Waffenrechts Falle, Wechsel Lauf/System

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Das selbe was bei allen Waffen dieser Bauarten eingetragen wird
file:///C:/Users/waffe/AppData/Local/Temp/leitfadenWaffenteile.pdf

Es ist seit 01.09.2020 das bedeutendste Bauteil der Waffe. Unter führendes wesentliches Teil subsummiert.
Ich vermute es wird daher schlicht als Gehäuse eingetragen.
Der Schaft ist irrelevant.
 
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Das ist mir schon klar, nur weil du geschrieben hattest,
"Das Gesetz sagt eindeutig: Ja. Eine SNr. braucht es dafür nicht."

Die Nummer muss aber auf dem Systemkasten vorhanden sein oder wenn hier tatsächlich kein Bestandsschutz gilt im Nachhinein angebracht werden. Ansonsten kann man nicht wirklich was eintragen.
 
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Es wird dann als Seriennumerr "ohne" eingetragen.
Natürlich kann auch eine SNr nachgetragen werden, aber dies ist nicht zwingend.

Bestandschutz besteht. Sonst müsste das Teil abgegeben werden ;)
Der exakte Gesetzesteil zur eintragung wesentlicher Teile bis zum 01.09.2021 ist vorn eingestellt.
Im Grunde ist nichts unstrittig.
 
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Wenn er den Schaft mit System seit dem 01.09.2020 erworben hat, ist das meldepflichtig, wird in de WBK eingetragen, und gilt als führendes Waffenteil mit T-ID und W-ID. Damit ist das zusammenführen zu einer Komplettwaffe mit Lauf und Verschlußkopf, die nur eine T-ID ohne W- ID haben, legal.

So zumindest meine Auffassung, nach dem was ich hier und bei anderen Quellen gefunden habe. Im Zweifelsfall bitte auch beim SB nachfragen.
Hallo Wheelgunner,

mein SB im KVR München bleibt auf dem Standpunkt, dass ein Zusammensetzen der Komponenten auch mit einem nachgemeldeten Systemgehäuse eine illegale Waffenherstellung wäre:
"Das Zusammenfügen von Einzelteilen zu einer ganzen Waffe stellt weiterhin eine Waffenherstellung dar, wofür Sie zumindest eine private Waffenherstellungserlaubnis benötigen. Wenn Sie diese nicht besitzen, muss dies weiterhin vom Büchsenmacher geschehen. Nur ein Wechsel des Austauschlaufs und ggf. des Verschlusses bei einer bereits bestehenden Waffe ist erlaubnisfrei."
Der Büchsenmacher meines Vertrauens schätzte den administrativen Aufwand auf mindestens 6 Stunden (!) ein, wobei er keine konkrete Erfahrung dazu hatte. Es wäre schön, eine belastbare Quelle zu haben, um meinen SB von der Einschätzung abzubringen.

Gruß
Marodeur
 
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... Es wäre schön, eine belastbare Quelle zu haben, um meinen SB von der Einschätzung abzubringen.

Blaser macht dazu eine definitive Aussage mit Verweis auf das Waffengesetz,
klingt für mich erstmal schlüssig:

"Das Zusammenbauen der wesentlichen Waffenteile aus dem aktuellen Blaser Produktportfolio ist nicht als Herstellen im Sinne des Gesetzes zu klassifizieren.

Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden."


https://www.blaser.de/nwr-ii/
1606986726183.png
 
Zuletzt bearbeitet:
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Bei Blaser findest du auch dazu einen Hinweis mit Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext.
Klingt für mich erstmal schlüssig,

Das Zusammenbauen der wesentlichen Waffenteile aus dem aktuellen Blaser Produktportfolio ist nicht als Herstellen im Sinne des Gesetzes zu klassifizieren.

Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden.


https://www.blaser.de/nwr-ii/
Anhang anzeigen 143930
Genau, leider deckt das nicht unbedingt das dauerhafte "Entstehen" einer neuen, vollständigen und ggf. nicht als solcher im NWR erfassten Waffe ab. Wenn der nachgetragene Schaft mit Systemgehäuse als führendes Waffenteil im NWR eine neue Waffe entstehen ließe, wäre es vielleicht einfacher?

Gruß
Marodeur
 
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Blaser macht dazu eine definitive Aussage mit Verweis auf das Waffengesetz,
klingt für mich erstmal schlüssig:

"Das Zusammenbauen der wesentlichen Waffenteile aus dem aktuellen Blaser Produktportfolio ist nicht als Herstellen im Sinne des Gesetzes zu klassifizieren.

Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden."


https://www.blaser.de/nwr-ii/
Anhang anzeigen 143930

Wenn ich es sage bin ich ja angeblich zu blöd um was zu kapieren. :rolleyes:
So viel dazu was das Forum an zutreffenden Aussagen zu liefern in der Lage ist.:sneaky:
 
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Ich habe mir nach dem 01.09. einen Wechsellauf gekauft, vor kurzem noch einen weiteren Verschlussträger mit Verschlusskopf, beides wurde getrennt in meine WBK eingetragen, im NWR sind beide als T2019-XXX, also als Waffenteil, geführt.

So wie ich das ganze verstehe, müsste ich mir jetzt noch meine Schäfte (Systemkasten) eintragen lassen, diese werden dann als führendes Waffenteil gehandelt.
 

Wheelgunner_45ACP

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Hallo Wheelgunner,

mein SB im KVR München bleibt auf dem Standpunkt, dass ein Zusammensetzen der Komponenten auch mit einem nachgemeldeten Systemgehäuse eine illegale Waffenherstellung wäre:

Der Büchsenmacher meines Vertrauens schätzte den administrativen Aufwand auf mindestens 6 Stunden (!) ein, wobei er keine konkrete Erfahrung dazu hatte. Es wäre schön, eine belastbare Quelle zu haben, um meinen SB von der Einschätzung abzubringen.

Gruß
Marodeur
Dann soll der SB zur Nachschulung. Der SB kann sich dazu gerne an das NWR wenden, die erklären es ihm dann schon .
 
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Das, oder der Staatsanwalt erklärt mir, was ich missverstanden habe. ;)

Der Sachbearbeiter hat keine Ahnung und interpretiert die Rechtslage nach eigenem Empfinden.

Wir hatten bis vor 10 Jahren einen alten Haudegen auf der Behörde, der war nicht böswillig aber hat an aaaaaaaaaaaaaaaallem etwas zu motzen und seine ganz eigene Interpretation der Dinge gehabt. Wirklich heikel wurde es aber nie, letzten Endes wurde doch alles eingetragen und hatte seine Liebe Teutsche Ordnung.
 
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Der SB soll erst mal das NWR oder BKA kontaktiern, die haben dazu sogar eine eigenen Email- Adressen . . .
Das interessiert das KVR nicht.
Die wurden vor Jahren schon in einem anderen Bereich vom Innenministerium in Berlin angezählt weil sie sich nicht an das halten was der Rest der Welt macht.

Die leben in dem Wahn eine ausstellende Behörde (in dem Fall eben sie selber) kann machen was sie will und scheren sich nichts drum was eigentlich an Einheitlichkeit für "alle" gilt.
 
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Hatte gerade dasselbe Thema mit meiner Sachbearbeiterin. R8 mit zwei Läufen und zwei Schäften inkl. System ohne Nummer, ein Verschluss. Folgende Aussage habe ich dazu von Ihr erhalten:
Die R8 wird als Waffe mit der Verschlussnummer im NWR eingetragen. Die zwei Läufe als Austauschläufe einzeln. Die Schäfte inkl. Systemen ohne Nummern bleiben wie sie sind und werden nicht eingetragen. Bestandsschutz. Es muss also nichts eingetragen werden, was bisher nicht eingetragen war. Es muss auch niemand nachträglich Nummern an Systeme anbringen lassen. Zumindest bei meiner Behörde ;-)
 

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