Waffenlampen für Jäger

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  1. Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
    „Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen ab- weichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nut- zung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt.“
 
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Nachtsichtaufsatzgerät:
Die rechtliche Bewertung hat auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten „Jagd-Lampenset“, Aktenzeichen 6 C 21/08, vom 24. Juni 2013, zu erfolgen. Die hierzu getroffenen Festlegungen des Gerichts sind nach hiesiger Auffassung analog auch auf das vorgelegte Gerät und in den beschriebenen Kombinationen als „Nachtsichtaufsatz für Fotoapparat, Videokamera oder Fernrohr“ zu bewerten.
Im oben angegebenen Urteil kam das Gericht zum Ergebnis, dass es bei den sogenannten Jagd-Lampensets mit mehreren Verwendungsmöglichkeiten, von denen eine das Verbotsmerkmal „Verwendungsmöglichkeit an einer Schusswaffe“ erfüllt, nicht zwangsläufig zu einer Einstufung zum verbotenen Gegenstand führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gerät für keinen speziellen Verwendungszweck oder ausdrücklich für eine andere Verwendung als für eine Verwendung an Schusswaffen angeboten wird.
Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass ein sogenanntes Jagd-Lampenset oder eine Lampe ohne Kabelschalter, wenn diese an einer Schusswaffe montiert sind, dem Verbot nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG − Waffenliste − Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 unterliegen, unabhängig davon zu welchem Zweck sie angeboten oder gekauft wurden.
Das konkret vorgelegte Gerät in Verbindung mit den von ihnen vorgegebenen Verwendungszwecken und der entsprechenden baulichen Ausstattung des Geräts (z. B. vorbereitet für eine Verwendung mit einem Okular als vergrößerndes Handgerät und mit einem universal Klemmadapter zum Aufklemmen auf Okulare von diversen Vergrößerungsoptiken wie Spektiven) wird seitens des BKA als nicht verboten nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG − Waffenliste − Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 beurteilt.
Wird ein solches Gerät von einem Benutzer auf einer Waffe oder einer Zielvorrichtung montiert und somit im Sinne der als verboten bewerteten Fallkonstellationen der Buchstaben a und b verwandt, ist von einem Verbot nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG − Waffenliste − Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 auszugehen.
Infrarotlampe:
Wird ein solches Gerät mit seiner integrierten IR-Lampe zur Zielbeleuchtung von einem Benutzer auf einer Schusswaffe oder einer Zielvorrichtung montiert und somit im Sinne der als Verbot bewerteten Fallkonstellationen der Buchstaben a und b verwandt, ist für die IR-Lampe von einem Verbot nach Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG − Waffenliste − Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 auszugehen.
Hinweis:
1.
Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
 
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Abwarten bis die Waffenrechtsänderung veröffentlicht ist, die Formulierung ist entscheidend, an einer Waffe montiert= gleich Montage!?
 
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Leider gibt es nichts abzuwarten.
Im Beschluss war keine Änderung der Anl2 1.2.4.1 vorhanden.
Damit bleiben Lampen (sichtbar oder unsichtbares Licht) an der Waffe verboten.

Die Sache mit der Formulierung verstehe icht nicht. Eine Lame an der Waffe montiert erfüllt die genannte Verbotsnorm.

Das Urteil nutzt in dem Zusammenhang garnichts. Es geht Streichelzoo gerade um eine etwaige abweichende gesetzliche Regelung. Diese hat nicht stattgefunden. Die Anlage 2 1.2.4.1 blieb unverändert.

Ich wüsste jetzt auch keinen Klimmzug wie man das nachträglich irgendwie hinbiegen könnte.
Es scheint auch nicht gewollt.
 
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xxx

Ich wüsste jetzt auch keinen Klimmzug wie man das nachträglich irgendwie hinbiegen könnte.
Es scheint auch nicht gewollt.
hallo.
Frage an Radio Eriwan: "??????" (weil sprachlos)
Radio Eriwan: "im Prinzip ja, fragen sie ihr Landratsamt!"

Eine Gesetzesnovelle, die völlig ins Leere läuft. Grad mal Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zwischen Kaffe und Kuchen, de facto Kaffeeklatsch. Nein, falsch...! *nachdenk* Das Aufmontieren von lichtunabhängiger Wärmebildtechnik ist ja erlaubt (y) (wer annehmen möchte, dass da hinter den Kulissen mächtig Lobbyismus betrieben wurde?.. der darf das ;))
Mir schrieb ja einer hier: "....dann musst du halt....". Ich denk mir dazu, nein, dieser Unfähigkeit deutschem Bürokratismus muss ich nicht huldigen.
Bayern hat den Weg vorgezeichnet. Man kann darauf hoffen, dass man zumindest in Bayern zusätzlich zur Beauftragung auch die Freigabe integrierter IR Aufheller zur jagdlichen Verwendung erteilt. Andere Bundesländer werden dem Beispiel dann alsbald folgen.

#20 gibt im Wesentlichen den Festsellungsbescheid des BKA für das PARD NV007 wieder: zum Beobachten von Wild erlaubt, auf der Waffe verboten (das habe ich für mich jedenfalls sofort so verstanden)!

Also, wie schon von mir geschrieben: intergrierten IR Aufheller an digitalen Dual-Use Geräten dauerhaft und unlösbar abdecken / ausbauen, WaffGes konform verwenden (aufmontieren) und folgend mittels Hand-IR-Aufheller dazu hampeln.
Vorausgesetzt, man erhält eine Beauftragung (aushebeln sachlicher Verbote, siehe BundJagGes).

Deutschland 2020!
Ausser es geschieht heute noch ein kleines Wunder..... ;)
 
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Das habe ich auch nicht behauptet. Aber HeiLo sprach ja von "den Anderen" ? Ich dachte, man will vergleichend in der Digitalliga bleiben?!
Also, den IR Strahler vom F455 ( momentan Angebotspreis € 1163,- ) kann man abnehmen und in der Hand halten. Was leider beim PARD NV007 nicht möglich ist ;)
Fürs PARD gibt es, wenns Orakel sich erfüllt (!), nur eines: den IR Strahler eliminieren, einen Zusatzstrahler kaufen und dann, wo Licht erlaubt ist, den händisch aufs Ziel zu richten.

Ach so, unter "Restlichtverstärker" verstehe ich persönlich eine andere Liga... so Richtung Röhrengeräte. Mithin keine Dual-Use Geräte.

Wo gibt es das F455 denn für den Preis?
 

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