Kleiner Ausflug ins Verwaltungsrecht:
"muß"/"ist"-Vorschrift: die Behörde ist gebunden, die Entscheidung ist vorgegeben; Ausnahmen sehr schwer durchzusetzen; Beispiel: "zu bestrafen ist...", "die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn..." - eigentlich kein Ermessensspielraum vorhanden
"soll"-Vorschrift: soll ist wie kann, aber dichter am "muß", "soll" öffnet mehr Möglichkeiten für Ausnahmen, aber im Regelfall ist die Verwaltung gebunden, sehr wenig Ermessensspielraum
"kann"-Vorschrift: nach pflichtgemäßem Ermessen kann die Behörde mal so und mal so entscheiden, gleiche Sachverhalte sind aber gleich zu behandeln (Selbstbindung der Verwaltung), unterschiedliche Sachverhalte sollen, können und dürfen unterschiedlich behandelt werden
Was bedeutet das nun für die Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
"Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden."
Blöderweise haben die Verwaltungsvorschriften nach außen keinen bindenden Charakter, soll heißen, ich kann mich nicht darauf berufen, was drin steht und habe keinen direkten Anspruch auf Umsetzung. Es sind "Hilfen" für die Verwaltung. Ein weiteres Beispiel waren früher die Regelungen zum Wehrpflichtgesetz, in denen weitere Ausnahmen definiert waren, aber einen Anspruch durchsetzen konnte z.B. der Familienvater nicht, da Elternschaft nicht im Wehrpflichtgesetz als eine der wenigen "harten" Ausnahmen genannt war. Dennoch wurden zuletzt Väter nicht mehr eingezogen.
Aus meiner Sicht als Beamter ist es dennoch nicht richtig, bei Vorhandensein einer solchen "SOLL"-Regelung, wenn auch nur intern, den Regelfall genau andersherum zu definieren. Derzeit ist es ja so, dass in der Regel gerade doch Gebühren erhoben werden und wenn man das so liest, alles von Null bis ganz schön viel dabei ist.