Waffenrechts Falle, Wechsel Lauf/System

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Ich habe an Deiner Aussage nichts beanstandet. Es war glaub eher andersrum :)

Dann verweist Du wieder auf bestimmte Abschnitte, dann auf die Definition und dann ist es auf einmal wieder egal.

Alles gut.
 
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Ich habe halt die Definition Herstellung wie sie der SB anzuwenden hat beigebracht und damit seine Aussage korrigiert. Sie ist eben nur zum Teil richtig.
Dann beginnt etwas schwer nachvollziehbares Hickhack.
Nunja.

Grüße
 
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28 Nov 2014
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Und mit Wechselläufen?
Bei der R8 lege ich 2 WL dazu.
Bleibt schön kompakt für unterwegs.

Was kostet das bei Tikka?
Ist das dann so praktikabel wie bei der R8?
Bieten die günstigeren ein handspannsystem?
Ist die Gesamtlänge bei identer Lauflänge auch so kurz (Vorteil mit SD)?
Und wenn mal irgendwas ist mit der waffe, wird das dann auch in kürzester Zeit mit hervorragendem Service gelöst?

Und ist eine waffe die wirklich viel bietet (mit bietet das kein andere) ihr Geld nicht wert?

Und wer weniger bezahlen will, findet ausreichend funktionierende Waffen am Markt.
Alle sind glücklich.

Niemand sagt, kauf dir doch keinen AUDI. Fahren kannst auch mit nem Dacia.
Wenns doch einer sagt, bekommt er den gleichen Gesichtsausdruck spendiert ;)
 
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Wie versprochen reiche ich neue erkenntnisse nach, solbald diese vorliegen.
Die waffengesetzänderung brachte ja einige Veränderungen mit sich (u.a führendes wesentliches Teil). Wichtig! Es ist eine veränderte Rechtslage ab dem 01.09.2020. Deshalb diese neue Auslegung.
Es gibt dazu "Hinweise für den Handel zum Umgang mit modularen Waffen". 25.08.2020
Der Hinweis ist aus meiner Sicht zur R8 passend.
Diese Auslegung ist für alle R8 Besitzer mit Wechselschäften positiv. Die Schäfte sind durch das verbaute System aus meiner Bewertung das führende wesentliche Teil.
Es bedarf einer Bedingung um die Herstellung zu umgehen: das führende wesentliche Teil muss bereist einmal in einer waffe verbaut gewesen sein.
Als Gegenüberstellung beide Fälle gefettet und die hier aus meiner Sicht zutreffende Passage zusätzlich unterstrichen.
B.Sonderregelung zum Führenden Waffenteil
Laut Anlage 1, Nr. 8.1 Waffengesetz gilt es als Herstellung einer Waffe, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird. Diese Regelung impliziert, dass es nicht als Herstellung zu verstehen ist, wenn bei der Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil ersetzt wird, das bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist. Diese Unterscheidung wird im NWR zur Zeit bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils nicht abgebildet. Vielmehr erhält eine Waffe bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils im NWR immer eine neue Waffen-NWR-ID1, unabhängig davon, ob das neu eingebaute führende Waffenteil vorher bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist oder nicht
1. Nicht als Herstellung ist es anzusehen, wenn ein ehemals bereits in einer Waffe verbautes führendes Waffenteil mit anderen wesentlichen Waffenteilen des gleichen Herstellers zu einer Gesamtwaffe konfiguriert wird. Dieser Prozess kann auch von Inhabern einer Handelserlaubnis durchgeführt werden.
___________________________________________________________________________
1 Dies gilt nur für den Austausch eines führenden Waffenteils! Beim Austausch eines sonstigenwesentlichen Waffenteils bleibt die NWR-ID der Ursprungswaffe erhalten.
1 Bei der Registrierung des Austauschs eines führenden Waffenteils in der Zentralen Komponente des NWR wird die Ursprungswaffe immer zuerst als zerlegt registriert. Anschließend wird im NWR der Zusammenbau einer neuen Waffe unter Verwendung des neu eingebauten führenden Waffenteils und der weiteren wesentlichen Waffenteile der Ursprungswaffe registriert.

Das löst die Problematik der angesprochenen R8 Schäfte aus meiner Sicht.
Es handelt sich zwar nur um eine Auslegung, aber auf diese kann man zunächst einmal Vertrauen.
 
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Es bedarf einer Bedingung um die Herstellung zu umgehen: das führende wesentliche Teil muss bereist einmal in einer waffe verbaut gewesen sein.
Als Gegenüberstellung beide Fälle gefettet und die hier aus meiner Sicht zutreffende Passage zusätzlich unterstrichen.

Interessante Frage. Beim Beschuss muß ja einmal ein Gesamtsystem vorgelegen haben, wenn auch nur temporär. Ob das reicht ?
 
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Sagen wir mal so: Es müsste theoretisch vorgelegen haben. Es wird bei weitem nicht jede Waffe tatsächlich beschossen.

Aber so wird der Weg der Hersteller vermeintlich sein. FWTeil war bereits in einer Waffe verbaut.
 
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Teilweise war der Beschuss sogar an die Hersteller ausgelagert ;)
Die hatten dann eine eigene "Außenstelle".

Noch ein Nachtrag zum Beschuss: Teile die keiner Beschusspflicht unterliegen müssten natürlich auch theoretisch nicht beschossen sein. Sie könnte aber trotzdem schon in einer waffe verbaut gewesen sein.
 
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Das schon. Auch dass nicht immer die Maßhaltigkeit des Lagers getestet wurde, war mir bewusst. Zu oft gab es da ja Probleme beim Neubeschuß nach Gewindeschneiden.
 
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Wie versprochen reiche ich neue erkenntnisse nach, solbald diese vorliegen.
Die waffengesetzänderung brachte ja einige Veränderungen mit sich (u.a führendes wesentliches Teil). Wichtig! Es ist eine veränderte Rechtslage ab dem 01.09.2020. Deshalb diese neue Auslegung.
Es gibt dazu "Hinweise für den Handel zum Umgang mit modularen Waffen". 25.08.2020
Der Hinweis ist aus meiner Sicht zur R8 passend.
Diese Auslegung ist für alle R8 Besitzer mit Wechselschäften positiv. Die Schäfte sind durch das verbaute System aus meiner Bewertung das führende wesentliche Teil.
Es bedarf einer Bedingung um die Herstellung zu umgehen: das führende wesentliche Teil muss bereist einmal in einer waffe verbaut gewesen sein.
Als Gegenüberstellung beide Fälle gefettet und die hier aus meiner Sicht zutreffende Passage zusätzlich unterstrichen.


Das löst die Problematik der angesprochenen R8 Schäfte aus meiner Sicht.
Es handelt sich zwar nur um eine Auslegung, aber auf diese kann man zunächst einmal Vertrauen.

Wenn ich einen neuen R8 Schaft inkl. System kaufe und dazu bereits vorhandenen Lauf und Verschluss kombiniere, ist das führende wesentliche Teil (das System im Schaft) ja vorher nie in einer Waffe verbaut gewesen. Das würde bedeuten, dass künftig R8 Schaft inkl System nicht mehr verwendet werden dürfen, da es sich dann um eine Herstellung handelt. Versteh ich das jetzt richtig? Abgesehen davon, dass das System ja nicht registriert ist, würde das heißen, dass niemand seine Wechselschäfte benutzen darf, oder?
 
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Ich vermute mal etwas lauter, dass die Hersteller den Schaft als "bereits in einer Waffe verbaut" in Verkehr bringen werden.
Bereits vorhandene Wechselschäfte werden wohl auch schonmal in einer Waffe verbaut gewesen sein.
 
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Ich verstehe die Quintessenz dieses Fadens so:
Lauf R8 bei Händler A erwerben, Schaft mit System bei Händler B erwerben und einen vorhandener Verschluss aus einer anderen, eigenen R8: Diese drei Teile darf ich haben, aber niemals zusammenführen, da der Schaft ja nicht aus einer anderen Waffe stammt. Ich würde also aus dem Zusammenführen dieser drei Teile eine Waffe "herstellen" (= verboten). Soweit korrekt?

Lösung: Ich gehe zum BüMa und lasse ihn alles zusammenstöpseln?
 
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Das war Letzten bei mir so ,ich habe den Lauf meiner R8 verkauft einen Tag später einen Kürzeren Lauf gekauft ,den neuen lauf durfte ich nicht selber einbauen sondern der Büchsenmacher ,ich habe eine Bescheinigung für das Amt bekommen das die Waffe vom Büchsenmacher zusammengebaut würde. Hätte ich den ersten Lauf nicht verkauft wäre der Neue als wechsellauf eigetragen und ich hätte den Wechsel selber machen können. So würde Die R8(in der WBK ein und ausgetragen ,insgesamt 4 oder 5 Eintragungen für jedes wesentliche teil ein eintrag) in ihre Einzelteile zerlegt und als neue ganze Waffe wieder eingetragen!
 
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... Hätte ich den ersten Lauf nicht verkauft wäre der Neue als wechsellauf eigetragen und ich hätte den Wechsel selber machen können...
Als Austauschlauf würde ein Lauf in dieser Konstellation eingetragen werden.

Das meint übrigens Blaser dazu:
Ist der Zusammenbau von Blaser Austauschlauf, Systemkasten, Verschlussführung & Verschluss als Herstellen zu werten?

Das Zusammenbauen der wesentlichen Waffenteile aus dem aktuellen Blaser Produktportfolio ist nicht als Herstellen im Sinne des Gesetzes zu klassifizieren.
Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden.

Vorliegend wird die Schusswaffe nicht durch den Kunden oder unseren Fachhändler aus Rohteilen oder Materialien erzeugt: Bei den besagten Komponenten handelt sich um fertiggestellte, wesentliche Wechselteile eines modularen Serienproduktes. Jede Komponente wurde einzeln im Rahmen des Komponentenbeschusses CIP geprüft und darf somit auch einzeln gehandelt werden. Die fertigen modularen Einzelteile können beliebig und ohne die Hilfe eines Büchsenmachers ausgetauscht und zusammengefügt werden, dies ist gerade die Besonderheit dieser Modelle. Das Zusammenführen bedarf also keiner Herstell- oder Fertigungshandlung mehr. Bekanntlich können auch zum Reinigen und der Pflege, oder eben gerade auch zum Austausch eines Bauteils, die einzelnen Wechselteile von Schusswaffen auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt werden, ohne dass dies eine Herstellhandlung darstellt.
 

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