Waffenrecht- einige Unklarheiten.....

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11 Apr 2006
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Hallo, einige Fragen zur Klärung an die Experten bitte:


Mein holdes Weib macht gerade die Vorbereitung zur Jägerprüfung auf Kreisebene bei einem Jagdverein.

Nun sorgen einige Aussagen des Waffenrechts- Lehrenden für einige Verwirrungen im Kurs:

1. Wenn meine Frau die Jägerprüfung bestanden hat und einen Jagdschein erteilt bekommt und ich habe einen Waffenschrank B in dem auch 2 auf mich eingetragene Kurzwaffen gelagert sind, darf sie Zugang zu diesem Schrank haben?

2. Das Ausleihen von Waffen bezog sich in früheren Jahren nur so habe ich es gelernt auf Langwaffen. Kurzwaffen durften nicht verliehen werden. Unter welchen Voraussetzungen kann ich meiner Frau die Kurzwaffe ausleihen?

3. Unter welchen Voraussetzungen ist die erteilung für eine GEMEINSAME WBK möglich bzw. sinnvoll?

Fragen über Fragen... :what:


Kann mir jemand sagen, was z.B. im Bezug auf Waffenrecht (Bundesland Hessen) im letzten Jagr (Prüfung 2014) bei der schriftlichen bzw. Mündlichen Prüfung alles gefragt wurde ??



wmh


Jäger:cool:
 
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13 Feb 2008
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Ich habe mit meiner Frau auch einen gemeinsamen B Schrank und Langwaffen und 2 KW. Sie hat keine eigene WBK sondern nur den JS. In all meinen WBK's ist auf der letzten Seite ein Eintrag" Frau xxx ist berechtigt die Waffen die auf dieser WBK stehen zu führen" mit Amtsiegel abstempelt. Allerdings kann ich keine 3 KW kaufen, bzw. wenn sie eine eigene dazu kauft bekommt sie eine eigene WBK. Daher habe ich nur zwei, eine für mich und eine für sie.:D

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Meine Frau hat eine eigene WBK, bei Überlasser stehe ich drin und sowohl bei meiner als auch Ihrer WBK steht jeweils der Zusatz "Waffen x-y werden auch von Ehemann/Ehefrau genutzt"
 
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Einige Behörden erlauben eine gemeinsame WBK mit 4 KW, welche dann alle 4 von beiden Ehepartnern genutzt werden können. Möglicherweise ist das im Entscheidungsspielraums des Sachbearbeiter nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Waffengesetzes.
 
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Vom Buchstaben des Gesetzes bräuchte deine Frau eine WBK, um auf die Waffen (auch KW) zugreifen zu dürfen. Die Verwaltungsvorschrift stellt aber ein entsprechendes Papier, z.B. Jagdschein gleich. Also dürfte deine Frau nur im Besitz des Jagdscheins auf die Langwaffen, aber nicht auf die KW zugreifen.
Manchmal faseln Behörden etwas vom "Erlaubnisniveau" (also Besitzer von WBK darf nur KW leihen, wenn selbst eine KW-Eintragung vorhanden), wird aber vom Gesetz nicht gedeckt.

Zu 2. Siehe oben. Wenn sie eine - auch Langwaffen - WBK hat, kann sie auch KW inkl. Munition ausleihen.

zu 3. Gemeinsame WBK ist dann besonders sinnvoll, wenn ihr getrennt auf Jagd geht, z.B. du bist auf Montage oder unter der Woche wo anders mit der Waffe deiner Frau und wollt die dauernde Ausstellung von Leihscheinen vermeiden. Bequemer ist das sogar bei ständigem wechselweisem Nutzen der jeweils fremden Waffe. Allerdings meine ich hier den Eintrag unter "Amtlichen Eintragungen".
 

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