Waffenlagerung für Dritten (Dienstwaffe)

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Mein Schwiegersohn ist Kriminalkommisar. Wenn er Hells Angels usw auf dem Schreibtisch hat, muss er seine Dienstwaffe sogar im Auto in der Freizeit dabei haben. Anweisung vom Chef. Zuhause soll das Ding vom Bett aus erreichbar sein. Da ist nix mit Waffenschrank oder so. Er muss die Pistole in seiner Nähe haben. ( In Schweden ) In DE weiss ich nicht wie es ist. Ist sicher anders bei einem Azubi.
 
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Irgendwie kann ich das nicht mehr ernst nehmen.

Angeblich ist es ausreichend wenn die Waffe in dem der Europanorm entsprechenden Tresor aufbewahrt wird. Es wir bei der Ausgabe intern der Aufbewahrungsort vermerkt.

Das ganze schriftlich festhalten wollen Sie aber nicht. Keine Ahnung ob er den Sachverhalt nicht schildern kann, sein Vorgesetzter ebenfalls keine Ahnung hat oder es da wirklich solche Zustände gibt.

Ich habe abgelehnt...
 
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Beamte in Ausbildung kriegen niemals nicht eine Schusswaffe mit nach Hause. Zumindest nicht in Bayern, und sollte mich wundern, wenns beim Bund anders wär...
 
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Ist es nicht so, dass Behörden vom Waffengesetz nicht erfasst sind. Somit unterliegt die Dienstwaffe eines Polizeibeamten doch dann auch nicht den Aufbewahrungsvorschriften, wie sie uns Jägern oder den Sportschützen auferlegt worden sind.

Nicht prügeln, wenn ich mich täusche.
 
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Also - was die Aufbewahrung von Dienstwaffen zu Hause betrifft gelten die gleichen Regeln wie für den Privaten Waffenbesitz! Gilt auch für Bundespolizisten.
(Hat mein Dienstherr bis jetzt zweimal kontrolliert, öfter als meine Waffenbehörde - weil die waren bis jetzt noch nicht da)
Das Führen der dienstlich zugewiesenen Schußwaffe außerhalb des Dienstes wird extra auf dem Dienstausweis eingetragen. Muss sein und wird auch bei Anwärtern (ab 2. Dj.) so gemacht, da diese bei den Praktika in den verschiedenen Dienststellen ihre Dienstwaffe mitnehmen müssen. Da in diesem Fall die Anwärter nur über das Wochenende nach Hause und von dort weiter in die andere Dienststelle fahren gilt hier das Gleiche wie beim Privaten Waffenbesitz bei Urlaubsreisen mit Waffe. Unter Verschluß aufbewahren, Zugriff Dritter (unbefugter) Personen verhindern.
Dies wird adäquat bei den Polizeien der Länder ähnlich gehandhabt und in den entsprechenden DV`s festgeschrieben.
Übrigens - die Polizeien des Bundes und der Länder sind von den Bestimmungen des Waffengesetzes nach § 55 WaffG befreit. (nur mal so am Rande bemerkt)



Gruß der olle waffentragende Bundespolizist 😇
 
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§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten​

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
1.
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
2.
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
3.
die Polizeien des Bundes und der Länder,
4.
die Zollverwaltung
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.
 
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Also - was die Aufbewahrung von Dienstwaffen zu Hause betrifft gelten die gleichen Regeln wie für den Privaten Waffenbesitz! Gilt auch für Bundespolizisten.
(Hat mein Dienstherr bis jetzt zweimal kontrolliert, öfter als meine Waffenbehörde - weil die waren bis jetzt noch nicht da)
Das Führen der dienstlich zugewiesenen Schußwaffe außerhalb des Dienstes wird extra auf dem Dienstausweis eingetragen. Muss sein und wird auch bei Anwärtern (ab 2. Dj.) so gemacht, da diese bei den Praktika in den verschiedenen Dienststellen ihre Dienstwaffe mitnehmen müssen. Da in diesem Fall die Anwärter nur über das Wochenende nach Hause und von dort weiter in die andere Dienststelle fahren gilt hier das Gleiche wie beim Privaten Waffenbesitz bei Urlaubsreisen mit Waffe. Unter Verschluß aufbewahren, Zugriff Dritter (unbefugter) Personen verhindern.
Dies wird adäquat bei den Polizeien der Länder ähnlich gehandhabt und in den entsprechenden DV`s festgeschrieben.
Übrigens - die Polizeien des Bundes und der Länder sind von den Bestimmungen des Waffengesetzes nach § 55 WaffG befreit. (nur mal so am Rande bemerkt)



Gruß der olle waffentragende Bundespolizist 😇
Vielen Dank, so habe ich es mir das ja logisch auch gedacht. Konnte halt nur nicht die entsprechenden Quellen, Nachweise dazu nicht finden.

VG,

Florian
 
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Gibt es vor Ort keine Polizeidienststelle, wo die Dienstwaffe vorübergehend verwahrt werden kann?
Doch sowohl Land- wie auch Bund.
Ich habe ihm alle Informationen von einem Bekannten Polizist und Jäger und aus dem Forum weitergeben, aber um den Rest muss er sich selber kümmern.

Vielen Dank an an alle!
 
Zuletzt bearbeitet:
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27 Jul 2016
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Hei,

Es ist eben nicht so, dass die gleichen Regeln für die Aufbewahrung gelten! Es gelten die Regeln, die der Dienstherr aufstellt. Die können sogar von Beamten zu Beamten unterschiedlich sein. Und sie können ähnlich wie im WaffG ausfallen, müssen es aber nicht, wie ein Poster hier ja schon für sich beschrieben hat.


Gruse

Tom
 

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