Waffenrechts Falle, Wechsel Lauf/System

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Blödsinn. Aus fertige Teilen eine R93 oder R8 zusammenzubauen ist keine Herstellung. So ein Schmarn. Die Wesentlichen Teile werden separat Eingetragen. Ende Fertig.

Ich hatte mich zu der Frage telefonisch bei Blaser erkundigt. Der sehr nette und hilfsbereite Mitarbeiter war ohne Zögern ähnlicher Meinung. So sehr ich das begrüßen würde, halte ich die Argumentation von Mantelträger für schlüßig. Es ist allerdings etwas irritierend, dass die Definition von Herstellen im WaffG aus meiner Sicht weniger problematisch ist, als in der allg. Verwaltungsvorschrift:
8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen

Gruß
Marodeur
 
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Blödsinn. Aus fertige Teilen eine R93 oder R8 zusammenzubauen ist keine Herstellung. So ein Schmarn. Die Wesentlichen Teile werden separat Eingetragen. Ende Fertig.

so sehe ich das auch. Und wenn die Sachbearbeiterin der Meinung ist, dass ich eine Nummer auf meinem Verschlussträger anbringen muss, dann mache ich sowas & diskutiere nicht rum.

edit: ich verstehe die Herstellungslogik bei der R 93 in obiger Argumentation nicht. Nach dieser Logik müsste ich Hersteller sein, wenn die Anzahl der wesentlichen Teile (Verschlussstück und Lauf) gleichgross oder kleiner ist, wie die der in wesentlichen Teile. Denn dann kann ich mir immer eine weitere Waffe zusammenbauen beziehungsweise herstellen.

ebenfalls bin ich der Meinung, dass eine behördliche Klärung nicht über dem Gesetz steht. andererseits habe ich bei meiner Nachfrage Und im weiteren Prozess
Ich hatte mich zu der Frage telefonisch bei Blaser erkundigt. Der sehr nette und hilfsbereite Mitarbeiter war ohne Zögern ähnlicher Meinung. So sehr ich das begrüßen würde, halte ich die Argumentation von Mantelträger für schlüßig. Es ist allerdings etwas irritierend, dass die Definition von Herstellen im WaffG aus meiner Sicht weniger problematisch ist, als in der allg. Verwaltungsvorschrift:


Gruß
Marodeur

Nicht juristisch, sondern eher logisch, halte ich die Argumentation für nicht korrekt. Theoretisch ist dann nämlich jeder Waffenhersteller, der sich immer aus den Teilen einer R93 eine weitere Waffe Zusnbauen kann
Ich hatte mich zu der Frage telefonisch bei Blaser erkundigt. Der sehr nette und hilfsbereite Mitarbeiter war ohne Zögern ähnlicher Meinung. So sehr ich das begrüßen würde, halte ich die Argumentation von Mantelträger für schlüßig. Es ist allerdings etwas irritierend, dass die Definition von Herstellen im WaffG aus meiner Sicht weniger problematisch ist, als in der allg. Verwaltungsvorschrift:


Gruß
Marodeur

Nicht juristisch, sondern eher logisch, halte ich die Argumentation für nicht korrekt. Theoretisch ist dann nämlich jeder ein Waffenhersteller, der sich immer aus den Teilen einer R93 eine weitere Waffe Zusammenbauen kann. Also wenn die wesentlichen Teile (Verschlussstück und Lauf) gleich oder kleiner den unwesentlichen Teilen sind. Ich kaufe mir also ein Austauschlauf plus Verschlussstück und einen weiteren Lauf dazu und habe dann eine Waffe nach dem zusammensetzen hergestellt?

und das, wie in meinem Fall, nachdem ich alles mit der Behörde geklärt habe? Da bin ich entspannt, da ich weder grobfahrlässig, noch vorsätzlich gehandelt habe.

Ausserdem glaube ich, das interessiert keine Sau, wenn alle wesentlichen Teile ordnungsgemäß registriert sind.

letzte Eintrag zu dem Thema: ich habe übrigens mit Blaser und meinem BuMs auch gesprochen. Beide sagten mir, machen Sie einen Eintrag in der Waffenbesitzkarte, wenn sie aus Lauf, Verschluss Stück und den anderen Komponenten dann eine Waffe im Schrank stehen haben. Also die Meinungen gehen weit auseinander...
 
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Es geht ja nicht um die Kombination. es geht darum mehr waffen zu genrerieren als im Besitz sind. einzelteile sind keine waffe.

der Satz ist aber wohl nicht wirklich logisch, denn wenn ich meine Blaserteile alle einzeln eingetragen haben (so wie es das LRA und KVR München machen), dann habe ich ja faktisch gar keine komplette Waffe eingetragen und stelle aus meinen Teilen zwangsläufig immer eine Waffe her. Nur dazu habe ich ja meine Waffe!

Folgt man Deiner Logik, dann hat jemand, welcher einen Blaser R8 oder R93 Lauf und eine passende Kammer in der WBK eingetragen hat, gar keine Waffe, sondern nur Teile, welcher er laut Deiner Logik nicht zusammenfügen darf, da er damit eine Waffe herstellt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 22885

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Es ist schlicht und einfach falsch, dass das Zusammenfügen fertiger Teile eines Baukasten an denen nichts bearbeitet wird, dem Herstellen einer Waffe gleich käme.
 
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Zum "Herstellen" sagt das Waffg (aktuelle Ausgabe) in den Begriffsbestimmungen in Anlage 1, Abschnitt 8.1

"werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen". Anmerkung: was auch immer "Erzeugen" und "Endprodukt" sein mögen, denn diese Begriffe werden nur in diesem Abschnitt verwendet.

Da 8.1 keine saubere Beschreibung liefert (auch in Kombination mit 8.2 nicht, da man bei eingetragenen Wechselläufen interpretieren könnte, dass die Waffe bei Verwendung dieser so geändert wird, dass aus dieser eine andere Munition verschossen werden kann, was in 8.2 beschrieben ist), kann man nun versuchen, aus den Einzelparagraphen zusammenzureimen, was der Gesetzgeber vielleicht meinte. Aber auch das wird schwierig, da dieser einzeln stehende Begriff aus 8.1 in §21 (gewerbsmäßge Herstellung von Waffen) und §26 (nicht gewerbliche Herstellung von Waffen) nicht kongruent verwendet wird. In §26 wird z.B. dargestellt, dass der zur Herstellung benötigter Erwerb von wesentlichen Teilen in der Erlaubnis umfasst ist.
Anmerkungen:
Wenn nun alle wesentlichen Teile erworben sind und nur unverändert zusammengefügt werden, ist man dann auch schon nicht gewerblicher Hersteller?
War wahrscheinlich nicht so gemeint, aber die Formulierung kann andere Schlüsse zulassen. Man wollte wohl eher sagen, dass neben der Herstellung (mechanischen Produktion, ggf. Konstruktion, bearbeiten oder verändern) von mindestens einem wesentlichen Teil einer Schusswaffe weitere wesentliche Teile zur Herstellung einer Schusswaffe im Herstellungsprozess erworben werden können und erlaubt ist).


Irgendwie drängt sich mir der Verdacht auf, dass dieses Gesetz (auch an dieser Stelle) Murks ist. Aber die EU scheint hier auch nicht besser.

Denn in der Ursprünglichen Richtlinie 91/477/EWG gibt es den Begriff Hersteller nicht (war nur an den Warenverkehr gerichtet und nur Händler und Verwender sind geregelt). Dieser wurde erst später eingeführt, aber auch nur für die "unerlaubte Herstellung", siehe Richtlinie 2017/853/EU,, Abschnitt 11:
11. ‚unerlaubte Herstellung‘ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, welche.....

Hier ist der Zusammenbau als Herstellung definiert. Eine anderartige Definition für "erlaubte/legale Herstellung" existiert nicht.

Weiß jemand, ob es noch eine eigene Richtlinie für die Waffenherstellung gibt, welche hier helfen könnte?
 
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Weiß jemand, ob es noch eine eigene Richtlinie für die Waffenherstellung gibt, welche hier helfen könnte?

Hallo Chriss,

Mantelträger hatte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in Post #20 schon zitiert:
Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel


21.1 Die für die Waffenherstellungserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8 beschrieben. Ergänzend gilt Folgendes: Für den Begriff „Gewerbsmäßigkeit“ gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere wirtschaftliche Unternehmen, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, z.B. Genossenschaften oder Vereine.

Ich kann allerdings nicht sagen, inwiefern die WaffVwV seit dem neuen WaffenG noch anwendbar ist.

Gruß
Marodeur
 
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Hallo Marodeur,

Richtlinie bezog sich auf EU-Richtlinie (in nationales Recht zu übertragende Vorschrift, mal grob gesagt). Die Formulierung von Mantelträger selbst sagt zum Herstellungsprozess leider nichts aus. Knackpunkt sind ja Modulbausätze, etc. und was daraus resultiert, insbesondere für Sportschützen und Jägern, welche nicht-gewerblich sind.

Grüße

Chriss
 
G

Gelöschtes Mitglied 22885

Guest
Zum "Herstellen" sagt das Waffg (aktuelle Ausgabe) in den Begriffsbestimmungen in Anlage 1, Abschnitt 8.1

"werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen". Anmerkung: was auch immer "Erzeugen" und "Endprodukt" sein mögen, denn diese Begriffe werden nur in diesem Abschnitt verwendet.

Da 8.1 keine saubere Beschreibung liefert (auch in Kombination mit 8.2 nicht, da man bei eingetragenen Wechselläufen interpretieren könnte, dass die Waffe bei Verwendung dieser so geändert wird, dass aus dieser eine andere Munition verschossen werden kann, was in 8.2 beschrieben ist), kann man nun versuchen, aus den Einzelparagraphen zusammenzureimen, was der Gesetzgeber vielleicht meinte. Aber auch das wird schwierig, da dieser einzeln stehende Begriff aus 8.1 in §21 (gewerbsmäßge Herstellung von Waffen) und §26 (nicht gewerbliche Herstellung von Waffen) nicht kongruent verwendet wird. In §26 wird z.B. dargestellt, dass der zur Herstellung benötigter Erwerb von wesentlichen Teilen in der Erlaubnis umfasst ist.
Anmerkungen:
Wenn nun alle wesentlichen Teile erworben sind und nur unverändert zusammengefügt werden, ist man dann auch schon nicht gewerblicher Hersteller?
War wahrscheinlich nicht so gemeint, aber die Formulierung kann andere Schlüsse zulassen. Man wollte wohl eher sagen, dass neben der Herstellung (mechanischen Produktion, ggf. Konstruktion, bearbeiten oder verändern) von mindestens einem wesentlichen Teil einer Schusswaffe weitere wesentliche Teile zur Herstellung einer Schusswaffe im Herstellungsprozess erworben werden können und erlaubt ist).


Irgendwie drängt sich mir der Verdacht auf, dass dieses Gesetz (auch an dieser Stelle) Murks ist. Aber die EU scheint hier auch nicht besser.

Denn in der Ursprünglichen Richtlinie 91/477/EWG gibt es den Begriff Hersteller nicht (war nur an den Warenverkehr gerichtet und nur Händler und Verwender sind geregelt). Dieser wurde erst später eingeführt, aber auch nur für die "unerlaubte Herstellung", siehe Richtlinie 2017/853/EU,, Abschnitt 11:
11. ‚unerlaubte Herstellung‘ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, welche.....

Hier ist der Zusammenbau als Herstellung definiert. Eine anderartige Definition für "erlaubte/legale Herstellung" existiert nicht.

Weiß jemand, ob es noch eine eigene Richtlinie für die Waffenherstellung gibt, welche hier helfen könnte?
Steht doch klar und deutlich dort.
"Aus Rohteilen oder (Roh)Materialien"
Also z.B ein weißferiger Lauf.
Ein Blaser Wechsellauf ist ein fix und fertiges Teil eines Baukasten. Kein Rohteil.
 
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Wenn Materialien Rohmaterialien sein sollen, wäre es schon was. Materialien sind aber nicht definiert, bzw. abgegrenzt und könnten somit auch Zwischenerzeugnisse im Herstellungsprozess sein, z.B, Schaft. Wäre es so geschrieben, wie du es auslegst, wäre das behoben.
 
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Wenn Materialien Rohmaterialien sein sollen, wäre es schon was. Materialien sind aber nicht definiert, bzw. abgegrenzt und könnten somit auch Zwischenerzeugnisse im Herstellungsprozess sein, z.B, Schaft. Wäre es so geschrieben, wie du es auslegst, wäre das behoben.
Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes werden aus Rohteilen oder Materialien hergestellt. Daraus geht doch klar hervor, das Materialien weder das Endprodukt noch ein wesentlicher Teil des Endproduktes sind. Neben den wesentlichen Teilen gibt es noch unwesentliche Teile an Waffen. Schaft, Zielfernglas usw. Auch das sind Fertige Teile und keine Materialien.
 
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Vielleicht hilft es sich mal andersherum nachzulesen was man tatsächlich nur darf ;)
Es ist ein eigentliche einfaches Ding.
Das einzelne das nicht verstehen wollen oder können, ändert daran nichts.
 

Wheelgunner_45ACP

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Im Grund eist es doch einfach:

Wenn eine Kontrolle kommt, und man hat eine Modulare Waffe in der WBK, darf nur eine im Schrank stehen, sind es 2 dann eben 2, usw. EGAL wie viele Moduleteile man hat . . .

Hat man mehr Waffen als Modulare Waffen in der WBK, hat man eine weitere Waffe hergestellt . . . Wenn dann der Kontrolleur fitt ist, kann es ein Problem geben, ansonsten nicht.
 
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Gelöschtes Mitglied 22885

Guest
Im Grund eist es doch einfach:

Wenn eine Kontrolle kommt, und man hat eine Modulare Waffe in der WBK, darf nur eine im Schrank stehen, sind es 2 dann eben 2, usw. EGAL wie viele Moduleteile man hat . . .

Hat man mehr Waffen als Modulare Waffen in der WBK, hat man eine weitere Waffe hergestellt . . . Wenn dann der Kontrolleur fitt ist, kann es ein Problem geben, ansonsten nicht.
Eben.
Hab ich 3 Läufe und 3 Verschlüsse einzeln Eingetragen, kann ich dazu auch 5 Schäfte haben. Ich kann maximal 3 einsatzbereite Waffen haben. Die wesentlichen Teile dazu sind eingetragen. Passt also. Gibt eigentlich kein wirkliches Problem.
Außer dass was unser Hobby Jurist sich wieder mal zusammen konstruiert...
 

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