Waschbären in der Ortschaft

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In Niedersachsen ist an Fallen alles erlaubt was in irgendeinem anderen Bundesland auch erlaubt ist.
Der Grundstückseigentümer in Niedersachsen darf mit entsprechender Sachkunde in seinem Garten Fallen stellen, tue ich auch.
In Niedersachsen muß man, wenn man einem Tier über die Regenbogenbrücke helfen will sachkundig sein, man braucht jedoch (nicht gewerblich) keinen Sachkundenachweis.

Wenn die süßen kleinen in der Falle saßen stellt man die Falle offen wieder hin und legt zwei mal die Woche eine Schnapspraline rein. Am 15 Juli spät Abends stellt man die Falle fängisch. Am 16 Juli muß man dann morgens etwas früher aufstehen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 26340

Guest
1) § 26 Absätze 3, 4 Niedersächsisches Jagdgesetz:



Gerade das Artenschutz-Argument dürfte bei der invasiven Art, welche die EU ja per Verordnung ausrotten möchte, ziehen.

2) § 9 Absatz 3 Niedersächsisches Jagdgesetz:



Ich würde daher folgende Vorgehensweise vorschlagen:

Antrag über Schonzeitaufhebung für in Haus- und Hofgärten gefangene Waschbären mit gleichzeitigem Antrag der Gestattung der Jagd in dem entsprechenden (befriedetem) Teil des Jagdbezirks stellen.

Dann darf der Grundeigentümer (so er denn einen gültigen Jagdschein und die entsprechende Sachkunde hat) oder der jeweilige JAB (oder dessen JES-Inhaber) die Waschbären fangen und im Garten erlegen - auch mit Bumm!

Ein Versuch isses wert, mehr als nein kann die UJB nicht sagen.

Grüße

Nö, nicht der JAB, da der befriedete Bezirk NICHT zu seinem Revier gehört. (ist unsauber ausgeführt, dessen bin ich mir bewusst)

Antrag des Grundstückseigentümers (!) auf Jagd im befriedeten Bezirk, ggfls. mit Schusswaffeneinsatz. Wer dann die Falle stellt und abfängt, oder direkt mit (Schrot) Schuss den Waschbären erlegt ist egal. Hauptsache derjenige ist entsprechend befugt.

Der erlegte Waschbär wird aber in der Streckenliste des entsprechenden GJB aufgeführt werden müssen.
 
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Nö, nicht der JAB, da der befriedete Bezirk NICHT zu seinem Revier gehört. (ist unsauber ausgeführt, dessen bin ich mir bewusst)

Dann versuche ich das mal (vielleicht etwas) sauberer zu formulieren: Der befriedete Bezirk gehört (u.U.) mit zu einem Jagdrevier, zählt aber nicht zur bejagdbaren Fläche. Die Grundeigentümer des befriedeten Bezirks gehören jedoch nicht der Jagdgenossenschaft an. Aus diesem Grund kann der Pachtvertrag zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdausübungsberechtigtem nur das Jagdrecht auf der Fläche ohne befriedeten Bezirk zum Gegenstand haben.

Dann weiter: "beschränkte Jagderlaubnis" innerhalb des befriedeten Bezirks umfasst nicht selbstredend auch den Schusswaffengebrauch. Daher Vorsicht an dieser Stelle; ist man hierüber im Irrtum, hat man beim Schußwaffeneinsatz möglicherweise neben allen anderen Problemen auch keinen Versicherungsschutz. Ich möchte da strikte Zurückhaltung empfehlen, bis Schußwaffeneinsatz expressis verbis behördlich erlaubt ist.

"Beschränkte Jagdausübung" könnte auch Einschränkungen im Aneignungsrecht bedeuten. Vielleicht gibt es ja Grundeigentümer, die gerne mal einen WB auf den Grill legen? (Lebensmittelrechtliche Fragen mal aussen vor gelassen.) Das wird praktisch vermutlich keine Relevanz haben, daher nur zur Vollständigkeit hier mal angedacht.

Die Zuordnung der im befriedeten Bezirk erlegten Kreaturen zur Streckenliste des Reviers ergibt sich aus dem ersten Absatz.

Waidmannsheil,
Schnepfenschreck.
 

FTB

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Moin @Seevetaler ,

nach deinem pdf-Papier wäre ja die Coniebearfalle für Niedersachsen zugelassen / zulässig :unsure:. Das wäre für den Einsatz in einem Abfangkorb ja recht interessant, der Fangschuss könnte dann u.U. entfallen (wäre auch für befriedete Bezirke überlegenswert).

Kennt jemand den juristisch korrekten Sachstand zum Einsatz von Conibearfallen in NDS? Mein Wissen ist etwas veraltet, aber ich meine mich erinnern zu können, dass die Teile / der Einsatz in NDS verboten sind.

Vielen Dank für entsprechende Unterrichtung!

munter bleiben!!

hobo


Im Fallenlehrgang habe ich gelernt, dass alles nur "auf Zug" auslösen darf. Conibaer soll wohl eher im Grauzonenbereich liegen, da das da kaum zu realisieren ist. Man kann sie entsprechend in Fangbunker einbauen (vergleichbar mit den bekannten Trapper-Boxen).

Ein "Abfangkorb" zum "Durchrennen" mit Conibaer klingt interessant, wäre aber wohl nicht auf Zug.
Wenn man es ganz genau wissen will, fragt man am besten noch Mal bei der Jagdbehörde nach.
 
G

Gelöschtes Mitglied 26340

Guest
@Schnepfenschreck
Genau so war es gemeint, längere Texte tippen sich blöd auf dem Telefon.

Ich stelle den Antrag auf Bejagung im befriedetem Bezirk immer explizit mit Schusswaffengebrauch und bislang ist das auch immer positiv bewilligt worden. Mit Auflagen bzgl. der Waffe (Schrot bzw. 22er) und Schuss nur in Richtung gewachsener Boden.
 
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Ein "Abfangkorb" zum "Durchrennen" mit Conibaer klingt interessant, wäre aber wohl nicht auf Zug.
In diesem Fall kannst Du kein Tier Locken für das die Conibaerfalle nicht geeignet wäre denn es sitzt nur ein Tier in der Kastenfalle und es quält sich kein Tier in der Conibaerfalle denn du stehst in Deckung in der Nähe und bist direkt handlungsfähig. Ich kann mir innerorts nichts besseres vorstellen.
 
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In diesem Fall kannst Du kein Tier Locken für das die Conibaerfalle nicht geeignet wäre denn es sitzt nur ein Tier in der Kastenfalle und es quält sich kein Tier in der Conibaerfalle denn du stehst in Deckung in der Nähe und bist direkt handlungsfähig. Ich kann mir innerorts nichts besseres vorstellen.


Moin @peng,

ich mir auch nicht, deshalb meine Frage zur Zulässigkeit. Hat irgendjemand der Foristi damit schon einmal Erfahrungen sammeln können? Da das Tier ja in einer Kastenfalle sitzt, wäre auch die Selektivität gegeben - wo ist da eventuell ein Problem?

munter bleiben!!

hobo
 
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Moin @Seevetaler ,

nach deinem pdf-Papier wäre ja die Coniebearfalle für Niedersachsen zugelassen / zulässig :unsure:. Das wäre für den Einsatz in einem Abfangkorb ja recht interessant, der Fangschuss könnte dann u.U. entfallen (wäre auch für befriedete Bezirke überlegenswert).

Kennt jemand den juristisch korrekten Sachstand zum Einsatz von Conibearfallen in NDS? Mein Wissen ist etwas veraltet, aber ich meine mich erinnern zu können, dass die Teile / der Einsatz in NDS verboten sind.

Vielen Dank für entsprechende Unterrichtung!

munter bleiben!!

hobo

Moin Hobo,

die Conibear ist tatsächlich in NDS verboten.
Es sind NUR Totschlagfallen erlaubt, die (nur) auf ZUG auslösen.

Gruß
Seevetaler
 
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Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) Vom 16. März 2001
Fünfter Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung

§ 24
Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

(2) 2 Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.

Das ist alles was ich über Fallen im NJagdG über Fallen finden konnte. Wo steht "Nur auf Zug"?
Soweit ich weiß sind die Dinger in Schleswig Holstein zugelassen, damit auch in Niedersachsen.
 
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Hallo,
Hessen.
Mein Haus ist in der Stadt - befriedeter Bezirk.
Nun haben ich eine Schiesserlaubnis beantragt aber gleichzeitig erwähnt, dass ich im an den befriedeten Bezirk angrenzendenen Jagdbezirk jage. Darauf wurde ich hingewiesen, dass ich den Waschbär auch nicht zum Zwecke des Erlegends in das Revier bringen darf.
Das wurde mir in der Fallenscheinschulung anders erklärt.
Hat da jemand einen Gesetztestext der das klarstellt?
Peter
 
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Ist im Saarland auch nicht zulässig. Hatte ich im Fallenlehrgang erklärt bekommen, dass es einer gesonderten Erlaubnis zum Transport von Wildtieren bedarf. Deshalb dürfe man nicht einfach im befriedeten Bezirk gefangene Raubsäuger zum Abfangen ins Revier transportieren. Rechtsgrundlage weiß ich aber nicht mehr...
 
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Die Sache mit dem angeblichen Verbot eines "Transportes" ist hier schon häufiger behauptet, jedoch bislang nicht einmal mit Rechtsquelle unterlegt worden.

Die sachgerechte Verbringung eines ordnungsgemäß gefangenen Waschbären vom Fangort im befriedeten Bezirk ins nahegelegene Jagdrevier zum Zweck der Erlegung ist ja gerade kein Transport im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie deren entsprechenden nationalen Umsetzungen (D: TierSchTrV).

Selbst wenn eine Fangjagderlaubnis den Schußwaffengebrauch im befriedeten Bezirk einschließen sollte, würde ich das nicht dort machen wollen. Die Erlegung braucht Ruhe, Besonnenheit und entschlossenes fachgerechtes Handeln, aber keinesfalls Publikum.

Falls jede Art der Verbringung untersagt wäre, dürfte ich den gefangenen Waschbären ja noch nicht einmal vom Dachboden in den Garten verfrachten. Die Behörden sollten dann bitte erklären, wie eine Erlegung in der Praxis "rechtskonform" auszusehen hat. Ein Freilassung des gefangenen Waschbären ist untersagt (s. dieser Beitrag).

@jagdpeter: Frage Deine Behörde bitte mal nach der rechtlichen Begründung für eine solche Verbringungsuntersagung. Das würde mich wirklich mal interessieren.
 
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FTB

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Der Fall, dass man ein Tier zur Wildtierauffangstation bringen wollte, wäre so auch problematisch. Rechtsgrundlagen sind immer gut, vielleicht hilft es ja auch der Behörde beim Verstehen der Thematik.
 
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... jetzt habe ich eine Schiesserlaubnis genau für mein Grundstück unter Auflage der vorherigen Information der Wache vor Ort.
Das mit dem Verbringen bezog sich auf die Schonzeit, d.h. wenn Schonzeit ist, darf man keine Stücke ins Revier bringen und dort töten... weil halt Schonzeit ist...
Peter
 
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Haha, nennt sich wohl eher "Versuch eines gesichtswahrenden Herauslavierens" oder "das haben SIE nur missverstanden".

In NRW haben Jungwaschbären (das sind juvenile + subadulte Tiere) ganzjährig keine Schonzeit und dürfen gefangen und erlegt werden. Und die dürften der Behördenauffassung nach dann trotzdem nicht ins Revier verbracht werden? Oder vielleicht doch? :unsure:
 
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