Waffenrechts Falle, Wechsel Lauf/System

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Was genau wird Blaser denn mit Wechselsystem und Schaft machen, was nicht über Skype passieren kann?

Gruß
Marodeur
Einen Herstellungsprozess.
Das ganze geht dann auch vom hersteller ans waffenregister als neue Waffe.
Die alten teile werden dann dort auch unter der herstellung vermerkt.
Das ganze muss ja auch in den Büchern passen ;)

Es ist egal, wie einfach das ist.
 

Wheelgunner_45ACP

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Keine Sorge. Das steht im NWR ;)
Es ist immer eine Grundwaffe und Waffenteile.
Glaub ich dir gerne, beweisst ja oft genug deine Kompetenz in dem Bereich(y) Nur woher kommt die Info was die Grundwaffe ist?? Meldet das der Händler innerhalb des NWR? Oder Blaser? Was ist, wenn der Händler nur die modularen Einzelteile bestellt und selber komplettiert?
 
Zuletzt bearbeitet:
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Der Händler setzt die Meldung Überlassen ab.
Er hat in seinen Büchern bereits alles so eingetragen, wie es im Waffenstammblatt bei ihm angekommen ist.
Hat er die Waffe selbst hergestellt (Achtung! Händler haben nicht automatisch auch eine Herstellungserlaubnis) muss er diesen selbst erstellen und diese Herstellung ins Register melden.
Ab Herstellung steht die Waffe im Register. Dazu kommen dann immer Überlassen (Verkauf) und Erwerb (Kauf).
Jede Waffe hat zudem dann eine ID.
 
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@Mantelträger :

Dh, Komplettierungen von Wechselläufen bei modularen Waffen setzen nach neuem WaffR also eine Herstellungserlaubnis voraus und der Besitz von ausreichend Wechselteilen, um eine zweite Waffe daraus zusammensetzen, kann bereits einen Anfangsverdacht wg. Verstoß gegen das WaffR bedeuten ?
 
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Keine Sorge. Das steht im NWR ;)
Es ist immer eine Grundwaffe und Waffenteile.
Nö.
Meine "Grundwaffe" wurde zunächst als Waffe eingetragen, nur mit der Laufnummer.
Da ich dann den Lauf gegen einen anderen eingetauscht habe wurde die Waffe als "zerlegt" eingetragen, da dann mit allen Teilenummern.
Ich habe definitiv keine Grundwaffe mehr, nur noch Teile. Und ich war selber bei dem Telefonat des Sachbearbeiters mit dem NWR anwesend.
Der SB dachte nämlich auch das würde gar nicht so gehen. Tut es aber.

Heraus kommt am Ende was @Fex schon über seinen Bestand berichtet hat.
Das sind Einzelteile, alle eingetragen. Und in welcher Konstellation kombiniert die im Schrank stehen ist nicht maßgeblich. Die "ID" betrifft nur die Einzelteile.
 
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Nö.
Meine "Grundwaffe" wurde zunächst als Waffe eingetragen, nur mit der Laufnummer.
Da ich dann den Lauf gegen einen anderen eingetauscht habe wurde die Waffe als "zerlegt" eingetragen, da dann mit allen Teilenummern.
Ich habe definitiv keine Grundwaffe mehr, nur noch Teile. Und ich war selber bei dem Telefonat des Sachbearbeiters mit dem NWR anwesend.
Der SB dachte nämlich auch das würde gar nicht so gehen. Tut es aber.

Heraus kommt am Ende was @Fex schon über seinen Bestand berichtet hat.
Das sind Einzelteile, alle eingetragen. Und in welcher Konstellation kombiniert die im Schrank stehen ist nicht maßgeblich. Die "ID" betrifft nur die Einzelteile.

das kann ich alles noch toppen!

nachfolgende betrifft alles das LRA München.

1. ich hatte eine R93 in 30-06, welche in der WBK komplett mit nur der Laufnummer eingetragen war. als ich deren Lauf einzeln verkauft habe, wurde die komplette Waffe ausgetragen und an den Käufer übertragen, obwohl ich dem nur den Lauf verkauft habe. es blieb somit der Schaft, das System und der Verschlusskopf

2. der neue gekaufte Lauf wurde dann als Austauschlauf einzeln unter Postion 7 "Austauschlauf" in der WBK eingetragen

3. der Verschlusskopf der (alten) Blaser wurde dann einzeln als Postition 8 "Verschluss" in der WBK eingetragen

somit habe ich genaugenommen gar keinen komplette Waffe mehr eingetragen und dürfte, wenn man den vorherigen Ausführungen folgt, nicht mal meinen verbliebenen, einzigen R93 Lauf mit meinem einzigen verbliebenen R93 Verschlusskopf und dem einzigen verbliebenen Schaft kombinieren, da ich damit ja auch eine Waffe herstelle, da ich keine komplette R93 mehr eingetragen habe.

oder denke ich da falsch?
 
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Bundesgesetzblatt vom 19.02.2020
37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
...
dd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt
gefasst:
„3.5
Wechselsysteme sind Austauschläufe ein-
schließlich des für sie bestimmten Ver-
schlusses sowie der für sie bestimmten
Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile
technisch erforderlich sind und Austausch-
lauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer
Gesamtheit keine bestimmungsgemäß ver-
wendbare Waffe ergeben.

...
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. September 2020 in Kraft.
Man beachte das Datum wann das in Kraft tritt!
 
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Hallo, der Nachhaltigkeit geschuldet zitiere ich mal die Passagen:


Wenn du also Lauf und Verschluss erwirbst hats du weder Wechsel- noch Austauschlauf, sondern ein Wechselsystem.
Man erwirbt also einen Austauschlauf oder ein Wechselsystem.
Austauschläufe oder Wechselsysteme darf man selbstständig wechseln. Wechseln bedeutet wechseln und nicht neue (zusätzliche) Zusammenstellungen herstellen.

Merksatz Austauschlauf: (A- wie Alle dürfen), Wechsellauf (W- wie Werkzeug, "Büchsenmacher")

Der erlaubnisfreie Erwerb steht hier:




Den Teil mit erlaubnsifrei in Bezug zum Kaliber schneide ich hier nicht an ;)
Das ist mal wieder super, ich tippe, 95% der Jäger und Sportschützen, die nicht in Waffenrecht spezialisierte Juristen sind, würden bei "Austauschlauf" und "Wechsellauf" die Begrifflichkeiten genau andersherum erklären...
 
M

Mitglied 21386

Guest
Also jetzt nochmal für mich als Nichtjuristen am Beispiel, wäre super wenn das jemand drunter schreiben könnte.

Ich darf mir einen neuen Lauf für meine K95 kaufen und den auch montieren ?

Ich darf mir einen neuen Lauf+Verschlusskopf für meine R93 kaufen und diese montieren ?

Wenn ich an meiner Remington 700 den Schaft tausche muss ich was genau beachten ?

Mein Vater hat zuhause einen R93 Plastik und einen R93 Holzschaft mit Läufen in .243, 9,3x62 und 300 WM. diese tauscht er je nach Notwendigkeit untereinander aus. Was muss man da jetzt beachten ?


Bitte einfach zitieren und unter den Fragen antworten. Dann kann ich damit arbeiten. Vielen Dank!
 
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Meine R8 war ursprünglich auch als Repetiergewehr Kat. C in 30-06 in meiner WBK eingetragen.
Als ich meinen 308 Lauf gekauft und den alten in Zahlung gegeben habe, zeigte mir der Händer das mein Verschlusskopf eine andere Nummer als der Lauf hat.

Aktuell erfolgte der Eintrag jetzt so:

1589786179971.png
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
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Merksatz Austauschlauf: (A- wie Alle dürfen), Wechsellauf (W- wie Werkzeug, "Büchsenmacher")
Ich denke, mit Werkzeug meinst du spanabhebende Bearbeitung und nix was jeder typischen Handwerker zu Hause hat (nein, keine Fräse oder Drehmaschine):unsure:

Denn auch zum Wechsel der Austauschläufe oder- Verriegelungköpfe wird je nach Umsetzung fallweise Werkzeug benötigt. Allerdings werden typischerweise nur Schrauben, Stifte oder Verriegelungen gelöst und hinterher wieder angezogen/verriegelt:cool:
 
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Also jetzt nochmal für mich als Nichtjuristen am Beispiel, wäre super wenn das jemand drunter schreiben könnte.

Ich darf mir einen neuen Lauf für meine K95 kaufen und den auch montieren ?
Eigentlich ja. Außer das KVR ist für Dich zuständig. :ROFLMAO:

Ich darf mir einen neuen Lauf+Verschlusskopf für meine R93 kaufen und diese montieren ?
Ja.

Wenn ich an meiner Remington 700 den Schaft tausche muss ich was genau beachten ?
Gute Frage.

Mein Vater hat zuhause einen R93 Plastik und einen R93 Holzschaft mit Läufen in .243, 9,3x62 und 300 WM. diese tauscht er je nach Notwendigkeit untereinander aus. Was muss man da jetzt beachten ?
Wenn eine komplette Waffe entstehen könnte - siehe mein Zitat der Gesetzesänderung oben.
Das wird uns, die Behörden und die Gerichte noch lang beschäftigen.
:rolleyes:

Blöd wirds wenn man mehr als einen Verschluss hat möchte ich meinen. Solang Du für jeden Lauf "zwar einen eigenen Schaft hast, aber für alle nur einen Verschluss, ist immer nur eine Waffe komplett.
Selbes Spiel wenn Du nur einen Schaft, aber mehrere Verschlüsse und Läufe hast.


Das ist total weltfremd und krank. Du kannst Dir alle Einzelteile legal kaufen und eintragen lassen. Und aus der Summe der legalen Handlungen entsteht dann Illegalität. Eigentlich ist es ein Rechtsgrundsatz dass genau das NICHT sein darf!
Den Zustand hatten wir schon mal mit Munition für die ein Wiederlader keine EWB hatte. Erlaubnis zum Wiederladen da - und sobald das Geschoss gesetzt war hatte man "illegal" Munition. Wurde dann auch von einem Gericht gewissermaßen einkassiert und das Gesetz nachgebessert.


Bitte einfach zitieren und unter den Fragen antworten. Dann kann ich damit arbeiten. Vielen Dank!
 
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Blöd wirds wenn man mehr als einen Verschluss hat möchte ich meinen. Solang Du für jeden Lauf "zwar einen eigenen Schaft hast, aber für alle nur einen Verschluss, ist immer nur eine Waffe komplett.
Selbes Spiel wenn Du nur einen Schaft, aber mehrere Verschlüsse und Läufe hast.

Mh ich denke die Anzahl der Verschlüsse, Läufe und Schäfte dürfte egal sein. Problematisch wird's bei dem genanten Beispiel R93 / R8, wenn du auch noch mehrere Systeme hast.

Aus zwei Läufen, zwei Verschlüssen, zwei Schäften, aber nur einem Systembaukasten ergibt das nur eine Waffe. Hast du im zweiten Schaft auch noch einen zweiten Systembaukasten könnte das tatsächlich eine Herstellungshandlung sein, wenn du hin und her umbaust.

Das ist total weltfremd und krank.

Da gebe ich dir Recht.

Und aus der Summe der legalen Handlungen entsteht dann Illegalität.

Eine Behelfslösung könnte eine Erlaubnis nach § 26 WaffG sein.

Das Waffengesetz ab dem 01.09.2020 wird ganz große Moppelkotze mit sich bringen.....

Das wird uns, die Behörden und die Gerichte noch lang beschäftigen.

Leider könnte das passieren.
 

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