Waffenleihe innerhalb Familie

Registriert
1 Jul 2014
Beiträge
132
Muss bei gegenseitiger Nutzung der Langwaffen innerhalb einer Familie (häusliche Gemeinschaft) jedesmal ein Leihformular ausgestellt werden?
Z,B. Ein Kind geht mit der Büchse des Vaters zur Jagd.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Kommt drauf an
38.3 Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 müssen bei der Jagd einen Personalausweis oder Reisepass, die WBK und den Jagdschein mitführen. Das Mitführen der WBK ist verzichtbar, sofern sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen. In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied derselben Jagdgesellschaft die entsprechende WBK mit sich führt.
Ansonsten
38 WaffG g)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
WaffVwV 12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt.

Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e).

Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.

Ist die ein dauerhafter Zustand sollte man sich als weitere Berechtigte Person in die WBK eintragen lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
27 Mrz 2019
Beiträge
400
Nach Paragraph 12 Waffengesetz darfst Du eine Waffe bis zu einem Monat verleihen.
Zwei pragmatische Ansätze:
1. Leihschein mit maximaler Befristung. Dann brauchst Du 12 im Jahr
2. Den Mitbenutzer in der WBK eintragen lassen.

Der Sachbearbeiter der Waffenbehörde hat mich mal drauf hingewiesen, dass weder Waffengesetz noch Allgemeine WaffenVerordnung das Thema Leihschein beschreiben, er sei gar nicht nötig.
Ob einem Anderen die mündliche Aussage in der Kontrolle reichen würde, hat er allerdings nicht gesagt.
 
Registriert
25 Dez 2018
Beiträge
13.783
Der Sachbearbeiter der Waffenbehörde hat mich mal drauf hingewiesen, dass weder Waffengesetz noch Allgemeine WaffenVerordnung das Thema Leihschein beschreiben, er sei gar nicht nötig.
Ob einem Anderen die mündliche Aussage in der Kontrolle reichen würde, hat er allerdings nicht gesagt.
Mir nicht - weil ich im Gegensatz zu Deinem Sachbearbeiter den § 38 kenne.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
25 Dez 2018
Beiträge
13.783
Vielleicht meinte er auch den Kauf. Die Frist beträgt ja zwei Wochen und man könnte sich auf ein Geschäft per Handschlag, also ohne Papier, geeinigt haben. Aber ob man damit vor Gericht durchkäme ist dennoch äußerst fraglich.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Dann haben wir das wohl geklärt.
WaffG §38 gibt den Leihschein vor.
Ist der WBK Inhaber dabei, entfällt er.
Man kann sich auf der WBK als Mitnutzer eintragen lassen.

Das sind alle Varianten.
 
Registriert
20 Okt 2016
Beiträge
4.293
Betr.: Langwaffen
WaffG in derzeitig gültiger Form:
§ 38 Ausweispflichten

(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
1. seinen Personalausweis oder Pass und
2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 (=befugte Jagdausübung) den Jagdschein.

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung …. ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen;

Anm.:
nach §38 (1) 1. a) ist WBK nur für solche Waffen notwendig, deren Erwerb eine WBK voraussetzt
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
25 Dez 2018
Beiträge
13.783
Äh, nö.
Der Kram ist aber auch über Jahre so vermurkst worden wie kaum ein anderes Gesetz - und entsprechend "übersichtlich" zu lesen. (n)

Auszüge aus dem 38er, der von Dir erwähnte Buchstabe a) - UND der Buchstabe g)
§ 38:
(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:1.
seinen Personalausweis oder Pass und
a)
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
...
g)
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
..

Der Buchstabe g) bringt uns dann den Verweis zum 12er
§ 12:
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

(Hervorhebungen von mir.)
INHABER einer WBK ist auch der Jäger. Er muss diese zwar nicht zum Kauf vorlegen - aber das ist eine ganz andere Baustelle.
Entscheidend ist, dass die Waffe auf eine WBK muss. Und "nebenbei" noch, dass Überlasser und "Leiher" ebenfalls eine solche haben.
Dann: Greift die unselige Verpflichtung zur Zettelwirtschaft.

Dient mit Sicherheit nur dazu eine Kontrolle praktikabel zu machen.
Das dient zwar letztendlich auch dem Komfort des Kontrollierten, ist aber dennoch seit Einführung des Nationalen Waffenregisters zu einem gewissen Grad überflüssig geworden. (Der § 38 ist aber älter.)
 
Registriert
21 Feb 2006
Beiträge
5.532
Ihr macht´s immer kompliziert.
Wenn meine Holde mal eine Waffe von mir nimmt, schreib ich ihr doch keinen Zettel für einen Ansitz aus...
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Wir machen eigentlich nichts kompliziert.
Das macht der Gesetzgeber.
Wir haben uns nur bemüht die Frage rechtskonform zu beantworten.
Ohne Zettel ist es eine Ordnungswidrigkeit.
Das ist noch nicht dramatisch, wenn nicht immer öfter bei absoluten Kleinigkeiten die Zuverlässigkeit auf dem Spiel stehen würde.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
Aufgezählt ist u.a. das WaffG.
Bei der Holden ließe sich der Zustand schnell vereinfachen. Man nimmt sie als berechtigte Person in die WBK auf.
 
Zuletzt bearbeitet:
S

scaver

Guest
Seit Köpenick wissen wir, dass man in Deutschland auf Stempel und Papiere steht. Macht es euch doch nicht so schwer und habt ein Papier für einen potentiellen Papiernachfrager.
sca
“Die Uniform verschafft Respekt, egal wer auch da drinnen steckt”
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
150
Zurzeit aktive Gäste
521
Besucher gesamt
671
Oben