Waschbären in der Ortschaft

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Liebe Mitforisten,
ich habe mal zwei praktische Fragen: Bei uns im Dorf wurden in den letzten 2 Wochen 3 adulte Waschbären von den Grundstückseigentümern gefangen. Nach einem Blick in die Falle habe ich diese - zum Unverständnis der Grundstückseigentümer - mit Verweis auf die Schonzeit und den Gründen aus dem Tierschutz heraus wieder freigelassen. Darüberhinaus habe ich 4 Jungwaschbären händisch aus einem Baum in der Dorfwiese geholt, in einen Katzenkorb getan und dann in im Revier erlegt.
Ich habe nun 2 Fragen:
1) Gibt es irgendwelche rechtlich einwandfreien Möglichkeiten, um Waschbären, die in Ortslagen Hauseigentümer stören während der Schonzeit zu erlegen (ob man es dann tut steht auf einem anderen Blatt)?
2) Muss man gefangenes Raubwild immer ins Revier verbringen oder ist ein Schusswaffengebrauch auch in der Ortslage möglich (was tierschutzseitig sicherlich besser wäre)?
Ich danke schon jetzt für die Antworten
 
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Moin!

1. Frage: Welches Bundesland?
2. Frage: Hatten die Grundeigentümer, a) eine Fangjagdqualifikation? und b) eine behördliche Fangjagderlaubnis?

Raubwild und Raubzeug (Wildtiere aus dem Katalog der jagdbaren Arten) (lebend) zu fangen ist eine jagdliche Handlung, die auch im befriedeten Bezirk einer Ermächtigung (Gesetz, Verordnung, behördliche Erlaubnis) bedarf. Die Erlaubnis zur Jagdausübung im befriedeten Bezirk und die Schonzeitaufhebung kann idR. die Untere Jagdbehörde nach ordentlicher Begründung erteilen.

Und jetzt bitte mal wenigstens 1. beantworten, sonst wird weiter im ganz Trüben gefischt.

Waidmannsheil,
Schnepfenschreck.
 
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Moin,

zur zweiten Frage: Der Schußwaffengebrauch zum Abfangen könnte für besondere Situationen genehmigt werden, wird es aber in den allermeisten Fällen wohl eher nicht, da ein mit der Lebendfangfalle gefangenes Tier das nicht rechtfertigt.

Den Waschbären in einen abgedunkelten Abfangkorb zu bugsieren und so ins nahe Revier zu verfrachten, ist sowohl Jäger als auch Tier zuzumuten.

Waidmannsheil,
Schnepfenschreck.
 
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zu 1) Niedersachsen


Okay, da sind wir in einem Bundesland mit noch eher liberalen Regelungen.

Also nur als vorsichtiger Hinweis: in NDS muss auch für Nichtjagdscheininhaber ein Sachkundelehrgang für die Ausübung der Fangjagd im befriedeten Bezirk vorgewiesen werden können.

(Nach meiner Auffassung braucht auch der "Abfangjäger" hier den Sachkundelehrgang.)

Überblick gibt es in der DJV Länderübersicht Fallenjagd, Seite 11 für NDS.
 
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Guest
Baden-Württemberg letztes Jahr

Mein Nachbar rief mich an, ein ihm unbekanntes Jungtier nahe seiner Haustür, kauert sich auf einer Treppenstufe… Er hätte die örtliche Polizei telefonisch informiert. Ich sei doch Jäger… komm schau mal…

Ich rüber, klar ein junger Waschbär. Nachbar, was nun? Ich rief bei uns im Amt an, bei der Wildtierschutzbeauftragten. Die gute Frau meinte: Was? Sie sind Jäger? Super! Ich, ja, ja, ja… aber hier nicht Revierinhaber oder Begeher! Sie, macht nichts. Sie bekommen von mir eine schriftliche Erlaubnis den Waschbären zu erlegen! Per Fax! Ich, ist das zulässig? Sie, ja! Nein das mache ich nicht… mit 357 Mag. Revolver? (hab nichts kleineres), Mitten im Ortskern? Nein! Mach ich nicht, rufen Sie Frau Wildtierschutzbeauftragte den zuständigen Revierinhaber an…!

Zwischenzeitlich kam die Polizei vorbei. Ich erzählte ihnen von der Wildtierschutzbeauftragten. Polizei so in etwa, die hat doch was an der Waffel. Von wegen Waffe in befriedeten Bezirk / im Ort benutzen, nein und nochmal nein.

Der zuständige Revierinhaber kam nicht…, in der nächsten Nacht war der junge Waschbär verschwunden.
 
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Baden-Württemberg letztes Jahr

Mein Nachbar rief mich an, ein ihm unbekanntes Jungtier nahe seiner Haustür, kauert sich auf einer Treppenstufe… Er hätte die örtliche Polizei telefonisch informiert. Ich sei doch Jäger… komm schau mal…

Ich rüber, klar ein junger Waschbär. Nachbar, was nun? Ich rief bei uns im Amt an, bei der Wildtierschutzbeauftragten. Die gute Frau meinte: Was? Sie sind Jäger? Super! Ich, ja, ja, ja… aber hier nicht Revierinhaber oder Begeher! Sie, macht nichts. Sie bekommen von mir eine schriftliche Erlaubnis den Waschbären zu erlegen! Per Fax! Ich, ist das zulässig? Sie, ja! Nein das mache ich nicht… mit 357 Mag. Revolver? (hab nichts kleineres), Mitten im Ortskern? Nein! Mach ich nicht, rufen Sie Frau Wildtierschutzbeauftragte den zuständigen Revierinhaber an…!

Zwischenzeitlich kam die Polizei vorbei. Ich erzählte ihnen von der Wildtierschutzbeauftragten. Polizei so in etwa, die hat doch was an der Waffel. Von wegen Waffe in befriedeten Bezirk / im Ort benutzen, nein und nochmal nein.

Der zuständige Revierinhaber kam nicht…, in der nächsten Nacht war der junge Waschbär verschwunden.

Da hast Du Dich absolut richtig verhalten(y)
D.T.
 
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vielen Dank für die Antworten - das sind so die Themen in einer Dorfjagd..
Ich bin Begeher und habe Sachkunde..
dann wären ja folgende 2 Sachverhalte möglich (und alles andere nicht):
- 1) Ich stelle als "sachkundiger" auf einem Grundstück in "meinem Revier" im Dorf im Auftrage das "Nicht-Sachkundigen" Eigentümers eine Falle und erlege das Tier dann im Revier
-2) Ein Freund ein paar Dörfer weiter (in einem anderen Revier) bittet mich, auf seinem Grundstück im Ort eine Falle zu stellen, ich nehme das gefangene Tier mit in meiner Revier und erlege es dort. Und das alles ohne den Jagdausübungsberechtigten des Revieres aus dem Dorf des Freundes zu informieren (ob das sinnvoll ist sei dahingestellt).
In beiden Fällen natürlich immer unter Beachtung der Schonzeiten.
Ist das so richtig?
 
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vielen Dank für die Antworten - das sind so die Themen in einer Dorfjagd..
Ich bin Begeher und habe Sachkunde..
dann wären ja folgende 2 Sachverhalte möglich (und alles andere nicht):
- 1) Ich stelle als "sachkundiger" auf einem Grundstück in "meinem Revier" im Dorf im Auftrage das "Nicht-Sachkundigen" Eigentümers eine Falle und erlege das Tier dann im Revier
-2) Ein Freund ein paar Dörfer weiter (in einem anderen Revier) bittet mich, auf seinem Grundstück im Ort eine Falle zu stellen, ich nehme das gefangene Tier mit in meiner Revier und erlege es dort. Und das alles ohne den Jagdausübungsberechtigten des Revieres aus dem Dorf des Freundes zu informieren (ob das sinnvoll ist sei dahingestellt).
In beiden Fällen natürlich immer unter Beachtung der Schonzeiten.
Ist das so richtig?

Ja, ist beides richtig. Siehe Anhang.
 

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  • Fallenjagd_26-3-2019-Laenderuebersicht.pdf
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1) § 26 Absätze 3, 4 Niedersächsisches Jagdgesetz:

(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, zum Erlegen von krankem oder kümmerndem Wild, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder des Artenschutzes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten durch Verordnung aufzuheben.

(4) Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten für einzelne Jagdbezirke Bestimmungen nach Absatz 3 treffen.

Gerade das Artenschutz-Argument dürfte bei der invasiven Art, welche die EU ja per Verordnung ausrotten möchte, ziehen.

2) § 9 Absatz 3 Niedersächsisches Jagdgesetz:

Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 sowie auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (jagdbezirksfreie Grundflächen), den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder an deren Stelle den Nießbrauchsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten. 2 Diese sollen, wenn sie nicht selbst einen Jagdschein besitzen, mit der Durchführung der beschränkten Ausübung der Jagd

1.
in befriedeten Bezirken die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks und

2.
auf jagdbezirksfreien Grundflächen die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks


einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte beauftragen.

Ich würde daher folgende Vorgehensweise vorschlagen:

Antrag über Schonzeitaufhebung für in Haus- und Hofgärten gefangene Waschbären mit gleichzeitigem Antrag der Gestattung der Jagd in dem entsprechenden (befriedetem) Teil des Jagdbezirks stellen.

Dann darf der Grundeigentümer (so er denn einen gültigen Jagdschein und die entsprechende Sachkunde hat) oder der jeweilige JAB (oder dessen JES-Inhaber) die Waschbären fangen und im Garten erlegen - auch mit Bumm!

Ein Versuch isses wert, mehr als nein kann die UJB nicht sagen.

Grüße
 
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Moin @Seevetaler ,

nach deinem pdf-Papier wäre ja die Coniebearfalle für Niedersachsen zugelassen / zulässig :unsure:. Das wäre für den Einsatz in einem Abfangkorb ja recht interessant, der Fangschuss könnte dann u.U. entfallen (wäre auch für befriedete Bezirke überlegenswert).

Kennt jemand den juristisch korrekten Sachstand zum Einsatz von Conibearfallen in NDS? Mein Wissen ist etwas veraltet, aber ich meine mich erinnern zu können, dass die Teile / der Einsatz in NDS verboten sind.

Vielen Dank für entsprechende Unterrichtung!

munter bleiben!!

hobo
 
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