Waffenverbotszone in Wiesbaden

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Hi,
das ist ja jetzt was im Bundesrat zu den Waffenverbotszonen entschieden worden:
Neues zum Waffengesetzt - ganz unten
Frage an die Juristen (wäre schön, wenn nur echte Experten antworten):
Heisst das, mein Messer im Auto ist aufgrund meiner WBK kein Problem mehr?
Gruss Peter

Ich wäre bei den Aussagen des Artikels sehr vorsichtig. An einigen Stellen steht grober Unfug - eigentlich erstaunlich bei diesem Autor. Ich persönlich gehe auch nicht davon aus, dass eine WBK das entscheidende Momentum zum Führen eines Messers ist, denn das ist ja schon nicht bei Waffen der Fall die tatsächlich in der WBK eingetragen sind. Ich würde mal abwarten, wie es nachher tatsächlich im Gesetz steht.
 
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Erstes oder zweites? Ich kann ja auch nichts dafür, dass er hinsichtlich Ausnahmen vom BJagdG über 19 Abs. 2 BJagdG referiert, während wir schon seit über 10 Jahren im Jagdrecht die konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz haben. Sollte man als Jagdrechtler wissen und richtig verordnen, weil es absolut grundlegend für das Verständnis des Verhältnisses zwischen BJagdG und LJG ist.
 
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Hi,
das ist ja jetzt was im Bundesrat zu den Waffenverbotszonen entschieden worden:
Neues zum Waffengesetzt - ganz unten
Frage an die Juristen (wäre schön, wenn nur echte Experten antworten):
Heisst das, mein Messer im Auto ist aufgrund meiner WBK kein Problem mehr?
Gruss Peter

Ich habe mal den (vermutlichen) Gesetzestext beim DJV eingesehen. ICH gehe danach davon aus, dass die WBK keine Ausnahme vom Führen eines Messers in der Verbotszone erfassen wird. Dem Grunde nach gibt es ja keine waffenrechtliche Erlaubnis für Messer. Diese Variante in den Ausnahmetatbeständen dürfte sich auf Waffenscheininhaber und ganz eventuell auch auf Inhaber einer WBK beziehen, die - wie Jäger im Zusammenhang mit der Jagdausübung - eine Waffe berechtigt führen. Für den Messerinhaber bleibt ansonsten wohl nur die Variante Anwohner oder verschlossenes Behältnis.
 
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“In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufs-ausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.“
 
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Wie man sieht geben Juristen keine Antworten, bzw. die übliche, "Das kann man so oder so sehen."
 
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Sie geben Einschätzungen ab, wie es im Falle eines Falles wohl gesehen wird und werden oftmals von der Sicht der Gerichte überrascht, siehe BVerwG und Magazine bei Selbstladern. Als Anwalt empfehlen sie den sichersten Weg.
 
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Zur Situation in Wiesbaden: Ich hatte in Beitrag #28 schon die Empfehlungen des LJV Hessen von letztem Jahr zitiert. Letzte Woche habe ich beim LJV angefragt, ob es ein Update zur Ausnahmeregelung für Jäger gibt. Antwort kam heute von der Pressestelle:

Sehr geehrter ...,

trotz mehrfacher aktiver Vorsprache auch bei der CDU-Landtagsfraktion konnte bisher noch keine Ausnahmeregelung (Ausnahmetatbestand) für Jagdscheininhaber in der Waffenverbotszone in Wiesbaden erreicht werden.

Die bisherige Regelung lautet:

Unter den Ausnahmetatbeständen in der „Rechtsverordnung“ ist ferner von dem Verbot ausgenommen: Der Transport von Waffen in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit der in § 2 der Verordnung beschriebene Geltungsbereich ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht auf der Teilnahme im Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird. Ausgenommen von dem Verbot sind weiter der Transport von Waffen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die melderechtlich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.

Den kompletten Artikel finden Sie unter folgendem Link (dort stehen auch die Verordnungen zum Download bereit):

https://ljv-hessen.de/waffenverbotszonen-zum-jahreswechsel-und-ab-1-januar-in-wiesbaden/

...
 
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Betrifft jetzt nicht Wiesbaden sondern eine große mitteldeutsche Stadt mit Waffenverbotszone.
Da hat sich doch ein Bösewicht mit einer Schusswaffe gestern erlaubt, einen anderen zu lochen!
In der Verbotszone!!!! Muss man sich mal vorstellen! Die Gesetzesbrecher werden auch immer dreister, jetzt verstoßen die sogar schon gegen Rechtsverordnungen!
 
A

anon

Guest
Das ist wirklich entsetzlich. Vielleicht sollte der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen, in dem das Verbotene nochmal verboten wird? Da gäbe es dann kaum Raum für Interpretationen, oder vielleicht doch ???:unsure:
Betrifft jetzt nicht Wiesbaden sondern eine große mitteldeutsche Stadt mit Waffenverbotszone.
Da hat sich doch ein Bösewicht mit einer Schusswaffe gestern erlaubt, einen anderen zu lochen!
In der Verbotszone!!!! Muss man sich mal vorstellen! Die Gesetzesbrecher werden auch immer dreister, jetzt verstoßen die sogar schon gegen Rechtsverordnungen!
 

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