Waffenschranksharing

Registriert
16 Jan 2016
Beiträge
977
Hallo
Ich habe meinen JS beantragt und nun einige Fragen, bezüglich des Waffenrechtes.

So lange ich eine Leihwaffe (von meinem Vater) benutze brauche ich keine WBK oder?
Für die Leihwaffe ist nötig, ein Verleihschein Gültigkeit 1 Monat und was noch?

Waffenschränke sind bei meinem Vater (ca 200m von mir) untergebracht.
Wenn ich mir selber eine Waffe kaufe, kann ich sie bei ihm unterbringen? Und wie wird die Verwahrung geprüft?

Gibt es hier Jäger die sich ebenfalls ein Waffenschrank teilen?
 
Registriert
17 Jul 2008
Beiträge
6.005
Hallo
Ich habe meinen JS beantragt (WIRKLICH???) und nun einige Fragen, bezüglich des Waffenrechtes.

So lange ich eine Leihwaffe (von meinem Vater) benutze brauche ich keine WBK oder? Ja!
Für die Leihwaffe ist nötig, ein Verleihschein Gültigkeit 1 Monat und was noch? Nein!

Waffenschränke sind bei meinem Vater (ca 200m von mir) untergebracht.
Wenn ich mir selber eine Waffe kaufe, kann ich sie bei ihm unterbringen? Jein!

Und wie wird die Verwahrung geprüft? so wie gesetzlich vorgesehen!

Gibt es hier Jäger die sich ebenfalls ein Waffenschrank teilen? Ja, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben!


:no::no::no::no:

Waffenrecht, 1. Unterrichtsstunde! "Non scholae, sed vitae discimus!"
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

Hallo
Ich habe meinen JS beantragt und nun einige Fragen, bezüglich des Waffenrechtes.

Sorry, ich habe da auch eine Frage: gibt es von Eurer Seite ein "feedback" zur Ausbildungsgüte? Das, was Du hier fragst hätte IMHO alles in Eurem Kurs umfänglich behandelt werden MÜSSEN. War das nicht der Fall braucht es bei Euch einen neuen Ausbilder in Sachen Waffenrecht oder Du brauchst einen Wecker, weil Du den Unterricht verschlafen hast. :twisted:

So lange ich eine Leihwaffe (von meinem Vater) benutze brauche ich keine WBK oder?

LANGwaffe, ja.

Für die Leihwaffe ist nötig, ein Verleihschein Gültigkeit 1 Monat und was noch?

MAXIMAL 1 Monat, Jagdschein, bei Führen Personalausweis / Reisepass (+ Meldebescheinigung, wenns ganz hart kommt).

Waffenschränke sind bei meinem Vater (ca 200m von mir) untergebracht.
Wenn ich mir selber eine Waffe kaufe, kann ich sie bei ihm unterbringen?

Dann braucht ER den Leihschein, da Du wohl nicht mehr in "häuslicher Gemeinschaft" mit ihm wohnst ... Oder DU brauchst einen eigenen Schrank bei ihm in der Wohnung o.ä.

Und wie wird die Verwahrung geprüft?

Wie sonst auch. Wie sonst? :what:

Gibt es hier Jäger die sich ebenfalls ein Waffenschrank teilen?

Bestimmt. Wichtig ist halt, ob die in einem Haushalt wohnen oder nicht.

Viele Grüße

Joe
 
Registriert
22 Nov 2015
Beiträge
2.994
Naja, macht mal einen Jungjäger nicht so nieder - so einfach ist die Frage nun auch wieder nicht zu beantworten.

was wäre jetzt z.B. wenn er einen Zweitwohnsitz bei seinen Eltern hätte? Häusliche Gemeinschaft?

Ich habe z.Z. das gleiche Problem mit meiner Frau.

Langwaffen in häuslicher Gemeinschaft - kein Problem in einem Schrank

Kurzwaffen getrennt voneinander - soweit ich das jetzt überblicken kann.

Ich habe einen A-Schrank mit zwei B-Innenfächern (mit unterschiedlichen Schlüsseln)

Was wäre jetzt, wenn wir die (Kurz-)Waffen hier drin getrennt aufbewahren - da schwimmt z.Z. sogar mein Sachbearbeiter :biggrin:

mfg
Wernerzwo
 

tar

Registriert
9 Feb 2008
Beiträge
9.008
Langwaffen in häuslicher Gemeinschaft - kein Problem in einem Schrank

Kurzwaffen getrennt voneinander - soweit ich das jetzt überblicken kann.

Ich habe einen A-Schrank mit zwei B-Innenfächern (mit unterschiedlichen Schlüsseln)

Was wäre jetzt, wenn wir die (Kurz-)Waffen hier drin getrennt aufbewahren - da schwimmt z.Z. sogar mein Sachbearbeiter :biggrin:


Wieso jetzt gerade die Kurzwaffen getrennt?
AWaffV § 13 Abs. 10 stellt ohne Einschränkungen fest "Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig."
Hat sie keine normale WBK, womit ja generell auch eine Leihe von Kurzwaffen und zugehöriger Munition möglich ist?
 
Registriert
21 Jun 2014
Beiträge
3.850
Habt ihr schlecht geschlafen?!
Albern so aufzufahren.
Im Kurs lernt man auch nicht alles und evtl. weniger als früher.
Besser er fragt hier, als sich in den Mist zu reiten.
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

ICH schlafe tagsüber nicht, aber ich habe gewisse Vorstellungen, was in einem Curriculum zum Thema "Waffenrecht für Jäger" enthalten sein MUSS. Nämlich die später in der Praxis wesentlichen Fallstricke und da ist Aufbewahrung nun mal deutlich wichtiger als z. B. Beschusszeichen auswendig kennen.

Viele Grüße

Joe
 

tar

Registriert
9 Feb 2008
Beiträge
9.008
Addendum aus der WaffVwV:

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).
 
Registriert
15 Jun 2015
Beiträge
694
Zu diesem Thema hab ich damals folgendes von meiner Kreispolizeibehörde als Waffenbehörde bekommen:


nachdem meine Frau und ich jeweils unsere als Jäger ohne weitere Bedürfnisprüfung zulässigen zwei Kurzwaffen haben "voreintragen" lassen, kam heute mit den beiden WBK und den Gebührenbescheiden folgendes Schreiben:


Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)

Sehr geehrte Frau...
sehr geehrter Herr ...

die von Ihnen beantragten Voreintragungen zum Erwerb von Kurzwaffen habe ich in die beigefügten Waffenbesitzkarten eingetragen.

Da Sie bei Erwerb im Besitz von insgesamt 4 Kurzwaffen sind, ist gemäß dem Waffengesetz die Aufbewahrung für zwei der vier Kurzwaffen in einem gesonderten Waffentresor der Stufe B nachzuweisen.

Ich möchte sie daher bitten, vor Erwerb der Waffen die Aufbewahrungssituation entsprechend nachzurüsten und dies durch geeignete Unterlagen, Rechnung und Lichtbild, zu belegen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag







Hier gibts das ganze Thema:

https://forum.wildundhund.de/showthread.php?105472-Kurzwaffenaufbewahrung-Eheleute-in-2-B-Schränken


und durch sind wir damit auch noch nicht
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

Ah - "Neues aus der Anstalt"! :lol:

Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)

Sehr geehrte Frau...
sehr geehrter Herr ...

die von Ihnen beantragten Voreintragungen zum Erwerb von Kurzwaffen habe ich in die beigefügten Waffenbesitzkarten eingetragen.

Da Sie bei Erwerb im Besitz von insgesamt 4 Kurzwaffen sind, ist gemäß dem Waffengesetz die Aufbewahrung für zwei der vier Kurzwaffen in einem gesonderten Waffentresor der Stufe B nachzuweisen.
Wo bitte steht das?

Ich möchte sie daher bitten, vor Erwerb der Waffen die Aufbewahrungssituation entsprechend nachzurüsten und dies durch geeignete Unterlagen, Rechnung und Lichtbild, zu belegen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag


Die haben den erwähnten §13 AWaffV nicht verstanden. Ich hätte denen den Erwerb EINES A-Schrankes mit B-Innenfach oder höherstufig angezeigt, mit der Bemerkung "reicht doch für 5 Stück aus", und dann um genauere schriftliche Begründung der Rechtsauffassung gebeten. Je nach Vorgeschichte hätte ich das dann auch nicht an die Abteilung, sondern ohne Vorgangsnummer an den Behördenleiter geschickt, dann MUSS das normalerweise über seinen Schreibtisch und er muss es wenigstens abzeichnen, kann sich dann also nicht mehr rausreden von wegen er habe von Nichts gewusst ... :twisted:
und durch sind wir damit auch noch nicht

Mein Beileid. Legasthenie in Behörden ... auch das ist heilbar. Habt ihr einen guten Leselehrer, vulgo Waffenrechtsanwalt?

Und hat Frau SBine vielleicht einen Mann, der bei einem der Tresorhersteller in NRW arbeitet? Außer Dummheit oder Korruption fällt mir für deren Verhalten nämlich keine Begründung ein.

Viele Grüße

Joe
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
15 Jun 2015
Beiträge
694
Moin!

Ah - "Neues aus der Anstalt"! :lol:


Wo bitte steht das?
Die haben den erwähnten §13 AWaffV nicht verstanden. Ich hätte denen den Erwerb EINES A-Schrankes mit B-Innenfach oder höherstufig angezeigt, mit der Bemerkung "reicht doch für 5 Stück aus", und dann um genauere schriftliche Begründung der Rechtsauffassung gebeten. Je nach Vorgeschichte hätte ich das dann auch nicht an die Abteilung, sondern ohne Vorgangsnummer an den Behördenleiter geschickt, dann MUSS das normalerweise über seinen Schreibtisch und er muss es wenigstens abzeichnen, kann sich dann also nicht mehr rausreden von wegen er habe von Nichts gewusst ... :twisted:


Lies den von mir verlinkten Thread, da hab ich das wie der Behördenleiter argumentiert niedergelegt....

Und ja, der hat eine sehr spezielle Rechtsauffassung was §13 angeht, unbeschadet §12....
 
Registriert
17 Jul 2008
Beiträge
6.005
Moin!
........

MAXIMAL 1 Monat, Jagdschein, bei Führen Personalausweis / Reisepass (+ Meldebescheinigung, wenns ganz hart kommt).

:sad: wie so viele Sch...hausparolen ist auch die Mär von dem angeblich ach so notwendigen Verleihschein ganz offensichtlich nicht auzurotten!


Dann braucht ER den Leihschein, da Du wohl nicht mehr in "häuslicher Gemeinschaft" mit ihm wohnst ... Oder DU brauchst einen eigenen Schrank bei ihm in der Wohnung o.ä.

..............

Viele Grüße

Joe


Die einfachere Variante wäre, der TS verlegte seinen 1. Wohnsitz offiziell wieder die 200m zurück in sein Elternhaus...
 
Registriert
17 Jul 2008
Beiträge
6.005
Naja, macht mal einen Jungjäger nicht so nieder - so einfach ist die Frage nun auch wieder nicht zu beantworten.

was wäre jetzt z.B. wenn er einen Zweitwohnsitz bei seinen Eltern hätte? Häusliche Gemeinschaft?

Ich habe z.Z. das gleiche Problem mit meiner Frau.

Langwaffen in häuslicher Gemeinschaft - kein Problem in einem Schrank

Kurzwaffen getrennt voneinander - soweit ich das jetzt überblicken kann.

Ich habe einen A-Schrank mit zwei B-Innenfächern (mit unterschiedlichen Schlüsseln)

Was wäre jetzt, wenn wir die (Kurz-)Waffen hier drin getrennt aufbewahren - da schwimmt z.Z. sogar mein Sachbearbeiter :biggrin:

mfg
Wernerzwo


Wieso sollte das illegal sein, bzw. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen? zwei getrennte B-Fächer sind doch vorhanden, dem Gesetz ist Genüge getan - Ende des "Problems".
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

Lies den von mir verlinkten Thread, da hab ich das wie der Behördenleiter argumentiert niedergelegt....

Kenne ich doch, deshalb ja "Neues ...".

Und ja, der hat eine sehr spezielle Rechtsauffassung was §13 angeht, unbeschadet §12....

Dann braucht der, wenn es wirklich der oberste Chef Eurer KPB und nicht nur der Leiter des Fachreferats ist, einen juristischen "leichten Schlag auf den Hinterkopf" zwecks Erhöhung des Denkvermögens. :roll: Man muss dann nur rechtzeitig vor dem BVerwG aufhören, also am Besten NRW an Holland abgeben. :bye:

Viele Grüße

Joe
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.241
Moin!

wie so viele Sch...hausparolen ist auch die Mär von dem angeblich ach so notwendigen Verleihschein ganz offensichtlich nicht auzurotten!

Ips, man muss manchmal auch weiter hinten im Gesetz schauen:

[h=1]Waffengesetz (WaffG)
§ 38 Ausweispflichten
[/h]Wer eine Waffe führt, muss 1.seinen Personalausweis oder Pass unda)wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b)im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,

c)
im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,

d)im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
e)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

f)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und

2.in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

Keine Ahnung, wie Du so einen "Beleg" nennst, ich denke, "Leihschein" trifft das ganz gut.





Ich bin mal davon ausgegangen, dass der Nachfragende Vaters Waffe auf der Jagd führen wollte und nicht nur irgendwo in der Wohnung bestaunen und dass er das alleine und ohne den Vater ständig neben sich zu haben tuen wollte. :roll:

Viele Grüße

Joe
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
13
Zurzeit aktive Gäste
528
Besucher gesamt
541
Oben