Genau, da blickt leider kein normaler Bürger mehr durch; gravierende Gesetzesverstösse sind sicher vorprogrammiert.
Gemäß ZDV 3/13 Das Gewehr G3
I. Baugruppen
201. Das Gewehr G3 besteht aus den Baugruppen (Bild 201)
(1) Rohr mit Gehäuse und Anbauteilen, (nur Rohr mit Patronenlager war nicht frei)
(2) Verschluß, [Verschlussträger mit Verschlusskopf, Steuerstück, Schlagbolzen und Schlagbolzenfeder] war frei, ausser Verschlusskopf
(3) Griffstück mit Abzugseinrichtung und Sicherung
(4) Bodenstück mit Schulterstütze,
(5) Handschutz,
(6) Magazin.
208. Das Griffstück (Bild 206) nimmt das Abzugsgehäuse auf und ist durch den Haltebolzen mit dem Gewehrgehäuse verbunden.
Dies ist das (3) Griffstück mit Abzugseinrichtung und Sicherung vom BKA genannt (8) Unteres Gehäuse mit dauerfeuerfähiger Baugruppe Abzug; jetzt verboten gem. WaffG.
(Dass die Baugruppe Abzug hier in der erneuerten, verbesserten und überarbeiteten Erläuterung des BKA vom WaffG ausgenommen ist, war auch mir unbekannt gewesen...
Eigentlich aber logisch: denn andere Einzelteile eines Verschlusses wie Federn und Bolzen und Schlagstück sind auch frei zu besitzen).
So muss also das leere Metall- oder Plastikgehäuse Griffstück mit F Dauerfeuer Teil einer Kriegswaffe sein, dem Waffengesetz als Kriegswaffe (!) unterliegen und verboten sein.
Gemäß ZDV 3/13 Das Gewehr G3
I. Baugruppen
201. Das Gewehr G3 besteht aus den Baugruppen (Bild 201)
(1) Rohr mit Gehäuse und Anbauteilen, (nur Rohr mit Patronenlager war nicht frei)
(2) Verschluß, [Verschlussträger mit Verschlusskopf, Steuerstück, Schlagbolzen und Schlagbolzenfeder] war frei, ausser Verschlusskopf
(3) Griffstück mit Abzugseinrichtung und Sicherung
(4) Bodenstück mit Schulterstütze,
(5) Handschutz,
(6) Magazin.
208. Das Griffstück (Bild 206) nimmt das Abzugsgehäuse auf und ist durch den Haltebolzen mit dem Gewehrgehäuse verbunden.
Dies ist das (3) Griffstück mit Abzugseinrichtung und Sicherung vom BKA genannt (8) Unteres Gehäuse mit dauerfeuerfähiger Baugruppe Abzug; jetzt verboten gem. WaffG.
(Dass die Baugruppe Abzug hier in der erneuerten, verbesserten und überarbeiteten Erläuterung des BKA vom WaffG ausgenommen ist, war auch mir unbekannt gewesen...
Eigentlich aber logisch: denn andere Einzelteile eines Verschlusses wie Federn und Bolzen und Schlagstück sind auch frei zu besitzen).
So muss also das leere Metall- oder Plastikgehäuse Griffstück mit F Dauerfeuer Teil einer Kriegswaffe sein, dem Waffengesetz als Kriegswaffe (!) unterliegen und verboten sein.
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