- Registriert
- 28 Feb 2001
- Beiträge
- 13.786
Da auf einem offenbar öffentlichem Weg offizielle Schilder gem. StvO aufgestellt wurden, dürfte es sich auch um eine genehmigte Sperrung handeln.Wenn eine offiziele Wegesperrung verfügt wurde nicht.
basti
Da auf einem offenbar öffentlichem Weg offizielle Schilder gem. StvO aufgestellt wurden, dürfte es sich auch um eine genehmigte Sperrung handeln.Wenn eine offiziele Wegesperrung verfügt wurde nicht.
Wir sollten unser tun und uns mal nicht so wichtig nehmen.
Dann passt das auch mit den Spaziergängern
edit
Ja nu komm mal wieder runter.
Ist sehr ärgerlich aber Geschichte und nicht zu ändern mach einen haken dran und reduziere deinen Aufwand auf die Jagd.
Ich bin am Freitag wieder zu einer Jagd eingeladen da gehören Jogger Hundeleute und Fahrradfahrer mit dazu.
Ich muß mich dem anpassen ist aber auch kein Problem Wir Jäger sind nicht der Mittelpunkt der Erde also entspannen und die Situation so nehmen wie sie ist.
Jagdstörung eine Straftat?
Ich hab volles Verständnis und kann deinen Erger nachvollziehen bringt dich aber trotzdem nicht weiter.Na klar, Genehmigungen eingeholt, Schilder aufgestellt, DJ bis aufs feinste organisiert, HF rangeholt, Schützen haben womöglich noch Standgeld bezahlt und dann wird das Ding wg. 5 egoistischen Volldeppen abgebrochen. Sonst noch ein Wunsch?
Da gibt es nix was man anzeigen kann. Das einzige was theoretisch möglich währe ist eine Klage auf UnterlassungMein Fehler, Wilderei im Hinterkopf, trotzdem Anzeige, Zeugen gibts genug.
Wem es Spaß macht, Unterlassung einfordern.
CdB
Ist leider so, wenn sie bei mir am Berg Bäume fällen und den Weg sperren, müssen sie 4 Mann abstellen, die verhindern das jemand trotzdem weiter läuft. Sollte er dies dennoch machen, erfolgt ein Funkspruch und das Fällen ruht bis der I..... durch ist. ...
Da gibt es nix was man anzeigen kann. Das einzige was theoretisch möglich währe ist eine Klage auf Unterlassung
Das machst du als Polizeibeamter?Ich denke man muss sich nicht alles gefallen lassen!!!
Wenn bei mir Jagd ist - und das gilt auch für meine Nachbarjagdreviere - dann werden in Absprache mit der Strassenmeisterei und der Rennleitung an den betroffenen Strassen Warnschilder aufgestellt. An den Waldwegen werden Schilder aufgestellt mit dem Hinweis das eine Jagd stattfindet und es im Interesse der Sicherheit der Waldnutzer ist in dieser Zeit mal nicht nicht den Wald zu betreten.
Damit habe ich als Jagdleiter meiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan.
Unbelehrbare werden angehalten und aufgefordert das Waldstück zu verlassen. Wer dann immer noch nicht will - es werden die Personalien aufgenommen und die Owi-Anzeige geht an die zuständige Ordnungsbehörde. Wir sind hier 5 Polizisten bei der Jagd - das klappt dann auch garantiert.
Ist übrigens beim Landesforst hier genauso.
Meistens reicht es schon einfach in Ruhe mit diesen Leuten zu reden. Und bei Unbelehrbaren hilft zumeist der Hinweis auf die Höhe des zu erwartenden Ordnungsgeldes bzw. Bußgeldes.
Gott sei Dank hatten wir bis jetzt dieses Problem noch nicht.
Gruß der olle pudlich.
ich kann es alles nachvollziehen und habe volles Verständnis für den Jagdherren.Das sehe ich etwas anders, hier in RLP gilt:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4039297,27
(2) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.
Im Artikel lese ich, dass der Weg gesperrt war und auch kenntlich gemacht wurde, dass es wg. einer Jagd ist.
Außerdem:
"Die Gruppe hätte sich nicht zu einer Umkehr bewegen lassen und unbeirrt ihren Weg nach Eschlipp fortgesetzt, um dort an einer Schlachtschüssel teilzunehmen. "
Sie wurden also darauf hingewiesen, dass sie die Jagd stören, trotzdem weiter -> Vorsatz
Dann einfach alle Register ziehen und hier die Ergebnisse postenhttp://www.jagd-naheland.de/pdf/Bet...FjACegQIARAB&usg=AOvVaw2zXE4pTI71KkxTs3nxeCPy
Zitat des LJV Justizars:
Fazit :
Der Waldbesucher hat grundsätzlich ein jederzeitiges, nicht durch bestimmte Uhr- oder
Jahreszeiten begrenztes Betretungsrecht des Waldes. Das jederzeitige Betretungsrecht findet
seine Grenze da, wo die Lebensgemeinschaft Wald gestört wird. Außerdem ist die
Beunruhigung und Störung von Wild nach dem LJagdG ebenso verboten, wie die vorsätzliche
Störung der Jagdausübung, die auch mit der Wahrnehmung des jederzeitigen
Waldbetretungsrechtes einhergehen kann.