungnahme des Bundesrates in 19/12839 sind nicht der Gesetzentwurf.

Weil mein Postfach explodiert und ich es einfach nicht noch hundertmal wiederholen möchte.
Es wurde nicht über alles und schon garnicht über die Stellungnahme des Bundesrates in der Drucksache 19/13839 abgestimmt, sondern lediglich über den dort enthaltenen Gesetzesentwurf.
Dazu kamen die Änderungen aus Drucksache 19/15875

In der Drucksache endet der Gesetzentwurf für das WaffG bereits nach knapp 30 Seiten. Es folgen andere Gesetze und Begründungen etc.
Die Stellungnahme des Bundesrates in dieser Drucksache ist nicht Teil des Gesetzentwurf.
Es ist und bleibt einfach nur eine Stellungnahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat hätte gern noch weiteres eingebracht, kann er aber nicht.
Stimmt die Bundesregierung dem Bundesrat zu, geht das in den Gesetzentwurf.
Sind Kabinett und Bundesrat uneinig, folgt die Verweisung in die Ausschüsse.
Das Ergebnis ist dann die Beschlussempfehlung ans Parlament.
Also die Seiten des Gesetzesentwurfs (und nicht die gesamte Drucksache) + die angenommenen Wünsche des Bundesrates + die Beschlussempfehlungen gehen in die Abstimmung ins Parlament.
Da wird ganz am Ende eben das Endprodukt abgestimmt.

Das immer wieder genannte Zitat zu 1.2.4.1 steht nicht im Gesetzentwurf. Das steht in der -nicht maßgeblichen- Stellungnahme. Diese ist eben nicht der Gesetzentwurf.
 
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Update: BGBl. Teil I Nr. 5 erscheint am 11.02.2020. Umfang: 24 Seiten.
 
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Update: BGBl. Teil I Nr. 5 erscheint am 11.02.2020. Umfang: 24 Seiten.
Warum die nicht mal ein zwei Schlagwörter dazuschreiben, welche Topics die anstehende Veröffentlichung beinhaltet ... als ob man den Leuten damit irgendeine reizvolle Spannung verschafft :rolleyes:
 
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nur mit der Ruhe... gestern hatten wir einen Vortrag von einem Sachbearbeiter unserer Waffenbehörde, das kommt wohl im Februar. Weil der Bundespräsident wohl keine Zeit hat. (LOL)
 

tar

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Das ist wie Kinderüberraschung mit der angeblichen Spannung als Feature, wenn man das Ei ans Ohr hält und rappelt. ;)
 

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