Waffenschrank, Meldung an Behörde

G

Gelöschtes Mitglied 27756

Guest
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Ziffer 36.2.14 besagt zwar:

Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt.

Dennoch: Das Formular "Gemeinschaftliche Aufbewahrung" besagt etwas anderes bzw. bezieht sich konkret nur auf die "häusliche Gemeinschaft". (siehe Bildschirmfoto Formular). Alles andere ist schriftlich zu begründen.

In diesem Fall sehe ich eher, dass der Sohn einen eigenen Haushalt gründet und nicht mehr unter die Kategorie Student, Wehrpflichtiger, Wochenendheimfahrer fällt. Und da er ausgezogen ist, mit eigener, neuer Adresse/Haushalt, ist es meines Erachtens auch nicht mehr sein "Familienheim".

Ohne Antrag/Zustimmung der Behörde ist das sehr schwammig und ich sehe ich in diesem Fall auch erst einmal nur den Leihschein.


Bildschirmfoto 2022-03-05 um 08.25.09.png
 
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, Ziffer 36.2.14 besagt zwar:

Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt.

Dennoch: Das Formular "Gemeinschaftliche Aufbewahrung" besagt etwas anderes bzw. bezieht sich konkret nur auf die "häusliche Gemeinschaft". (siehe Bildschirmfoto Formular). Alles andere ist schriftlich zu begründen.

In diesem Fall sehe ich eher, dass der Sohn einen eigenen Haushalt gründet und nicht mehr unter die Kategorie Student, Wehrpflichtiger, Wochenendheimfahrer fällt. Und da er ausgezogen ist, mit eigener, neuer Adresse/Haushalt, ist es meines Erachtens auch nicht mehr sein "Familienheim".

Ohne Antrag/Zustimmung der Behörde ist das sehr schwammig und ich sehe ich in diesem Fall auch erst einmal nur den Leihschein.


Anhang anzeigen 188817
Bezieh dich doch einfach auf die von der Verwaltungsvorschrift geschriebene Definition der "häuslichen Gemeinschaft". Das tut dein Formblatt auch.
Fallbeispiel (real): Vater, 85, Jäger wohnt in A. Sohn, 55, Jäger, wohnt in Z.
Sohn besucht regelmäßig (zweiwöchentlch) den Vater um gemeinsam zu jagen.
Waffen des Sohnes stehen dauerhaft im Waffenschrank des Vaters weil, Häusliche Gemeinschaft.
 
G

Gelöschtes Mitglied 27756

Guest
Das stimmt ja auch alles und ich gebe Dir vollkommen recht. Trotzdem ist dieses im Formular "schriftlich zu begründen".

Deswegen rate ich vom Anruf beim Sachbearbeiter und mündlichen Zusagen ab, die können viel erzählen. Erst wenn es schriftlich wieder zu Hause vorliegt, ist man 100% auf der sicheren Seite.
 
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Das stimmt ja auch alles und ich gebe Dir vollkommen recht. Trotzdem ist dieses im Formular "schriftlich zu begründen".

Deswegen rate ich vom Anruf beim Sachbearbeiter und mündlichen Zusagen ab, die können viel erzählen. Erst wenn es schriftlich wieder zu Hause vorliegt, ist man 100% auf der sicheren Seite.
Die Begründung hab ich doch mitgeliefert - schriftlich.
 
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Ich denke mal das sind rethorische fragen.
der einzig sichere Weg ist schriftlich (z. B. Per Mail) beim SB nachfragen. Dann hat man die Antwort schwarz auf weiß und ist auf nr. Sicher.
Der SB weiss das aber mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht. Die kennen meisten die Gesetze nicht wirklich. Daher erst schlau machen dann schauen ob man den SB braucht.

Grüsse
 
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Ich reaktiviere diese Thematik in abgewandelter Konstellation mal.

Mit dem Kauf meiner ersten Waffe habe ich mir bereits einen Waffenschrank der Klasse 0 zugelegt und dies auch der Behörde gemeldet und nachgewiesen.

Mit der Zeit wurde das Platzangebot im Schrank mit der zunehmenden Anzahl an Langwaffen immer limitierter. Daher habe ich einen zweiten Schrank der Klasse 0 gekauft, welcher in unmittelbarer Nähe des ersten Waffenschrankes steht.

Meine Frage: Muss ich den Kauf und das Aufstellen des 2. Schrankes der Behörde melden?
 
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Meines Wissens nicht, ich kann mir soviele Tresore hinstellen wie ich will so lange die Sicherheitsklasse stimmt.

Sobald deine Arsenal aber den Platz in den von dir gemeldeten Tresor übersteigt, kann es sein das dein SB nachfragt wie die zusätzlichen Waffen denn gelagert werden.

Dann könntest du einfach auf den 2ten Tresor verweisen.
 
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Ich reaktiviere diese Thematik in abgewandelter Konstellation mal.

Mit dem Kauf meiner ersten Waffe habe ich mir bereits einen Waffenschrank der Klasse 0 zugelegt und dies auch der Behörde gemeldet und nachgewiesen.

Mit der Zeit wurde das Platzangebot im Schrank mit der zunehmenden Anzahl an Langwaffen immer limitierter. Daher habe ich einen zweiten Schrank der Klasse 0 gekauft, welcher in unmittelbarer Nähe des ersten Waffenschrankes steht.

Meine Frage: Muss ich den Kauf und das Aufstellen des 2. Schrankes der Behörde melden?
 
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Meines Wissens nicht, ich kann mir soviele Tresore hinstellen wie ich will so lange die Sicherheitsklasse stimmt.

Sobald deine Arsenal aber den Platz in den von dir gemeldeten Tresor übersteigt, kann es sein das dein SB nachfragt wie die zusätzlichen Waffen denn gelagert werden.

Dann könntest du einfach auf den 2ten Tresor verweisen.
Genau so lief es bei mir. Hatte bei Beantragung der ersten WBK einen Nachweis über den vorhanden A/B-Schrank (damals noch zulässig) führen müssen. Dann kamen Waffen und Schränke dazu und irgendwann waren die legitimierten 10 Plätze in dem A-Schrank laut WBK belegt. Hab dann einfach die neuen Schränke noch dazu gemeldet und es gab keine Probleme mehr.
 
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Danke Dir! Hatte schon die Befürchtung, die Meldung im letzten Herbst versäumt zu haben.
So lange der den geltenden Gesetzen entspricht und Du eh schon einen hast welcher der Behörde bekannt ist besteht kein Bedarf. Sollte eine Aufbewahrungskontrolle stattfinden können die Kontrolleure ja prüfen bzw. festhalten was an Kapazität vorliegt und müssen dann nicht mehr nachfragen falls Zugänge wären.
 
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Genau so lief es bei mir. Hatte bei Beantragung der ersten WBK einen Nachweis über den vorhanden A/B-Schrank (damals noch zulässig) führen müssen. Dann kamen Waffen und Schränke dazu und irgendwann waren die legitimierten 10 Plätze in dem A-Schrank laut WBK belegt. Hab dann einfach die neuen Schränke noch dazu gemeldet und es gab keine Probleme mehr.

War bei mir -mit nuller-Schränken- genauso.

der erste kleine für 5 LW war voll, neuen großen dazugekauft und beim nächsten Waffeneintragen mit Amtsgang "by the way" kundgetan, daß die Lagerkapazität nun ausgebaut wurde.
Fertig.

Hätte ich nicht explizit GEMUSST aber bevor beim 10en LW-eintrag für einen 5er Schrank bei der Behörde "zuckungen2 kommen, damit präventiv erledigt.
 

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