Waffenraub

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Allein ein Kontrollgang im Revier ist jedoch berechtigte Jagdausübung.
Ich bin nun wirklich kein Fan der Kurzwaffe auf der Jagd, aber grundsätzlich muss man sagen, dass alles was nicht verboten ist, erstmal erlaubt ist. Da die KW nicht separat behandelt ist, ist die durchgeladene KW, mit Ausnahme was in der UVV geregelt ist, erlaubt.
 
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4 Jan 2022
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Allein ein Kontrollgang im Revier ist jedoch berechtigte Jagdausübung.
Ich bin nun wirklich kein Fan der Kurzwaffe auf der Jagd, aber grundsätzlich muss man sagen, dass alles was nicht verboten ist, erstmal erlaubt ist. Da die KW nicht separat behandelt ist, ist die durchgeladene KW, mit Ausnahme was in der UVV geregelt ist, erlaubt.
Richtig.
Wir reden ja hier auch erstmal nur vom Tragen und nicht vom Schießen und es gibt dabei keine gesetzliche Unterscheidung zwischen Lang- und Kurzwaffe.
 
Zuletzt bearbeitet:
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27 Mai 2018
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Machst eine Murmel weniger rein und die leere Kammer unter den Hahn.
 
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Das Jagdgesetz

verbietet den Schuß auf Wild mit der Kurzwaffe. Ausnahme ist der Fangschuß, außerdem die Fallenjagd.

Hier geht es darum, ob man eine durchgeladene Kurzwaffe am Mann haben darf. Da sagt die UVV eben, dass die Waffe nur bei der unmittelbaren Jagdausübung geladen sein darf. Das bezieht sich zuerst auf die Langwaffe, ob die KW außerhalb der o.a. Situationen durchgeladen am Mann sein darf, steht da nicht, weil es eben eine Sondersituation bei der Jagd ist.

Bei unserer heutigen Rechtsprechung darfst Du davon ausgehen, dass auch in einer Selbstverteidigungssituation, ob nun mit Androhen, Warnschuß in den Boden oder mit gezieltem Schuß auf den Angreifer, die Berechtigung zum Tragen einer durchgeladenen KW zur Sprache kommt. Wenn Du bei der SV Recht bekommst, heißt das noch nicht, dass Dir aus dem unberechtigten Tragen der durchgeladenen KW nicht ein Strick gedreht wird, der Deine Zuverlässigkeit kosten kann.

Da es sich nicht um eine jagdliche Sondersituation (Fallenjagd, Fangschuß) handelt, die Dich berechtigt, die KW durchgeladen und schnell zugriffsbereit zu führen, ist das eine schwierige Argumentation für Deinen Rechtsanwalt. Etwa genauso, wie wenn Du mit der geladenen KW vom Hochsitz fällst und sich ein Schuß löst.

Gruß,

Mbogo
Ich sehe, wir sind im Bereich "gefühlten Rechtsempfindens"...könnte, sollte, würde! Jagdschutz und Selbstschutz sind immer ein Thema, auch für den Nicht-Jagdschutz-Berechtigten.
 
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25 Okt 2013
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Niemals, niemals nicht droht man den Einsatz der Schusswaffe vorher an!
Wenn notwendig wehrt man sich. Das muss man dem Angreifer nicht vorher ankündigen.
Wenn es erforderlich ist ( steht alles im Notwehrparagraphen beschrieben) dann wehre ich den Angriff mit ALLEN Mitteln ab.
Wen der Mann in der schwarzen Robe deinen Schusswaffengebrauch prüft, wird er
die Geeignetheit
die Erforderlichkeit und
die Verhältnismäßigkeit überprüfen.
Spätestens bei der Erforderlichkeit wird die Frage aufkommen, ob der sofortige Schusswaffeneinsatz erforderlich (notwendig) gewesen ist, oder der vermeintliche Angreifer bei einem Androhen des Schusswaffeneinsatzes von seinem tun abgelassen hätte.
Das Ergebnis dieser Prüfung kann ich dir voraussagen...
 

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