G
Gelöschtes Mitglied 27756
Guest
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Ziffer 36.2.14 besagt zwar:
Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt.
Dennoch: Das Formular "Gemeinschaftliche Aufbewahrung" besagt etwas anderes bzw. bezieht sich konkret nur auf die "häusliche Gemeinschaft". (siehe Bildschirmfoto Formular). Alles andere ist schriftlich zu begründen.
In diesem Fall sehe ich eher, dass der Sohn einen eigenen Haushalt gründet und nicht mehr unter die Kategorie Student, Wehrpflichtiger, Wochenendheimfahrer fällt. Und da er ausgezogen ist, mit eigener, neuer Adresse/Haushalt, ist es meines Erachtens auch nicht mehr sein "Familienheim".
Ohne Antrag/Zustimmung der Behörde ist das sehr schwammig und ich sehe ich in diesem Fall auch erst einmal nur den Leihschein.
Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt.
Dennoch: Das Formular "Gemeinschaftliche Aufbewahrung" besagt etwas anderes bzw. bezieht sich konkret nur auf die "häusliche Gemeinschaft". (siehe Bildschirmfoto Formular). Alles andere ist schriftlich zu begründen.
In diesem Fall sehe ich eher, dass der Sohn einen eigenen Haushalt gründet und nicht mehr unter die Kategorie Student, Wehrpflichtiger, Wochenendheimfahrer fällt. Und da er ausgezogen ist, mit eigener, neuer Adresse/Haushalt, ist es meines Erachtens auch nicht mehr sein "Familienheim".
Ohne Antrag/Zustimmung der Behörde ist das sehr schwammig und ich sehe ich in diesem Fall auch erst einmal nur den Leihschein.