Zum "Herstellen" sagt das Waffg (aktuelle Ausgabe) in den Begriffsbestimmungen in Anlage 1, Abschnitt 8.1
"werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen". Anmerkung: was auch immer "Erzeugen" und "Endprodukt" sein mögen, denn diese Begriffe werden nur in diesem Abschnitt verwendet.
Da 8.1 keine saubere Beschreibung liefert (auch in Kombination mit 8.2 nicht, da man bei eingetragenen Wechselläufen interpretieren könnte, dass die Waffe bei Verwendung dieser so geändert wird, dass aus dieser eine andere Munition verschossen werden kann, was in 8.2 beschrieben ist), kann man nun versuchen, aus den Einzelparagraphen zusammenzureimen, was der Gesetzgeber vielleicht meinte. Aber auch das wird schwierig, da dieser einzeln stehende Begriff aus 8.1 in §21 (gewerbsmäßge Herstellung von Waffen) und §26 (nicht gewerbliche Herstellung von Waffen) nicht kongruent verwendet wird. In §26 wird z.B. dargestellt, dass der zur Herstellung benötigter Erwerb von wesentlichen Teilen in der Erlaubnis umfasst ist.
Anmerkungen:
Wenn nun alle wesentlichen Teile erworben sind und nur unverändert zusammengefügt werden, ist man dann auch schon nicht gewerblicher Hersteller?
War wahrscheinlich nicht so gemeint, aber die Formulierung kann andere Schlüsse zulassen. Man wollte wohl eher sagen, dass neben der Herstellung (mechanischen Produktion, ggf. Konstruktion, bearbeiten oder verändern) von mindestens einem wesentlichen Teil einer Schusswaffe weitere wesentliche Teile zur Herstellung einer Schusswaffe im Herstellungsprozess erworben werden können und erlaubt ist).
Irgendwie drängt sich mir der Verdacht auf, dass dieses Gesetz (auch an dieser Stelle) Murks ist. Aber die EU scheint hier auch nicht besser.
Denn in der Ursprünglichen Richtlinie 91/477/EWG gibt es den Begriff Hersteller nicht (war nur an den Warenverkehr gerichtet und nur Händler und Verwender sind geregelt). Dieser wurde erst später eingeführt, aber auch nur für die "unerlaubte Herstellung", siehe Richtlinie 2017/853/EU,, Abschnitt 11:
11. ‚unerlaubte Herstellung‘ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, welche.....
Hier ist der Zusammenbau als Herstellung definiert. Eine anderartige Definition für "erlaubte/legale Herstellung" existiert nicht.
Weiß jemand, ob es noch eine eigene Richtlinie für die Waffenherstellung gibt, welche hier helfen könnte?