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Mir steht früher oder später eine ähnliche Diskussion ins Haus.Wären die Schränke vorher gemeinsam genutzt worden, hätte der Bestandsschutz selbstverständlich einmalig vererbt werden können!
§ 36 Abs. 4 WaffG:
Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (...),
1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1.
Der erste Waffenschrank den ich jemals gekauft habe war ein A Schrank, in diesem habe erst ich, später mein Vater und ich, unsere Waffe gelagert. Heute steht der Schrank bei ihm, es werden nur noch seine Waffe darin aufbewahrt. Er ist ü80, früher oder später passiert hier also was.
Ich persönlich werde mir die Diskussion mit der Behörde nicht geben, sondern einen weiteren N1 oder N0 Schrank beschaffen.
Dazu hatten wir im Elternhaus einen eingemauerten Wandtresor. Kein Typenschild aber Wandstärke, Verriegelung etc. alles deutlich über dem damals geforderten "B Würfel". Wenn ich mich richtig erinnere, dauerte die Diskussion mit der Behörde mehr als 6 Monate, Zulässig JA / NEIN?! Mein Senior steht wohl auf sowas, ich nicht
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