Zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften/Gesetze/Verordnungen ist ja nun alles gesagt (na fast alles..
), aber es zeigt einmal mehr, wie simpel die V/G/V gemacht wurden.
Einfach deshalb, weil verschiedene Standpunkte und Sichtweisen abgedeckt werden sollten.
Beim Aufentern einer Kanzel wäre eine unterladene Waffe völlig sicher, weil nix im Patronenlager und beim Sturz nichts passieren kann. Das wäre für die UVV eigentlich ausreichend.
Doch die Ordnungskräfte sehen das gänzlich anders, weil eine unterladene Waffe blitzschnell zu einer geladenen werden kann, einmal repetieren reicht. Für diesen Standpunkt ist eine unterladene Waffe also gefährlich und gilt daher als geladen.
Also hat der Gesetzgeber einfach den kleinsten gemeinsamen Nenner für alle verwendet, "nicht geladen" bedeutet keine Munition in der Waffe, egal wo dort.
Beim Autofahren achtet man tunlichst auf pedantische Einhaltung, beim alleinigen Aufentern auf die Kanzel reicht die laxere Auslegung, sofern eine unbeabsichtigte Schußauslösung technisch ausgeschlossen ist.