In der Mustersatzung der OJB NDS steht sollen nicht müssen.
Deshalb kommt es konkret darauf an, ob das in Eurer Satzung so drin steht, oder ob davon abgewichen wurde.
§ 4
Jagdvorstand
(1) 1Der Jagdvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführe-
rin oder dem Schriftführer und der Kassenführerin oder dem Kassenführer und
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Es
können von der Mitgliederversammlung bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder als
Beisitzerinnen oder Beisitzer gewählt werden.
(2) 1Die Amtszeit beginnt unmittelbar nach der Wahl. 2Nach Ablauf ihrer Amtszeit
bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. 3Auf der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung sind die Wahlen zum Vorstand auf die
Tagesordnung zu setzen. 4Kommt in der Versammlung ein Beschluss über die
Wahl nicht zustande, so obliegt die Vertretung durch Übernahme der Geschäfte
des Jagdvorstandes der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem
Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde. 5Diese oder dieser hat binnen eines
Jahres erneut eine Versammlung mit dem Ziel der Wahl eines Vorstandes
einzuberufen.
(3) 1Eine Verkürzung des letzten Jahres der Amtszeit durch Neu- oder
Wiederwahl ist jederzeit zulässig. 2Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds
vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder andere Gründe, ist möglichst noch im laufenden
Geschäftsjahr, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Ersatzwahl für den Rest der
Amtszeit vorzunehmen ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder sollen Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein.
(5) 1Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen baren
Auslagen, die pauschal abgegolten werden können. 2Im Übrigen steht ihnen eine
Vergütung für ihre Tätigkeit nicht z