Waffenrechts Falle, Wechsel Lauf/System

Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Ich verstehe die Quintessenz dieses Fadens so:
Lauf R8 bei Händler A erwerben, Schaft mit System bei Händler B erwerben und einen vorhandener Verschluss aus einer anderen, eigenen R8: Diese drei Teile darf ich haben, aber niemals zusammenführen, da der Schaft ja nicht aus einer anderen Waffe stammt. Ich würde also aus dem Zusammenführen dieser drei Teile eine Waffe "herstellen" (= verboten). Soweit korrekt?

Lösung: Ich gehe zum BüMa und lasse ihn alles zusammenstöpseln?
Nein. In dem ganzen Definieren hat man sich darauf geeinigt, dass das Zusammenfügen der Teile eines Hersteller bei modularen Waffen nicht als Herstellung betrachtet wird (wenn bereits in waffe verbaut etc.).
Du kannst also deine waffe selbst zusammensetzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
23 Mrz 2005
Beiträge
1.054
Der Schaft ist aber jungfräuliche Neuware vom Händler, war also nie in einer Waffe verbaut. Wenn ich Deine bisherigen Ausführungen nicht völlig falsch verstanden habe, wäre in diesem Fall ein Herstellen durch Zusammenfügen der drei wesentlichen Teile (Verschluss, Lauf, fabrikneuer Schaft) nach dem Gesetzeswortlaut anzunehmen, da so eine (weitere) Komplettwaffe R8 entsteht.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Und mit Blick auf Beschuss durchaus plausibel.
Ein zu beschießender Lauf muss eben auch in einen Schaft Gehäuse
 
Registriert
15 Okt 2017
Beiträge
5.619
Also mein LRA hat diesbezüglich im letzten Jahr schon mitgeteilt, dass sich das genannte Problem ausschließlich auf Wechselläufe beziehe.

Man muss hierbei unterscheiden zwischen Wechsellauf -> Darf nur der Büchsenmacher wechseln
und Austauschlauf -> darf jeder wechseln.

Das genannte Problem würde nämlich im juristischen Sinn nicht erst auftreten, wenn die Waffe dauerhaft neu zusammengefügt bliebe, sondern jedes Mal, wenn sie zusammengesetzt würde.

Daher sei auch das Eintragen eines AUSTAUSCHLAUFES mit anderem System (haben jetzt eh zwei Nummern) kein Problem.
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
16.309
Vielleicht hilft diese Seite bei Blaser selbst: https://www.blaser.de/nwr-ii/

Soll zwar nicht alles richtig sein aber ich denke, die wesentliche Punkte stimmen
1603289667632.png

Hier geht es schon los, die Teile müssten nach meinen Recherchen schon mal eine T-ID haben und mit "in Waffe verbaut" gemeldet worden sein und hinterher die Waffe im NWR wieder zerlegt worden sein:
1603289696209.png


Hier bin ich der Ansicht, dass ein Fehler vorliegt. Es gilt zwar Bestandschutz, meine aber irgendwo im I-Net dazu eine Frist (31.08.2021?) zur Nachmeldung gefunden zu haben. Betroffen wären R8 und R93. Nachzumelden müsste der bisherige Besitzer spätestens beim Verkauf, da für den neuen Besitzer logischerweise kein Bestandschutz gilt, da der am Besitzer und nicht am Teil hängt.
1603289858822.png
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
23 Mrz 2005
Beiträge
1.054
Man sollte aber keinesfalls aus einer vorhandenen Waffe mit Austauschlauf und frei wechselbaren Schaft die zweite Alternative gleichzeitig herstellen.

Also kurz und knapp: Austauschlauf keine Problem.
Mit dem Austauschlauf eine zweite Waffe herstellen nicht.

Vielleicht bin ich ja an dieser Stelle begriffsstutzig, aber erhelle mich netterweise noch einmal. Du sagst "Mit dem Austauschlauf eine zweite Waffe herstellen nicht."

Genau das Problem stellt sich aber doch ggf. häufig beim Zusammenkauf von Komponenten.

Beispiel: - Jäger hat eine R 8 Komplettwaffe mit Holzschaft (als Komplettwaffe in der WBK eingetragen)
- Nun erwirbt er einen Nachsuche-Austauschlauf und einen weiteren Verschluss
- Weil ihm der Holzschaft für die Nachsuche zu schade ist, erwirbt er dann auch noch einen Kunstoffschaft mit Gehäuse

Dann beschließt er irgendwann, den Austauschlauf, den zweiten Verschluss und den Kunstoffschaft dauerhaft zusammen zu lassen.

In diesem Moment hat er aber doch im Sinne Deiner o.a. Aussage zwei Waffen im Schrank: Die alte R 8 Komplettwaffe und die aus den drei Komponenten zusammengesetzte :unsure:
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
16.309
Wenn er den Schaft mit System seit dem 01.09.2020 erworben hat, ist das meldepflichtig, wird in de WBK eingetragen, und gilt als führendes Waffenteil mit T-ID und W-ID. Damit ist das zusammenführen zu einer Komplettwaffe mit Lauf und Verschlußkopf, die nur eine T-ID ohne W- ID haben, legal.

So zumindest meine Auffassung, nach dem was ich hier und bei anderen Quellen gefunden habe. Im Zweifelsfall bitte auch beim SB nachfragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
23 Mrz 2005
Beiträge
1.054
Wenn er den Schaft mit System seit dem 01.09.2020 erworben hat, ist das meldepflichtig und gilt als führendes Waffenteil mit T-ID und W-ID. Damit ist das zusammenführen zu einer Komplettwaffe mit Lauf und Verschlußkopf, die nur eine T-ID ohne W- ID haben, legal.

Ah...verstehe. Weil das Gehäuse führendes Teil ist, wird es als Waffe eingetragen. Habe ich den Schaft, habe ich aus Sicht des Gesetzes also die Waffe. Auf der ich dann wiederum Läufe und Verschlüsse nach Belieben verwenden kann.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Vielleicht bin ich ja an dieser Stelle begriffsstutzig, aber erhelle mich netterweise noch einmal. Du sagst "Mit dem Austauschlauf eine zweite Waffe herstellen nicht."

Genau das Problem stellt sich aber doch ggf. häufig beim Zusammenkauf von Komponenten.

Beispiel: - Jäger hat eine R 8 Komplettwaffe mit Holzschaft (als Komplettwaffe in der WBK eingetragen)
- Nun erwirbt er einen Nachsuche-Austauschlauf und einen weiteren Verschluss
- Weil ihm der Holzschaft für die Nachsuche zu schade ist, erwirbt er dann auch noch einen Kunstoffschaft mit Gehäuse

Dann beschließt er irgendwann, den Austauschlauf, den zweiten Verschluss und den Kunstoffschaft dauerhaft zusammen zu lassen.

In diesem Moment hat er aber doch im Sinne Deiner o.a. Aussage zwei Waffen im Schrank: Die alte R 8 Komplettwaffe und die aus den drei Komponenten zusammengesetzte :unsure:
Das ist alt und mittlerweile nicht mehr von Belang.
Also solange man Modulteile eines Herstellers zusammensetzt, bei das führende wesentliche Teil schon einmla in einer waffe verbaut war.
Also: Datum alt, Gesetz und auslgeung neu. Daher anderer Stand.
 
Registriert
1 Jun 2017
Beiträge
5.058
Vielleicht bin ich ja an dieser Stelle begriffsstutzig, aber erhelle mich netterweise noch einmal. Du sagst "Mit dem Austauschlauf eine zweite Waffe herstellen nicht."

Genau das Problem stellt sich aber doch ggf. häufig beim Zusammenkauf von Komponenten.

Beispiel: - Jäger hat eine R 8 Komplettwaffe mit Holzschaft (als Komplettwaffe in der WBK eingetragen)
- Nun erwirbt er einen Nachsuche-Austauschlauf und einen weiteren Verschluss
- Weil ihm der Holzschaft für die Nachsuche zu schade ist, erwirbt er dann auch noch einen Kunstoffschaft mit Gehäuse

Dann beschließt er irgendwann, den Austauschlauf, den zweiten Verschluss und den Kunstoffschaft dauerhaft zusammen zu lassen.

In diesem Moment hat er aber doch im Sinne Deiner o.a. Aussage zwei Waffen im Schrank: Die alte R 8 Komplettwaffe und die aus den drei Komponenten zusammengesetzte :unsure:

Genau das mache ich auch, mittlerweile 4 Läufe für die Blaser R8, bisher einen Verschlussträger incl. Kopf, seit gestern einen zweiten kompletten Verschluss. Dazu kommen zwei Schäfte, beide vor dem 01.09.20 erworben.

Bisher sind in der WBK eingetragen, Läufe und Verschlusskopf.

Wheelgunner_45ACP hat netterweise die Informationen von Blaser verlinkt.
Ich gehe als nächstes auf die Suche ob meine Schäfte bzw. der Systemkasten eine Seriennummer haben, dann werde ich mal meinen Sachbearbeiter fragen ob ich die nachtragen lassen soll/muss/darf :sneaky:
 
Registriert
30 Jan 2016
Beiträge
3.048
Vielleicht bin ich ja an dieser Stelle begriffsstutzig, aber erhelle mich netterweise noch einmal. Du sagst "Mit dem Austauschlauf eine zweite Waffe herstellen nicht."

Genau das Problem stellt sich aber doch ggf. häufig beim Zusammenkauf von Komponenten.

Beispiel: - Jäger hat eine R 8 Komplettwaffe mit Holzschaft (als Komplettwaffe in der WBK eingetragen)
- Nun erwirbt er einen Nachsuche-Austauschlauf und einen weiteren Verschluss
- Weil ihm der Holzschaft für die Nachsuche zu schade ist, erwirbt er dann auch noch einen Kunstoffschaft mit Gehäuse

Dann beschließt er irgendwann, den Austauschlauf, den zweiten Verschluss und den Kunstoffschaft dauerhaft zusammen zu lassen.

In diesem Moment hat er aber doch im Sinne Deiner o.a. Aussage zwei Waffen im Schrank: Die alte R 8 Komplettwaffe und die aus den drei Komponenten zusammengesetzte :unsure:

Ich habe es mit einer R93 gemacht. Der Eintrag beim Austauschlauf (8) enthält den Zusatz "zusammengefügt zu ganzer Waffe". Die Seriennummern des Verschlusses und des Verschlusskopfes sind dann beide bei der neuen Waffe (1) aufgeführt. Die Nummer des Verschlusskopfes habe ich nachträglich von Blaser anbringen lassen, da ältere Verschlussköpfe keine Nummern hatten. Eine Aktennotiz ist bei der Behörde, damit das auch für (unkundige) Dritte nachvollziehbar ist.

Die IDs habe ich weggelassen, habe auch 2 WBK, deshalb die Nummernreihenfolge.
Die Bilder sind nicht von der WBK, sondern der Ausdruck mit allen IDs. Die zusammengesetze R93 hat eine ID.


1603351749061.png

1603351664830.png
 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
139
Zurzeit aktive Gäste
540
Besucher gesamt
679
Oben