Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen Raum

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2 Promille zu Mittag kann auf einen etablierten Alkoholismus hindeuten - zumindest wäre dies zu prüfen.

Man wird sogar davon ausgehen dürfen, dass der Gelegenheitstrinker bei 2 O/00 gar nicht mehr in der Lage wäre, den Polizisten die Tür aufzumachen. Wer mit so einer Alkoholisierung noch aufrecht steht, ist gut in Übung.
 
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Also mal wieder das Motto, wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Wie Munition aufzubewahren ist, ist ja ein seit Jahrzehnten unveränderter, bekannter, alter Hut und absolut problemlos zu erfüllen.
Blechschrank, Schwenkriegelschloss. Ferdisch.
Zu finden von Ikea bis Sperrmüll.
Wer dazu zu blöd, nicht willens und/oder nicht in der Lage ist, der braucht hinterher auch kein Gericht belästigen. Find ich.
gehört eigentlich in die Rubrik "Weise Worte"
 
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Ich habe aber die erschreckende Erfahrung gemacht, dass es Jäger gibt, die seit Jahrzehnten keine Jagdzeitung gelesen haben, kein Verbandsblättchen, nix. An denen gehen alle (!) Rechtsänderungen vorbei.
Die lernen dann eben, dass Information eine Holschuld ist und Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Und die Informationen zum Waffenrecht werden einem ja förmlich nachgetragen.
 

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