Das würde das Ende aller Waffentransporte bedeuten.....
Ist aber leider seit 2002 (?) geltende Rechtslage!
Knackpunkt dabei ist ja nicht nur der Transport selbst, sondern insbesondere auch, dass die transportierende Person die Waffe für den Transport erwirbt und währenddessen dann auch besitzt. Dafür braucht es nun einmal entweder eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis oder eine waffenrechtliche Freistellung von der Erlaubnispflicht...
Waffentransport geht nach dem aktuellen WaffG somit nur noch für:
- eigene Waffen als WBK-Inhaber (§ 12 Abs. 3 bzw. jagdliches Führen § 13 Abs. 6 WaffG)
- geliehene Waffen mit Leihschein als WBK-Inhaber (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) (oder als "nur" Jagdscheininhaber bei geliehenen Langwaffen - § 13 Abs. 4 WaffG)
- als gewerblicher Transporteur (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG)
- bei geliehenen Vereinswaffen von Jägerschaften/Schützenvereinen tatsächlich auch ohne WBK-Inhaber zu sein (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b)
Nach dem alten, bis 2002 geltenden WaffG ging es noch, da durfte man wohl jedem Volljährigen Waffen zweckgebunden z.B. zum Transport zum Büchsenmacher überlassen...
WENN die Waffenbehörde mitspielt, ginge das Vorhaben aber ggf. über § 12 Abs. 5 WaffG:
"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen."
Aber mal ganz nüchtern betrachtet: Warum sollte die Behörde das in diesem Fall machen?
Waffen für Training und Prüfung werden bei Jägerschaften und Jagdschulen vorgehalten, damit haben es Tausende vorher auch geschafft, den Schießteil der Jägerprüfung zu bestehen...
Und sollte es tatsächlich mal so sein, dass z.B. aufgrund der Körpermaße keine der Ausbildungswaffen passt (idR aber mehr bei Flinten relevant), dann kann man als Jagdscheinanwärter bereits eine WBK bekommen. Oder die Waffe kann per Leihschein z.B. an den Schießausbilder ausgeliehen und dann zum Schießen mitgebracht werden...