Auch wenn der Vergütungszeitraum abgelaufen ist und damit keine Förderansprüche nach dem EEG 2017 mehr bestehen,
handelt es sich weiterhin um eine Anlage im Sinne des EEG. Nach gegenwärtiger Rechtslage
bleibt damit auch der Anspruch auf Netzanbindung der „EEG-Anlage“ bestehen (sog. kleiner Anwendungsbereich des EEG). Einnahmen und sonstige wirtschaftliche Vorteile können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nach dem Ende des Vergütungszeitraums z.B. durch
- den Verkauf des Stroms an Dritte ("sonstige Direktvermarktung"),
- einen (nicht gesetzlich vergüteten) Eigenverbrauch,
- die Erstattung vermiedener Netznutzungsentgelte unter den Voraussetzungen von § 18 StromNEV oder
- durch steuerrechtliche Vergünstigungen für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen
erzielen.