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@Dergerl -> siehe hier ->
§ 19 SächsJagdG – Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung
(zu § 19a Bundesjagdgesetz)
(1) Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.
(2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.
Ist in Sachsen eine Owi und kann mit Bußgeld bis 5000€ gahndet werden. ( §37 SächsLJG )
Gruß der olle pudlich
§ 19 SächsJagdG – Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung
(zu § 19a Bundesjagdgesetz)
(1) Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.
(2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.
Ist in Sachsen eine Owi und kann mit Bußgeld bis 5000€ gahndet werden. ( §37 SächsLJG )
Gruß der olle pudlich