waffenverkauf im auftrag ...

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Gelöschtes Mitglied 9073

Guest
Ja, diese Generation ist dabei das Forum zu übernehmen.
 
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28 Mai 2018
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Dann tue was dagegen :D
Zum Thema, kenne ich ähnliche Fälle und der beste Tipp ist: Zur zuständigen Behörde gehen(am besten persönlich) den Fall schildern, bestätigen lassen (schriftlich!) was man tun möchte und das Herr/frau/divers xyz dies genehmigt hat.

Ich hatte einen ähnlichen Fall(Erbfall Bekanntenkreis, Pistole) wo die zuständige Behörde gesagt hat: Bringen Sie die Waffe hierhin, ich weiß Bescheid diese wird dann vernichtet.

Ähnlicher Fall der noch aussteht, die Mutter einer Nachbarin hat noch eine alte Walther Pistole gelagert, diese muss entweder vernichtet oder veräußert werden.
Auch hier würde ich wieder zur Behörde gehen und das Thema erklären und dann entsprechend handeln.
Sobald der Fall durch ist kann ich hierzu mehr sagen.
 
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13 Sep 2016
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die story klingt merkwürdig ...

es ist verblüffend dass das amt ihm nicht massiv auf die füsse getreten ist denn juristisch gesehen besitzt er die waffen illegal wenn er sich nicht binnen 4 wochen um eine wbk gekümmert hat .

ich würd die finger davon lassen...

Mal langsam mit den jungen Pferden. 4 Wochen, ja...

Aber ab wann gelten die 4 Wochen? Wenn ich noch nicht weis, ob ich überhaupt Erbe bin... kann ich auch nicht zum Amt gehen und mich als neuer Eigentümer outen, oder?

Es kann nicht schaden, mit dem Amt in Kontakt zu treten und anzeigen, dass dort ein Waffenbesitzer verstorben ist. Der Rest kommt dann mit der Zeit.
 
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… und genau so sieht es aus. Und weil der Fall für einige hier „merkwürdig“ erscheint und andere nichts weiter zu tun haben als sich an dem Wort „machen“ zu stören, setze ich jetzt noch einen oben drauf: Der Vater ist im Sommer 2016 verstorben und keinen hat es bisher gestört, dass alles noch so ist wie vor 2,5 Jahren. Auch nach dem Verstreichen der 4-Wochenfrist hat es niemand gemerkt.
Ich hoffe, dass sich der Puls bei einigen hier nun relativ schnell wieder beruhigt, aber auch sowas gibts.

War mit dem Kollegen nun auf dem Amt und wir haben die Sache dort durchgesprochen mit folgendem Ergebnis:
1.) Wir haben eine Fristverlängerung bis 31.01.2019 zur Veräußerung der Waffen beantragt und erhalten.
2.) Ich kann für meinen Kollegen die Waffen verkaufen und werde dafür auch nicht als Waffenhändler tätig, sondern muss im Angebot lediglich den Vermerk hinterlegen, dass ich im Auftrag eines Dritten das Angebot erstelle.
3.) Beim Verkauf kommt dann der Erbe als tatsächlicher Verkäufer in den Vertrag und die Waffen werden dann aus der Waffenbesitzkarte des verstorbenen Vaters ausgetragen.
4.) Die Waffen können bis zur Veräußerung weiterhin im Waffenschrank des verstorbenen Vaters verbleiben.
5.) Fanden es die Beamten sehr löblich, dass ich mich der Sache annehme und meinen Kollegen bei der Veräußerung unterstütze.

Thats it… und hat auch garnicht weh getan.
 
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Da hier einige auf Begriffen und Bezeichnungen herumreiten:
Es gibt gar keine "4-Wochen-Frist". Ein Monat hat im 4jährigen Schnitt 4,35 Wochen.
 
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11 Aug 2011
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Auch wenn Du es nicht verstehen willst, es geht mir keinesfalls um Begriffe, weder um "Waffenschein noch um "machen".
Wir hantieren hier im Waffenrecht. Das ist nicht wie "huch ich wurde geblitzt, nun zahle ich 100€ und bekomme einen Punkt in Flensburg".
Wenn man beim Waffenrecht Fehler macht sind die Dinger u.U. weg, mit allen Folgen. Bulimielernen zur Prüfung oder sich jahrelang nicht mehr schlau zu machen reicht einfach nicht.
Du solltest Dich wirklich mal wieder mit dem Thema befassen, einfach so. Wenn der SB erst vor dem Waffenschrank steht ist es zu spät.
 
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13 Sep 2016
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Viele denken hier, die Angehörigen müssen sofort zum Amt rennen, nein, warum denn... sind die automatisch Erben?! Nein, bis das feststeht, kann es noch eine Zeitlang dauern und bis dahin, nur ruhig mit den jungen Pferden, es kann ja nix passieren, der Schrank ist ja zu und keiner Weis wo der Schlüssel ist.
 
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Auch wenn Du es nicht verstehen willst, es geht mir keinesfalls um Begriffe, weder um "Waffenschein noch um "machen".

Das ist nicht richtig. Im gesamten Verlauf der Diskussion ging es Dir leider nur um solche (für mich) Nebensächlichkeiten.
Übrigens genauso hat es mein Kollege gesagt. Wusste nicht, dass man das so im „Original“ hier nicht schreiben darf. Ist mir aber ehrlich gesagt egal.

Wir hantieren hier im Waffenrecht.

„Hantieren“ kommt von „etwas mit der Hand arbeiten“. Wenn Du es so mit richtigen Formulierungen hast, dann erkläre doch mal, was Du hier mit der Hand am Waffenrecht arbeitest.

Du solltest Dich wirklich mal wieder mit dem Thema befassen, einfach so. Wenn der SB erst vor dem Waffenschrank steht ist es zu spät.

Und Du solltest mich mal besuchen kommen, damit wir uns überhaupt erst mal persönlich kennenlernen und miteinander reden. Ich denke mal dann sei es Dir vergönnt über meinen Wissensstand in Sachen „Waffenrecht“ urteilen zu können, aber für den Moment kommen Deine Mutmaßungen hier nur äußerst süffisant rüber.
Dieser Eindruck entsteht übrigens auch in anderen Beiträgen, in denen Du etwas geschrieben hast.
Also, Einladung steht. Adresse gibt es per PM.
 
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zum Zeitpunkt meines ersten Beitrages hatten wir beide, weder den einen noch den anderen Begriff erwähnt.
Keine Ahnung, vielleicht hast Du Jura studiert und deine Doktorarbeit über Waffenrecht geschrieben, was hier kam klang jedoch ganz anders.
Besuchen, wer weiß, vielleicht würde ich das sogar tun. Allerdings ist mein Posteingang leer. Und zu weit fahre ich dafür auch nicht.
 
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Ich habe eine ähnliche Frage zum Waffenrecht.
Ein Bekannter, mehr Waffensammler als Jäger hat den Fimmel alle gängigen Fabrikate und Kaliber zu testen.
Damit der Bestand nicht zu groß wird verkauft er einen Teil der Waffen nach geraumer Zeit wieder.

Gibt es bei Langwaffen Beschränkungen, oder liegt das im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters der Waffenbehörde ?

WMH

Gerhard
 
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Gibt es bei Langwaffen Beschränkungen, oder liegt das im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters der Waffenbehörde ?
Liegt prinzipiell im Ermessensspielraum der Behörde bzw des Sachbearbeiters.
Meine Erfahrung: vorher reden hilft (es sei denn man hat einen sturen Bürokraten oder Waffenhasser gegenüber sitzen).
 
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Offiziell gibt es "keine" Beschränkung, allerdings hatt einer vor einiger Zeit Ärger mit dem Amt weil er die (glaube über50) ste Waffe anmelden wollte.
Wenn du zuoft an und verkaufst und die Behörde wird aufmerksam, könnte man dir Gewerbsmäßiges verkaufen unterstellen
 
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Der verkauft ja wieder, da bleibt nichts hängen, er testet und verkauft oder behält die Waffe.
Wenn man ein und austragen und verschicken aufrechnet ist da eh nichts zu verdienen.
Es geht nur um die Rechtslage.
 
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Ja, ja......immer diese Bekannten die irgendwelche Fragen haben......

Zumindest meine Behörde NRW-W, fragt schon mal gerne kritisch nach warum noch eine..... Versuche die Menge einzuschränken hat es wohl schon gegeben, ebenso wohl ein Urteil bei rund 150 Waffen, ich meine mich zu entsinnen das Gericht hat in diesem Fall das Bedürfnis nicht gesehen. Ging aber wohl unter anderem um zig militärische 98er u.ä., also klare Tendenz zum sammeln.
Wie ebenfalls bemerkt wird auch relativ schnell der gewerbsmässige Handel unterstellt, da interessiert mal zunächst nicht ob Gewinn vorhanden oder sonstwas.
Selbst wenn es rechtlich schwierig ist- reicht u.U. um zunächst mal für genügend Palaver
zu sorgen und evtl. den Weg zum Gericht gehen zu müssen, und dann sind wir wieder beim wahren Spruch: Vor Gericht und auf hoher See.......
 
Zuletzt bearbeitet:
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20 Okt 2016
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Ein zunehmend - dank Wechsel politischer Großwetterlagen mit Mainstream-Tendenz unter Beachtung Political Correctness - heißes Eisen.
Die bisher dem JJsch-Inhaber innerhalb der Waffengesetzgebung zustehende Berechtigung zum unbegrenzten Langwaffenerwerb (Besitz) weicht zunehmend einer Festlegung auf eine dem Verwendungszweck (für den Jäger: die Jagd) angepasste Bedürfnis-Interpretation der Gesetzeslage. "Sammeln edler Jagdwaffen" ist vom Bedürfnis her nicht abgedeckt, wobei Extreme - wie immer - zu Reaktionen der Behörde und dann auch des Gesetzgebers führen: der 151ste 98er bei Jägersmann Rolf Ichbinsofrei führte zum Gerichtsstreit...
Und dazu kommen dann unsere lieben Verbandsvertreter mit ihrem vorauseilenden Gehorsam:
Auf die Anfrage eines Gerichtes in einem Norddeutschen Bundesland an den LJV, wieviel Langwaffen denn ein "durchschnittlicher Jäger" jagdgerecht brauche, kam die schriftliche Stellungnahme: etwa 4 bis 5 (!).
Und wenn ein Jäger neben dem Bedürfnis zu Jagen auch noch ein Bedürfnis zum Sammeln verspürt ("Ich bin halt Jäger und Sammler") ist auch dies im Rahmen des Waffengesetzes
möglich - lesen macht klug.
 

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