Waffenrechts Falle, Wechsel Lauf/System

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Bei Austauschläufen besteht nun gar kein risiko. Es ist im gesetz klar beschrieben.

Hab das im KVR schon so erlebt. Jäger kauft sich einen 2. Lauf für die R8 und das Amt hat schriftlich darauf gestanden, dass nur ein Büma den Tausch des Laufes durchführen darf.....
Nach nun 1,5 Jahren weg von der Branche, kann ich nur drei Kreuzzeichen machen....
 
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Das ist mir doch das KVR oder wer auch immer ganz egal.
Das gesetz ist eindeutig.

Ich weiss natürlich nicht was der Jäger da angeben hat. Austausch- oder Wechsellauf?
 
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Wie geht das damit zusammen dass es im Grunde sogar vom Zentralregister empfohlen wird modulare Waffen in Einzelteilen "zerlegt" einzutragen?
Ich sehe jetzt genau darin gar keinen Widerspruch. Es ist weiterhin klar eine Waffe (modular) , zerlegt.
Es ist kein Einzelteilsammelsurium in dem jedermann nach Belieben rumrührt.
Hintergrund ist eben der erleichterte Verkauf des einzeln eingetragenen Laufs als austauschlauf.
Das ist etwas komplizierter, wenn nur eine Komplettwaffe eingetragen ist.
 
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Aus einem Hirngespinst heraus?
Man muss einfach nur die rechtslage beachten und das ist nicht schwer.
Bei Austauschläufen besteht nun gar kein risiko. Es ist im gesetz klar beschrieben.

Wenn ich zu meiner R8

einen Wechsellauf ordere, zzgl. eines Verschlußkopfes der neue Kalibergruppe, und das alles an meinen vorhandenen Schaft montiere, ist das dann Wechsel- oder Austausch Lauf/Verschluß(kopf). Und ist das dann bei der M03 genau so?

Gruß,

Mbogo
 
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Hallo, der Nachhaltigkeit geschuldet zitiere ich mal die Passagen:

3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.
3.2
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.
3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.
3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
Wenn du also Lauf und Verschluss erwirbst hats du weder Wechsel- noch Austauschlauf, sondern ein Wechselsystem.
Man erwirbt also einen Austauschlauf oder ein Wechselsystem.
Austauschläufe oder Wechselsysteme darf man selbstständig wechseln. Wechseln bedeutet wechseln und nicht neue (zusätzliche) Zusammenstellungen herstellen.

Merksatz Austauschlauf: (A- wie Alle dürfen), Wechsellauf (W- wie Werkzeug, "Büchsenmacher")

Der erlaubnisfreie Erwerb steht hier:

2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel


21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Den Teil mit erlaubnsifrei in Bezug zum Kaliber schneide ich hier nicht an ;)
 
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Ich sehe jetzt genau darin gar keinen Widerspruch. Es ist weiterhin klar eine Waffe (modular) , zerlegt.
Es ist kein Einzelteilsammelsurium in dem jedermann nach Belieben rumrührt.
Doch schon.
Ich kann mir eine Einzelwaffe in Teilen zerlegt eintragen lassen.
Ein zweiter Lauf in anderem Kaliber dazu? Kein Problem.
Anderer Verschlusskopf dazu für den zweiten Lauf? (Wir sind ja beim R8.) Auch kein Problem.
Und wenn ich mir jetzt einen (erlaubnisfreien!) zweiten Schaft dazu kaufe soll ich gegen ein Gesetz verstoßen???:unsure:

OK, beim KVR vielleicht schon. Aber es gilt noch immer der Rechtsgrundsatz dass aus der Summe legaler Handlungen heraus keine Illegalität entstehen darf.
Wenn die eine Waffe in Einzelteilen zerlegt eingetragen werden kann und trotzdem als zusammengesetzte Waffe geführt werden darf - woran ja wohl kein Zweifel besteht - dann ist der ganze abgeleitete Kram hinfällig.
 
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Doch schon.
Ich kann mir eine Einzelwaffe in Teilen zerlegt eintragen lassen.
Ein zweiter Lauf in anderem Kaliber dazu? Kein Problem.
Anderer Verschlusskopf dazu für den zweiten Lauf? (Wir sind ja beim R8.) Auch kein Problem.
Und wenn ich mir jetzt einen (erlaubnisfreien!) zweiten Schaft dazu kaufe soll ich gegen ein Gesetz verstoßen???:unsure:

.
Da verstehst du mich miss.

Also von vorn: Auch in einzelteilen bleibt es eine Waffe. Sie wird nur zerlegt eingetragen. (*)
Einen Austauschlauf kannst du nach WaffG erwerben.
Der eigentständige Austausch ist ebenfalls abgedeckt.
Der Schaft kann beliebug getauscht werden.
Du darfst nicht -neben der zerlegten Waffe- den Austauschlauf mit dem Schaft zu einer Waffe herstellen.
Du kannst natürlich den Austauschlauf auch in dem anderen Schaft benutzen.
Du hast ja bei deiner Waffe den Schaft erlaubt getauscht und du hat bei dieser Waffe den Austauschlauf getauscht.
Es bleibt also immer bei dieser einen Waffe.
Niemals ist es getattet eine zweite Waffe herzustellen.

Im Grunde ganz einfach.

Langsam bekomme ich doch Lust das Feld aufzumachen und nachzufragen, auf welcher Grundlage man einen kalibergrößeren Lauf erwerben möchte.
Ein Lauf ist ja keine Jagdlangwaffe. ;)

(*)
Es bleibt eine Waffe:
1. Grundwaffe erhält den Status zerlegt in wesentliche Teile
2. Neuanlage des Laufes, bzw. Austauschlauf als Waffenteil gemäß dem Katalog Waffe/Waffenteil
3. Neuanlage des Verschlusses (Waffe.neu) als Waffenteil gemäß dem Katalog Waffe/Waffenteil
 
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Danke Mantelträger. Das will erstmal juristisch verdaut werden. Dazu brauche jetzt erstmal nen Weißwein und ein Jagdbuch.
 
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Der Schaft kann beliebug getauscht werden.
Du darfst nicht -neben der zerlegten Waffe- den Austauschlauf mit dem Schaft zu einer Waffe herstellen.
Du kannst natürlich den Austauschlauf auch in dem anderen Schaft benutzen.
Wo soll da bei einem R8 der FAKTISCHE Unterschied sein?
Echt, ich kapier das nicht.o_O

Ich hatte das schon. Es ging - rein zufällig - mit ein und dem selben Verschluss.
Worin soll da der rechtlich relevante Unterschied bestehen für jeden Lauf einen anderen Schaft haben zu wollen und zu nutzen?
Oder wie im Fall des obig fragenden zusätzlich technisch bedingt einen zweiten Verschluss zu brauchen?
Der Schaft ist rechtlich so relevant wie ein Gewehrriemen. Und alles andere ist sowieso eingetragen.
 

Fex

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Ich habe 2 Schäfte, 5 Läufe und drei Verschlüsse, dazu drei Abzugseinheiten mit insgesamt 5 Magazineinsätzen. Läufe und Verschlüsse sind nummeriert und eingetragen.

Was genau soll damit nun verboten sein?

P.S. In der WBK steht "Wechsellauf"
 
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Wo soll da bei einem R8 der FAKTISCHE Unterschied sein?
Echt, ich kapier das nicht.o_O

Ich hatte das schon. Es ging - rein zufällig - mit ein und dem selben Verschluss.
Worin soll da der rechtlich relevante Unterschied bestehen für jeden Lauf einen anderen Schaft haben zu wollen und zu nutzen?
Oder wie im Fall des obig fragenden zusätzlich technisch bedingt einen zweiten Verschluss zu brauchen?
Der Schaft ist rechtlich so relevant wie ein Gewehrriemen. Und alles andere ist sowieso eingetragen.
Weil eine waffe eben nur eine Waffe sein kann und man nicht eine zweite noch nie hergestellte Waffe herstellen darf.
Es kann daher auch immer nur eine waffe zeitgleich bestehen.
 

Wheelgunner_45ACP

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Hab extra nochmal auf meiner Rechnung zum R8 nachgeschaut. Da sind nur die verschiedenen Seriennummern aufgeführt, nicht aber, ob in Teilen verkauft oder als komplette Waffe . . .
 
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Ich habe 2 Schäfte, 5 Läufe und drei Verschlüsse, dazu drei Abzugseinheiten mit insgesamt 5 Magazineinsätzen. Läufe und Verschlüsse sind nummeriert und eingetragen.

Was genau soll damit nun verboten sein?

P.S. In der WBK steht "Wechsellauf"
Das kann ich dir sagen, wenn du schreibst wieviele Waffen du hast.
Du kannst am ende nicht mehr Waffen (nicht Waffenteile) haben als eingetragen.
Man darf die waffe zum Austausch des Austauschlaufes zerlegen und zusammensetzen. Kein Problem.
Neu waffen herstellen jedoch nicht. Die fehlen übrigens auch im Register und das fällt dann im dümmsten Falle auf. Bsp. Aufbewahrungskontrolle.

Es wird noch ein wenig komplexer werden, des es kommen ja noch neue wesentliche Teile hinzu. Bislang war es ja simpel.
Waffe A mit dazugehörigen Austauschläufen A1 und A2. Kann man austauschen. Alles bestens
Aus den Austauschläufen A1 und A2 (und weiteren -auch freine Teilen.) darf man aber keine Waffe B herstellen.
 

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