B.Sonderregelung zum Führenden Waffenteil
Laut Anlage 1, Nr. 8.1 Waffengesetz gilt es als Herstellung einer Waffe, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird. Diese Regelung impliziert, dass es nicht als Herstellung zu verstehen ist, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil ersetzt wird, das bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist. Diese Unterscheidung wird im NWR zur Zeit bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils nicht abgebildet. Vielmehr erhält eine Waffe bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils im NWR immer eine neue Waffen-NWR-ID1, unabhängig davon, ob das neu eingebaute führende Waffenteil vorher bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist oder nicht
1. Nicht als Herstellung ist es anzusehen, wenn ein ehemals bereits in einer Waffe verbautes führendes Waffenteil mit anderen wesentlichen Waffenteilen des gleichen Herstellers zu einer Gesamtwaffe konfiguriert wird. Dieser Prozess kann auch von Inhabern einer Handelserlaubnis durchgeführt werden.
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1 Dies gilt nur für den Austausch eines führenden Waffenteils! Beim Austausch eines sonstigenwesentlichen Waffenteils bleibt die NWR-ID der Ursprungswaffe erhalten.
1 Bei der Registrierung des Austauschs eines führenden Waffenteils in der Zentralen Komponente des NWR wird die Ursprungswaffe immer zuerst als zerlegt registriert. Anschließend wird im NWR der Zusammenbau einer neuen Waffe unter Verwendung des neu eingebauten führenden Waffenteils und der weiteren wesentlichen Waffenteile der Ursprungswaffe registriert.